VwGH 25.10.2013, 2013/02/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des J. in W., vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/1/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom , Zl. Senat-MI-12-2086, betreffend Übertretung des KFG 1967 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf richtige Anwendung des KFG", insbesondere der §§ 103 und 134 KFG 1967, sowie im Recht auf richtige Anwendung des VStG, insbesondere des § 19 VStG (i.V.m.
den §§ 32 bis 35 StGB) verletzt.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur
Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2012/02/0296, m.w.N.).
Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes "auf richtige Anwendung des KFG" bzw. von näher angeführter Bestimmungen des KFG 1967 handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/02/0302, m.w.N.), der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.
Auch bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung seines Rechtes auf richtige Anwendung des VStG, insbesondere des § 19 VStG handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/02/0062, m.w.N.), die gleichfalls nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | KFG 1967 §103; KFG 1967 §134; VStG §19; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013020034.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-49886