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VwGH 25.10.2013, 2013/02/0034

VwGH 25.10.2013, 2013/02/0034

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des J. in W., vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/1/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom , Zl. Senat-MI-12-2086, betreffend Übertretung des KFG 1967 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 für schuldig befunden und hiefür bestraft.

Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf richtige Anwendung des KFG", insbesondere der §§ 103 und 134 KFG 1967, sowie im Recht auf richtige Anwendung des VStG, insbesondere des § 19 VStG (i.V.m.

den §§ 32 bis 35 StGB) verletzt.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur

Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer

Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2012/02/0296, m.w.N.).

Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes "auf richtige Anwendung des KFG" bzw. von näher angeführter Bestimmungen des KFG 1967 handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2011/02/0302, m.w.N.), der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann.

Auch bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung seines Rechtes auf richtige Anwendung des VStG, insbesondere des § 19 VStG handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/02/0062, m.w.N.), die gleichfalls nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
KFG 1967 §103;
KFG 1967 §134;
VStG §19;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor
dem VwGH Allgemein
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020034.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-49886