VwGH 31.03.2014, 2013/03/0162
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (Hinweis B vom , 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG 2003 bestellten einstweiligen Sachwalter (vgl. den B des 10 Ob S 12/07y). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2010/11/0118 B RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/03/0163
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Rechtssache der Dr. B S in W, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Herbert Eisserer, 1090 Wien, Alser Straße 34/40, betreffend Erhebung einer Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Der als Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am eingelangten, als "Erhebung einer Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage" bezeichneten Schriftsatz stellte die unvertretene Antragstellerin die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge.
Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom als einstweiliger Sachwalter der Antragstellerin zur "Vertretung der Betroffenen gegenüber Ämtern, Behörden und Gerichten" bestellte Rechtsanwalt mit Schreiben vom mit, dass er die Anträge der Betroffenen nicht genehmige.
Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Diese Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (vgl , und vom , 2010/11/0118, je mwN).
Da der einstweilige Sachwalter die Verfahrensführung der Betroffenen nicht genehmigt hat, war die Wiederaufnahme- und Nichtigkeitsklage gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Sachwalter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2013030162.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-49893