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VwGH 29.01.2015, 2011/16/0129

VwGH 29.01.2015, 2011/16/0129

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). In beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des § 217 BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache des IS in W, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Goldschlagstraße 64/26, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 48/11, betreffend Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer gemäß § 7 und § 54 WAO zur Haftung für den Rückstand an diversen Abgaben der A GmbH heran.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 160a WAO ab. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die dagegen mit Schriftsatz vom erhobene Berufung als unbegründet ab.Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Haftungsinanspruchnahme ab. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom ebenfalls als unbegründet ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers vom als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung mit der Maßgabe, dass in dessen Spruch die dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen der WAO durch jene der BAO ersetzt wurden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seinem Recht auf Zuerkennung der Aussetzung der Einhebung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer konnte durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen nicht in seinen Rechten verletzt werden:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 312/1987) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002) in einem Zahlungsaufschub, welcher u.a. mit einem anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung oder Berufungsentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO (idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002) auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gleiches gilt während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung (§ 230 Abs. 2 BAO).

Im Beschwerdefall wäre auch im Falle einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung von der Abgabenbehörde erster Instanz - zufolge der in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung - auch der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen. Bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides waren Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.

Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). In beiden Fällen besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des § 217 BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides - zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung vom  - gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen, als dieser durch den angefochtenen Bescheid erhalten hat (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom , 2011/16/0131, und vom , 2003/13/0129).

Somit konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2011160129.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-49860