VwGH 16.09.2013, 2013/12/0092
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinn der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG (wonach als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen ist, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde) in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 2001/16/0485, und vom , Zl. 2007/16/0065). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/16/0208 B RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG 1984 sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. Als solche kommen neben dem Bundespräsidenten und der Präsidentin des Nationalrates der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister (Art. 69 Abs. 1 B-VG), aber auch der Präsident des Rechnungshofes und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft in Betracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Bf als belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG das "Bundesministerium für Finanzen" bezeichnet. Diesem kommt aber fallbezogen keine Behördeneigenschaft, sondern nur jene als Hilfsapparat der nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG 1984 allenfalls zuständigen Bundesministerin für Finanzen zu. Damit bezeichnet der Bf nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in seiner Säumnisbeschwerde nicht jenes oberste Organ als belangte Behörde, das nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG 1984 allenfalls eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit treffen könnte. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des W L in V, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das "Bundesministerium für Finanzen" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung i.A. Nachzahlung von Bezügen nach § 13 GehG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beim Finanzamt I in Verwendung steht.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt I als Dienstbehörde erster Instanz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung seiner seit einbehaltenen Bezüge gemäß § 13 GehG ab, wogegen der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom Berufung erhob.
In seiner Säumnisbeschwerde vom bezeichnet der Beschwerdeführer das "Bundesministerium für Finanzen" als belangte Behörde und macht geltend, dass dieses seine Pflicht zur Entscheidung über die Berufung vom verletzt habe.
Mit Verfügung vom ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, die belangte Behörde zutreffend zu bezeichnen; in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 27. d.M. legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde neuerlich vor, belässt allerdings die Bezeichnung der belangten Behörde mit "Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/1, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien".
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr angenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/16/0208, mwN).
Nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. Als solche kommen neben dem Bundespräsidenten und der Präsidentin des Nationalrates der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister (Art. 69 Abs. 1 B-VG), aber auch der Präsident des Rechnungshofes und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft in Betracht (vgl. etwa Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 (2012), Anm. 2 zu § 2 DVG).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer als belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG das "Bundesministerium für Finanzen" bezeichnet. Diesem kommt aber fallbezogen keine Behördeneigenschaft, sondern nur jene als Hilfsapparat der nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG allenfalls zuständigen Bundesministerin für Finanzen zu.
Damit bezeichnet aber der Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in seiner Säumnisbeschwerde nicht jenes oberste Organ als belangte Behörde, das nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG allenfalls eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit treffen konnte.
Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2000/12/0204, mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | B-VG Art132; B-VG Art69 Abs1; DVG 1984 §2 Abs2; VwGG §27 Abs1; VwGG §27; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwRallg; |
Schlagworte | Anrufung der obersten Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013120092.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-49914