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VwGH 20.10.2015, 2013/05/0201

VwGH 20.10.2015, 2013/05/0201

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (Hinweis B vom , 2008/01/0389, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, in der Beschwerdesache der W GmbH in W, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA64 - 558254/2013, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0016, verwiesen. Daraus ist Folgendes festzuhalten:

Mit Eingabe vom wurde gemäß § 62 Bauordnung für Wien eine Bauanzeige betreffend Widmungsänderungen im Haus V.gasse 45 in Wien erstattet. Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , mit welchem die angezeigte Bauführung, nämlich der Umbau von Büroräumlichkeiten in ein Kindertagesheim, untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Diesen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem eingangs zitierten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In weiterer Folge hat die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführerin als Wohnungseigentümerin der Büroeinheit Top Nr. 1 und 2 auf der Liegenschaft V.gasse 45 in Wien aufgetragen, die widmungswidrige Verwendung der drei Büroräume und des VR-Sozialraumes als Kindertagesheim aufzulassen und eine Frist von zwei Wochen zur Durchführung dieser Maßnahmen festgesetzt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 720,00 zur Erzwingung der Erfüllung des mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom erteilten Auftrages verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie auf ihren, den vorgelegten Verwaltungsakten angeschlossenen Bescheid vom verwies, mit welchem unter anderem die Wiederaufnahme des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens bewilligt und der erstinstanzliche Bescheid vom behoben wurde.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin zu diesem, ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt mit, der beabsichtigen Beschlussfassung auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht entgegenzutreten und ihren Antrag auf Kostenzuspruch unter Hinweis darauf, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erst nach Einbringung der Beschwerde stattgefunden habe, aufrechtzuerhalten.

Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2015/05/0001, mwN).

Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/01/0389, mwN).

Im Beschwerdefall trat der angefochtene Bescheid somit nach Einbringung der Beschwerde durch die bewilligte Wiederaufnahme des Verfahrens ex lege außer Kraft. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nachträglich weggefallen. Somit war die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels formeller Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegt kein Fall der formellen Klaglosstellung vor, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht gegeben ist. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluss vom , mwN). Im Übrigen ist über die Kosten nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im Beschwerdefall kann ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand nicht gesagt werden, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgegangen wäre, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung kein Kostenersatz zuerkannt wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2013050201.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-49899