VwGH 27.01.2015, 2013/11/0131
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | AVG §19; VwGG §33 Abs1; |
RS 1 | Durch die Erlassung eines späteren Ladungsbescheides verzichtete die belangte Behörde implizit auf den Vollzug der in der ersten Ladung angedrohten Zwangsfolge. Durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 79 und E 80 zu § 19 AVG, zitierte hg. Judikatur). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2009/11/0012 B RS 1
(hier: nur der zweite Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des G V in P, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom , Zl. 11.1/276-2013, betreffend Ladung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer für den zur Behörde vorgeladen. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer "als PARTEI" mitzuwirken ersucht wurde, ist auf dem Bescheidformular "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach dem Führerscheingesetz, zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ, Erwerb einer Lenkberechtigung in Tschechien" angegeben. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen solle, und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung eine Zwangsstrafe von EUR 150,-- angedroht.
Nachdem der Beschwerdeführer dieser Ladung nicht Folge geleistet hatte, erließ die belangte Behörde ohne Vollzug des angefochtenen Bescheids einen wörtlich gleichlautenden Ladungsbescheid vom mit Ladungstermin am (angefochten zu hg. Zl. 2013/11/0152 - zweitangefochtener Bescheid -), mit dem dem Beschwerdeführer die zwangsweise Vorführung angedroht wurde, wenn er dieser Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Folge leiste.
Durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom , Zl. 2009/11/0012).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Der vorliegende Ladungsbescheid ist aus den gleichen Gründen rechtswidrig wie der ihm wörtlich gleichende zweite Ladungsbescheid vom , wobei es diesbezüglich genügt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0152, zu verweisen, mit dem dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt hätte.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §19; VwGG §33 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:2013110131.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-49912