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VwGH 18.09.2013, 2013/13/0078

VwGH 18.09.2013, 2013/13/0078

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VwGG §33a;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §45 Abs1 Z3;
RS 1
Nach § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG ist die Wiederaufnahme nur zu bewilligen, wenn "nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte". Da dieser Wiederaufnahmegrund voraussetzt, dass bereits vor der mittels Wiederaufnahmeantrag bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorlag, die - wäre sie bekannt gewesen - die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet hätte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 96/12/0354, und vom , 2006/15/0244, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 640), kann die erst nach dem Ablehnungsbeschluss vom erfolgte Einleitung des Vorverfahrens vom schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund bilden. Auch stellte die Einleitung des Vorverfahrens in einem Beschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers keine entschiedene (gleiche) Sache im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG dar.
Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht über "gerügte Verfahrensfehler", sondern nur über die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte abzusprechen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0118).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und Hofrat Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über den Antrag des Ing. S in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüferin in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom , 2013/13/0010-3, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom , 2013/13/0010-3, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1634-W/12, gemäß § 33a VwGG ab. Die Zustellung erfolgte am . Aus dem in der Beschwerde bezeichneten Beschwerdepunkt gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf "eine amtswegige Wiederaufnahme" verletzt erachte. Eine Verletzung von Rechten komme durch das Unterbleiben einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens allerdings nicht in Betracht, weil auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives öffentliches Recht bestehe (Hinweis u.a. auf den hg. Beschluss vom , 2004/13/0036, und das hg. Erkenntnis vom , 2010/15/0144).

Mit Schriftsatz vom (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am ) stellt der Beschwerdeführer (durch die bereits im Beschwerdeverfahren eingeschrittene Vertreterin) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des mit Beschluss vom abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Der Antrag stütze sich auf eine nachträglich bekannt gewordene Entscheidung, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die "Einwendung der entschiedenen Sache" begründet hätte. Vom Wiederaufnahmegrund habe der Beschwerdeführer nachweislich durch die Bescheidbeschwerde Zl. 2013/13/0070-2 vom Kenntnis erhalten, "über welche mit Schreiben vom , zugestellt am das Vorverfahren eingeleitet worden ist". Der erwähnten Bescheidbeschwerde liege der "fast idente Sachverhalt zugrunde wie der Bescheidbeschwerde Zl. 2013/13/0010". In beiden Bescheidbeschwerden seien dieselben Rechte und Verfahrensvorschriften als verletzt erachtet worden. In der Bescheidbeschwerde Zl. 2013/13/0010 sei über die in der Begründung gerügten Verfahrensfehler nicht abgesprochen worden. Der Beschwerdeführer ersuche um Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Bescheidbeschwerde wegen "seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz".

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn einer der in dieser Bestimmung - taxativ - aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom , 2007/15/0202).

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag macht der Sache nach den Wiederaufnahmegrund der "Einwendung der entschiedenen Sache" nach § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG geltend, weil in einem anderen (auch einen anderen Beschwerdeführer betreffenden) Beschwerdeverfahren, dem "der fast idente Sachverhalt zugrunde" liege, vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet worden sei.

Zu diesem Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass nach § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG die Wiederaufnahme nur zu bewilligen ist, wenn "nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte". Da dieser Wiederaufnahmegrund voraussetzt, dass bereits vor der mittels Wiederaufnahmeantrag bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorlag, die - wäre sie bekannt gewesen - die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet hätte (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom , 96/12/0354, und vom , 2006/15/0244, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 640), kann die erst nach dem Ablehnungsbeschluss vom erfolgte Einleitung des Vorverfahrens vom schon deshalb keinen Wiederaufnahmegrund bilden. Auch stellte die Einleitung des Vorverfahrens in einem Beschwerdeverfahren eines anderen Beschwerdeführers keine entschiedene (gleiche) Sache im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG dar.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte damit kein Erfolg zukommen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Bescheidbeschwerdeverfahren nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht über "gerügte Verfahrensfehler", sondern nur über die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte abzusprechen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0118).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33a;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z3;
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und
Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013130078.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-49920