VwGH 31.05.2017, Ro 2017/17/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer (vgl , mwN). |
Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 2 | Ficht die Revision eine Entscheidung an, mit der der Beschwerde (hier noch: Berufung) vollinhaltlich stattgegeben wurde, so steht der Zulässigkeit einer derartigen Revision der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl die Beschlüsse des , und vom , Ro 2014/17/0126). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/17/0081 B RS 2
(hier ohne den Klammerausdruck "hier noch: Berufung") |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrat Mag. Brandl sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der A W in T bei W, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-410602/6/Gf/Mu, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom wurde die Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 VStG einer näher bezeichneten GmbH wegen der Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG) betreffend drei Glücksspielgeräte für schuldig erkannt und über sie drei Geldstrafen zu je EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe dreimal je 34 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde statt, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG ein. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
4 Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwerde (vgl , mwN).
6 Ficht die Revision eine Entscheidung an, mit der der Beschwerde wie im vorliegenden Revisionsfall vollinhaltlich stattgegeben wurde, so steht der Zulässigkeit einer derartigen Revision der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl etwa , mwN).
7 Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170004.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-49734