VwGH 26.09.2013, 2010/11/0175
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse (Hinweis E vom , 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen (Hinweis E vom , 2005/17/0194, mwN). In diesem Umfang kann nur der Masseverwalter Beschwerde an die Höchstgerichte erheben. Unter diesen Gesichtspunkten ist der verfahrensgegenständliche Anspruch gemäß § 45a Abs. 8 AMFG auf Verkürzung der in § 45a Abs. 2 AMFG genannten Frist auch als Teil der Masse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch die Bfin, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt wurde, nach § 45a Abs. 8 AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (s. den , mwN). Aber auch der dritte Satz des § 45a Abs. 2 AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht (wie im vorliegenden Fall) schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der H T GmbH in L, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.1/0650/04/2010, betreffend Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen gemäß § 45a Abs. 8 AMFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Auflösung von 37 Arbeitsverhältnissen vor Ablauf der dreißigtägigen Frist iSd § 45a Abs. 2 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) gemäß § 45a Abs. 8 AMFG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am zugestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH zum Masseverwalter bestellt.
Mit einem am zur Post gegebenen Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides ebenfalls den angab.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Hinweis, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe mit der Konkurseröffnung durch Beschluss vom seine Prozessführungsbefugnis für Verfahren, welche die Masse beträfen, verloren, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin hat darauf nicht repliziert.
Die Beschwerde ist unzulässig:
1. Die relevanten Bestimmungen des AMFG lauten:
"Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
…
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.
…
(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen."
2. Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse (vgl. für viele etwas das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0194, mwN). In diesem Umfang kann nur der Masseverwalter Beschwerde an die Höchstgerichte erheben (vgl. Feil, Insolvenzordnung7, Praxiskommentar, zu § 6, S. 84, Rz 3).
Unter diesen Gesichtspunkten ist der verfahrensgegenständliche Anspruch gemäß § 45a Abs. 8 AMFG auf Verkürzung der in § 45a Abs. 2 AMFG genannten Frist auch als Teil der Masse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch die Beschwerdeführerin nach § 45a Abs. 8 AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (s. den , mwN, und Feil, aaO, zu § 6, S. 83, Rz 1). Aber auch der dritte Satz des § 45a Abs. 2 AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht (wie im vorliegenden Fall) schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise.
3. Da im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung über das Vermögen der Beschwerdeführerin bereits der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt war, war die Beschwerdeführerin somit nicht mehr beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Masseverwalter gesetzlicher Vertreter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2010110175.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-49847