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VwGH 23.03.2017, Ro 2017/06/0004

VwGH 23.03.2017, Ro 2017/06/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 lita;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Wenn ein Grundstück überwiegend an unbebaute Grundstücke grenzt, liegt eindeutig keine Baulücke vor.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/06/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim, vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in 5071 Wals, Walserfeldstraße 34 (protokoliert zu Ro 2017/06/0004), 2. des G W und 3. der S W, beide in W, beide vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II (protokolliert zu Ro 2017/06/0005), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , 405-3/49/1/17-2016 und 405-3/50/1/17-2016, betreffend Bauplatzerklärungen (mitbeteiligte Parteien im Verfahren Ro 2017/06/0004: 1. G W und 2. S W, beide vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/II; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren Ro 2017/06/0005: Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim; weitere Partei in beiden Verfahren: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Gemeinde Wals-Siezenheim hat den mitbeteiligten Parteien im Verfahren Ro 2017/06/0004 Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Zweitrevisionswerber und die Drittrevisionswerberin (im Folgenden: antragstellende Parteien) haben jeweils zur Hälfte Eigentum am Grundstück Nr. X/5, KG G. Die Drittrevisionswerberin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. X/3, KG G. Die antragstellenden Parteien haben gemeinsam mit Stefanie B. Eigentum an der Wegparzelle Grundstück Nr. X/1, KG G. Diese Wegparzelle verbindet unter anderem die Grundstücke Nr. X/5 und Nr. X/3 mit der öffentlichen Verkehrsfläche Lweg/Sweg. Laut dem Dienstbarkeitsvertrag vom 24. November/ kommt den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Nr. X/1, Nr. X/2, Nr. X/3, Nr. X/4 und Nr. X/5 das Geh- und Fahrrecht dergestalt zu, dass die Zufahrtsstraße (Straßenanlage) auf dem Grundstück Nr. /1 mit Fahrzeugen aller Art - motorisiert oder nichtmotorisiert - sowie mit Fahrrädern befahren werden darf; das Befahren mit Lastkraftwägen ist nur für Bau- oder Umbauarbeiten auf den genannten Grundstücken sowie für Versorgungsfahrzeuge für Müllabfuhr, Rettung oder Feuerwehr etc. gestattet. Die Grundstücke Nr. X/5 und Nr. X/3 sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde W als "erweitertes Wohngebiet" (§ 30 Abs. 1 Z 2 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009ROG 2009) gewidmet; ein Bebauungsplan wurde für diese Grundstücke nicht erlassen.

2 Mit Schriftsatz vom beantragten die antragstellenden Parteien, das Grundstück Nr. X/5 zum Bauplatz zu erklären. Mit Eingabe vom beantragte die Drittrevisionswerberin die Erklärung des Grundstückes Nr. X/3 zum Bauplatz.

3 Mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde W jeweils vom wurden die beiden Anträge abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch den Dienstbarkeitsvertrag, abgeschlossen zwischen den antragstellenden Parteien (sowie Stefanie B.) und Alois F. als Eigentümer des Grundstücks Nr. X/2, keine entsprechend gesicherte Verkehrsverbindung zum Lweg/Sweg vorhanden bzw. dauernd gewährleistet sei, weil keine Öffentlichkeitserklärung für die Wegparzelle Nr. X/1 unterzeichnet worden sei.

4 Die gegen beide Bescheide eingebrachten Berufungen der antragstellenden Parteien (betreffend Grundstück Nr. X/5) bzw. der Drittrevisionswerberin (betreffend Grundstück Nr. X/3) wurden von der Gemeindevertretung der Gemeinde W mit Bescheid vom abgewiesen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom ) wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde der antragstellenden Parteien betreffend das Grundstück Nr. X/5 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde der Drittrevisionswerberin betreffend das Grundstück Nr. X/3 Folge und erklärte dieses nach Maßgabe näher genannter Bestimmungen zum Bauplatz (Spruchpunkt II.) und verpflichtete die Drittrevisionswerberin zur Entrichtung näher genannter Kosten (Spruchpunkt III.). Eine ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt IV.).

