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VwGH 29.04.2015, 2012/13/0003

VwGH 29.04.2015, 2012/13/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Bei einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 2011/15/0074, mwN), wobei die Partei im Abrechnungsverfahren auch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft (vgl. z.B. Ritz, BAO5, § 216 Tz 4, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/13/0002 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und Hofrat Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache des Dr. H M in G, vertreten durch Mag. Hubert Hohenberger, Rechtsanwalt in 2320 Schwechat, Brauhausstraße 9a/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0032- W/11, miterl. RV/0832-W/11, betreffend Abrechnung (§ 216 BAO), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes vom betreffend Rückbuchung einer Überrechnung und vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) als unbegründet ab. Dabei deutete die belangte Behörde auch den Bescheid des Finanzamtes vom nach seinem materiellen Gehalt als Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der an ihn gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 625/11, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom , Zl. 2012/13/0003- 2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer auf, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und u.a. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

In dem als "Entsprechung" bezeichneten Mängelbehebungsschriftsatz vom wird eingangs der "Beschwerdegründe" ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ist durch die grob unrichtige Anwendung des § 1 FonV 2006 im angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des § 94 des WTBG als auch des § 83 Abs. 2 BAO und § 1017 ABGB verletzt. Die belangte Behörde unterstellt der zitierten Bestimmung des § 1 FonV 2006 gesetzwidrigen Inhalt, indem sie aus der Bestimmung eine - falsche - stellvertretungs- und vollmachtsrechtliche Schlussfolgerung zieht."

Soweit diese Ausführungen als Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG deutbar sind, handelt es sich nicht um Rechte, in denen der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein kann. Bei einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 2011/15/0074, mwN), wobei die Partei im Abrechnungsverfahren auch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft (vgl. z.B. Ritz, BAO5, § 216 Tz 4, mwN). In den als Beschwerdepunkt angeführten, nicht Gebarungsakte betreffenden Rechten konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2012130003.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-49877