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VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012

VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art132 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc;
LBG Tir 1998 Art2 idF 2016/078 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwRallg;
RS 1
Angesichts der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Behebung des den verfahrenseinleitenden Antrag des Beamten zurückweisenden Bescheides, welche den Weg für einen inhaltlichen Abspruch über den Antrag des Beamten eröffnet, fehlt es dem Beamten an der erforderlichen Beschwer und somit an der Revisionsberechtigung in dem Verfahren vor dem VwGH (vgl. B , Ra 2015/02/0176). Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG war ausschließlich die mit Bescheid erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beamten auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Vor diesem Hintergrund war es dem VwG verwehrt, inhaltlich über den Antrag des Beamten zu entscheiden (vgl. E , Ro 2016/12/0009; E , Ro 2016/12/0002; E , 2008/12/0066). Der gegen den zurückweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das VwG (welches anders als die Verwaltungsbehörde von der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags ausging) vollinhaltlich stattgegeben, indem es den Bescheid der Bürgermeisterin behob. Folglich kommt auch eine rechtswidrige Interpretation des Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016, zu seinem Nachteil durch das angefochtene (der Beschwerde stattgebende) Erkenntnis nicht in Betracht.
Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
RS 2
Nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (vgl. B , Ra 2017/04/0024).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. F B in V, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2016/37/2834-1, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach dem IbkGBG iVm dem Tir. LBG 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers der im zweiten Rechtsgang ergangene und den Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückweisende Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom "ersatzlos" behoben und "der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen". Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2 Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass zur Anwendbarkeit des Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016, sowie zu den sich daraus ergebenden rechtlichen Auswirkungen auf anhängige Verfahren betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fehle. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen (§ 55 IbkGBG, § 2 lit. c LBG 1998 sowie Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016) würden in den entscheidungswesentlichen Punkten unterschiedliche Auslegungen zulassen, wobei das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass entgegen der Ansicht der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde der gegenständliche Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit Blick auf Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016, zulässig sei. Den zu beurteilenden Rechtsfragen komme auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, mit welcher unter anderem unter Verweis auf die nicht ordnungsgemäße Ausführung des Revisionsschriftsatzes die Zurückweisung der gegenständlichen Revision beantragt wurde.

4 Die vorliegende Revision erweist sich aufgrund folgender Erwägungen als unzulässig:

5 Angesichts der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Behebung des den verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers zurückweisenden Bescheides, welche den Weg für einen inhaltlichen Abspruch über den Antrag des Revisionswerbers eröffnet, fehlt es dem Revisionswerber an der erforderlichen Beschwer und somit an der Revisionsberechtigung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Ra 2015/02/0176).

6 Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war ausschließlich die mit Bescheid vom erfolgte Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Vor diesem Hintergrund war es dem Verwaltungsgericht verwehrt, inhaltlich über den Antrag des Revisionswerbers zu entscheiden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Ro 2016/12/0009, vom , Ro 2016/12/0002, sowie vom , 2008/12/0066). Der gegen den zurückweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht (welches anders als die Verwaltungsbehörde von der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags des Revisionswerbers ausging) vollinhaltlich stattgegeben, indem es den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom behob. Folglich kommt auch entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers eine rechtswidrige Interpretation des Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016, zu seinem Nachteil durch das angefochtene (der Beschwerde stattgebende) Erkenntnis nicht in Betracht.

7 Mit Blick auf die Revisionsausführungen sei im Übrigen klarstellend darauf verwiesen, dass nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr besteht, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Dabei ist nach der hg. Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG den hg. Beschluss vom , Ra 2017/04/0024). Die in der Revision angesprochene Säumnisbeschwerde wurde nach Ergehen des Zurückweisungsbescheides vom , also noch vor dessen Aufhebung im ersten Rechtsgang im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie war daher unzulässig.

8 Die Revision war somit aus den unter Rz 5 und 6 dargelegten Gründen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc;
LBG Tir 1998 Art2 idF 2016/078 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120012.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-49724