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VwGH 01.10.2013, 2013/07/0166

VwGH 01.10.2013, 2013/07/0166

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §21;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
§ 10 Abs. 1 iVm § 21 AlSAG 1989 enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Landeshauptmann gehören zum System, auf dem § 10 AlSAG 1989 aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt (vgl. E , 2001/07/0044, VwSlg. 15686 A/2001; E , 2007/07/0058).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des Bundes, vertreten durch das Zollamt K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , Zl. VL4-AWG-24/2013 (007/13), betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: D GmbH in P), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Über Antrag der mitbeteiligten Partei stellte die Bezirkshauptmannschaft V (BH) mit Bescheid vom gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) fest, dass die von der mitbeteiligten Partei auf den Lagerplätzen I und II (Grst. Nrn. 267/1, 672/1 und 674/4, alle KG N.) gelagerten mineralischen Baurestmassen (Beton, Asphalt und Bauschutt) bis zum Einsatz als Baumaterial als Abfall gelten würden. Zudem wurde festgestellt, dass für die zur Verwertung gelagerten Abfälle auf den gegenständlichen Lagerplätzen zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht bestehe.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides führte die BH aus, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei. Die Berufung sei schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der BH einzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 AlSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1.

ob eine Sache Abfall ist,

2.

ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Nach § 10 Abs. 3 AlSAG wird dem Bund, vertreten durch das Zollamt, das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 21 AlSAG Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 AlSAG enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Landeshauptmann gehören zum System, auf dem § 10 AlSAG aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/07/0044, VwSlg. 15.686/A, und vom , Zl. 2007/07/0058).

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist daher zutreffend und der Instanzenzug somit nicht erschöpft.

An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei in einer Eingabe vom , die als "Ergänzung zur Beschwerde" tituliert ist, den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom vorlegte, mit welchem der angefochtene Bescheid der BH vom gemäß § 10 Abs. 2 AlSAG abgeändert wurde.

In dieser "Ergänzung zur Beschwerde" werden als belangte Behörde erneut die BH und als angefochtener Bescheid der Bescheid der BH vom "in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom " bezeichnet. Die beschwerdeführende Partei beantragt in dieser Eingabe vom "daher nochmals, den angefochtenen (abgeänderten) Feststellungsbescheid" aufzuheben.

Diese Eingabe kann angesichts ihrer Titulierung, der Bezeichnung der belangten Behörde und des angefochtenen Bescheides nicht als eigenständige Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom angesehen werden, sodass die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §21;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des
Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070166.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-49902