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VwGH 11.09.2013, 2013/02/0171

VwGH 11.09.2013, 2013/02/0171

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4 impl;
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Beschwerdepunkt festgelegt und damit der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdepunkt nicht mehr ergänzt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0095 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag des K. in R., vertreten durch die Stolz & Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom , Zl. 2012/02/0278, abgeschlossenen Verfahrens i.A. Übertretung des FSG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom , Zl. 2012/02/0278, wurde die gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-28/11116/7-2012, betreffend Übertretung des FSG, erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde u.a. ausgeführt, dass es an der Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer (nunmehrigen Antragsteller) geltend gemachten Rechtes gefehlt habe.

Mit Schriftsatz vom brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem vorzitierten hg. Beschluss vom eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein.

In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, es sei gängige Praxis beim Verwaltungsgerichtshof, Beschwerden, in denen es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen, zur Verbesserung zurückzustellen.

Hätte der VwGH dem Antragsteller den Mangel im Beschwerdepunkt im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages vorgehalten, so hätte dieser das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt bezeichnen können. Das "Erkenntnis" des VwGH hätte dann anders gelautet.

Ein Mängelbehebungsauftrag sei nicht erfolgt und es bilde die Unterlassung eines solchen Auftrages eine Verletzung des Parteiengehörs (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 97/19/1076) und liege somit der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG vor.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Wie der Antragsteller zutreffend anmerkt, ergeht in jenen Fällen, in denen in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gänzlich verabsäumt wurde, das Recht, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, in der Regel ein Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG.

Ein solcher Fall war jedoch hier nicht gegeben, zumal der Beschwerdepunkt - wie auch im hg. Beschluss vom , Zl. 2012/02/0278, näher dargestellt wurde - ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Beschwerdepunkt festgelegt und damit der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Beschwerdepunkt nicht mehr ergänzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/13/0095).

Ferner kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/15/0134).

Aufgrund der erfolgten ausdrücklichen und unmissverständlichen Formulierung des Beschwerdepunktes in dem zu hg. Zl. 2012/02/0278 anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam im Lichte der vorstehend zitierten hg. Judikatur ein Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG nicht in Betracht. Es liegt daher auch nicht die behauptete Verletzung des Parteiengehörs vor.

Da der vom Antragsteller angezogene Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG somit nicht vorliegt, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom durch Zurückweisung der Beschwerde beendeten Verfahrens nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4 impl;
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und
Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der
Anfechtung Anfechtungserklärung
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020171.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-49889