VwGH 26.04.2018, Ro 2017/16/0025
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der gegenständliche Fall betrifft die Revisionseinbringung beim Bundesfinanzgericht. Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (§ 24 Abs. 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom , Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der Bundesabgabenordnung zu beurteilen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision der V GmbH in S, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100245/2010, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamts vom betreffend die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig.
2 Mit E-Mail vom übermittelte die die Revisionswerberin vertretende Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden: Rechtsvertreterin) dem Bundesfinanzgericht die gegen das Erkenntnis vom erhobene Revision und führte dazu aus, dass aufgrund technischer Probleme mit dem Elektronischen Rechtsverkehr die Revision mittels E-Mail eingebracht werde.
3 Am wurde laut dem Vorlagebericht des Bundesfinanzgerichts die Revision in Papierform beim Bundesfinanzgericht eingereicht. Darin wurde zur Rechtzeitigkeit der Revision vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis vom sei der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin am zugestellt worden, sodass die Revision innerhalb der gesetzlichen Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG und somit rechtzeitig erhoben worden sei.
4 Mit Beschluss vom stellte das Bundesfinanzgericht die Revision vom der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin zur Behebung diverser Mängel gemäß § 30a Abs. 2 VwGG zurück und forderte sie unter anderem auf, genaue Angaben zur Rechtzeitigkeit der Revision unter Beachtung des Zustellgesetzes zu machen. Dabei wies das Bundesfinanzgericht darauf hin, dass das angefochtene Erkenntnis der Revisionswerberin laut Rückschein bereits am durch Hinterlegung zugestellt worden sei.
5 Im ergänzten Revisionsschriftsatz (§ 30a Abs. 2 letzter Satz VwGG) vom führte die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin zur Rechtzeitigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts sei der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin (Anm: einer Steuerberatung GmbH & Co KG) am zugestellt worden, sodass die innerhalb der gesetzlichen Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG erhobene Revision rechtzeitig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht legte die gegen sein Erkenntnis erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7 In einem als "Richtigstellung" bezeichneten Schriftsatz vom brachte die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin vor, das angefochtene Erkenntnis sei - anders als zunächst vorgetragen - der steuerlichen Vertreterin der Revisionswerberin am zugestellt worden. Diese habe die angefochtene Entscheidung der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin am per E-Mail übermittelt. Ausgehend von der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am sei die ordentliche Revision vom innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG erhoben worden, weshalb die Revision rechtzeitig sei. Dem Schriftsatz waren ein Ausdruck des E-Mails der steuerlichen Vertreterin an die Rechtsvertreterin vom sowie das an das Bundesfinanzgericht gerichtete E-Mail der Rechtsvertreterin vom beigefügt, in dem unter Hinweis auf technische Probleme mit dem Elektronischen Rechtsverkehr auf die Einbringung der Revision per E-Mail hingewiesen wurde.
8 Mit Vorhalt vom forderte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin auf, dazu Stellung zu nehmen, dass - entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom - aus dem in den Akten des Bundesfinanzgerichts einliegenden Rückschein die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses (unmittelbar) an die Revisionswerberin durch Hinterlegung am hervorgehe.
9 In ihrer Stellungnahme vom brachte die Rechtsvertreterin vor, aufgrund entsprechender Erhebungen habe sich herausgestellt, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts der Revisionswerberin und nicht deren steuerlichen Vertreterin am zugestellt worden sei. Die Revisionswerberin habe das angefochtene Erkenntnis am ihrer steuerlichen Vertreterin übermittelt, welche dieses am selben Tag an die Rechtsvertreterin weitergeleitet habe. Dem Schriftsatz vom war ein Schreiben der steuerlichen Vertreterin angeschlossen, in dem diese mitteilte, keine Zustellvollmacht für die Revisionswerberin zu haben, weshalb das angefochtene Erkenntnis der Revisionswerberin zugestellt worden sei.
10 Im Revisionsfall ist somit unstrittig, dass das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom der Revisionswerberin am durch Hinterlegung zugestellt wurde. Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist am .
11 Soweit im Schriftsatz vom vorgebracht wird, die Revision sei rechtzeitig am mittels E-Mail beim Bundesfinanzgericht eingebracht worden, ist dem Folgendes entgegen zu halten:
12 Nach § 73 VwGG hat der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes durch Verordnung die näheren Vorschriften betreffend die elektronische Einbringung von Schriftsätzen zu regeln. Auf dieser Grundlage ist die Verordnung über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGHelektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV), BGBl. II Nr. 360/2014 (idF BGBl. II Nr. 188/2016 und BGBl. II Nr. 421/2016) ergangen. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG sind die Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2014/01/0198, unter Bezugnahme auf Pürgy (Inhalt und Verfahren der Revision, in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 89, 96) und Köhler (Verwaltungsgerichtsbarkeit neu - Die Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2014, 83, 113) zu Recht erkannt hat, ist die Rechtzeitigkeit der (elektronischen) Einbringung von Revisionen beim Verwaltungsgericht nicht nach §§ 72 ff VwGG und der zu § 73 VwGG ergangenen Verordnung, sondern nach den für die Verwaltungsgerichte geltenden Bestimmungen zur (elektronischen) Einbringung zu beurteilen.
13 Das zitierte Erkenntnis vom , Ra 2014/01/0198, betraf eine beim Bundesverwaltungsgericht einzubringende Revision. In diesem Zusammenhang konnte der Verwaltungsgerichtshof auf die das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffenden Regelungen der §§ 19 und 21 des BVwGG und die nach § 19 BVwGG erlassene Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nehmen und auf dieser Grundlage die Frage der rechtzeitigen Einbringung einer Revision beurteilen.
14 Der gegenständliche Fall betrifft die Revisionseinbringung beim Bundesfinanzgericht. Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (§ 24 Abs. 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom , Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der Bundesabgabenordnung zu beurteilen.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe im Sinne des § 85 BAO zu (vgl. etwa , und , jeweils mwN).
16 Die Einbringung der Revision (in Papierform) beim Bundesfinanzgericht am erweist sich vor dem Hintergrund, dass das angefochtene Erkenntnis bereits am iSd § 17 Abs. 3 ZustG erstmals für die Revisionswerberin zur Abholung bereitgehalten wurde, als verspätet.
17 Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
18 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160025.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-49733