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VwGH 28.01.2015, 2011/13/0035

VwGH 28.01.2015, 2011/13/0035

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie Senatspräsident Dr. Fuchs und Hofrat Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache der R Gesellschaft m.b.H. & Co KG in W, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2161-W/09, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Februar bis Oktober 2007, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuer für einen Teilzeitraum des Jahres 2007 (Monate Februar bis Oktober) fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene, Beschwerde vom (ergänzender Beschwerdeschriftsatz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom ).

Das Finanzamt hat nunmehr eine Ablichtung des inzwischen erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheides 2007 vom vorgelegt.

Durch die Erlassung des Jahresbescheides ist der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid außer Kraft gesetzt worden, weshalb die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zuletzt etwa die hg. Beschlüsse vom , 2008/15/0206, vom , 2008/13/0040, und vom , 2013/13/0089).

Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz stützt sich auf § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG
idF BGBl 1997/I/088
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2011130035.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-49859