6 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die Baubehörden hätten unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 lit. d Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) für den Zufahrtsweg auf Grundstück Nr. X/1 eine Öffentlichkeitserklärung verlangt, was die antragstellenden Parteien unter Hinweis auf den Dienstbarkeitsvertrag abgelehnt hätten. Das LVwG verwies auf das hg. Erkenntnis vom , 2003/06/0158 (ergangen zur Steiermärkischen Bauordnung), und führte weiter aus, betreffend den Anschluss an das öffentliche Wegenetz sei auch ein Servitutsweg als ausreichend anzusehen (Hinweis auch auf das hg. Erkenntnis 85/05/0080 zur Burgenländischen Bauordnung; abweichend das hg. Erkenntnis 89/05/0173 zur Niederösterreichischen Bauordnung). Den erläuternden Bemerkungen zu § 14 Abs. 1 lit. d BGG sei zu entnehmen, dass nicht nur die öffentlichen Straßen nach dem Landesstraßengesetz tauglich seien, um als öffentliche Verkehrsanbindung im Sinn des BGG gelten zu können, sondern dass auch Privatstraßen, die in geeigneter Weise eine Verkehrsanbindung herstellten, hiezu tauglich sein sollten; auch durch den Nachweis einer entsprechenden vertraglichen Sicherstellung, zum Beispiel durch einen Grunddienstbarkeitsvertrag, könne der gegenständlichen Bedingung des BGG entsprochen werde.

7 Die Wegdienstbarkeit müsse sich jedoch - so das LVwG weiter - auch umfänglich auf den beabsichtigten Verwendungszweck erstrecken (Hinweis nochmals auf das hg. Erkenntnis 2003/06/0158). Dies sei gegenständlich der Fall (wurde näher ausgeführt).

8 Gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BGG erscheine eine Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung dann ungeeignet, wenn - neben einem allfälligen Widerspruch zum Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan - für die Grundfläche trotz Erfordernis kein Bebauungsplan der Grundstufe oder der Aufbaustufe bestehe. Vorliegend existiere kein Bebauungsplan der Grundstufe oder der Aufbaustufe. Gemäß § 50 Abs. 1 ROG 2009 sei vom Erfordernis eines Bebauungsplanes für die Grundstücke Nr. X/5 und Nr. X/3 auszugehen. Das Fehlen eines Bebauungsplanes stelle gemäß § 14 Abs. 1 lit. a erster Spiegelstrich BGG dann keinen Versagungsgrund dar, wenn es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handle. Bei einer "Baulücke" handle es sich um eine von Bauten umgebene Freifläche in einem besiedelten Gebiet (Hinweis auf Giese, Salzburger Baurecht, § 14 BGG Rn. 9). Laut den erläuternden Bemerkungen dazu sei eine Baulücke dahin zu verstehen, dass die an die unbebaute Fläche - bei geschlossener Bauweise links und rechts - angrenzenden Bauplätze bereits bebaut seien und die unbebaute Fläche selbst ein der umliegenden Baustruktur vergleichbares Ausmaß nicht überschreite; bei offener Bauweise sei der Bezugsraum ein weiterer und die Beurteilung davon abhängig, ob von einem im Großen und Ganzen bebauten Gebiet gesprochen werden könne. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne man von einer "raumordnungsrechtlichen beachtlichen Baulücke" dann sprechen, wenn in einem weitgehend als Bauland gewidmeten und durchwegs bebauten Gebiet dazwischen ein Grundstück mit einer Freiland-Widmung liege (Hinweis auf das hg. Erkenntnis 2008/06/0182, ergangen zum Tiroler Raumordnungsgesetz). Als "Baulücke" im engeren Sinn werde eine auf drei Seiten von Wohnhäusern umgebene Grundfläche qualifiziert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis 82/17/0079, mwN). Ein Grundstück, das nur an einer Breitseite an ein verbautes Grundstück, im Übrigen jedoch an Ackerflächen und Wiesenflächen grenze, könne nicht als "Baulücke" beurteilt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis 81/17/0040).

9 Aus den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen in seinen Stellungnahmen vom und , "die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist aufgrund der Lage und Größe der für die Bebauung vorgesehenen Grundflächen/Baulücke, Streulage... nicht/erforderlich", sei nicht ersichtlich, ob der Sachverständige davon ausgehe, dass eine Baulücke vorliege oder nicht. Aus Sicht des LVwG sei das Vorliegen einer Baulücke in Bezug auf das Grundstück Nr. X/3 zu bejahen. Die Grundfläche sei im Nordosten, Osten, Südosten und Südwesten durch die Bauten auf den Grundstücken Nr. X/2, Nr. Y/4, Nr. Y/3, Nr. Y/1 und Nr. X/4 an drei Seiten verbaut. An der Nordwest-Seite befinde sich die Wegparzelle Nr. X/1 und anschließend das unbebaute Grundstück Nr. . Das Grundstück Nr. X/3 sei somit an drei Seiten von Wohnhäusern umgeben, weshalb im Sinne der hg. Rechtsprechung von einer Baulücke auszugehen sei. Dieses Grundstück sei daher zum Bauplatz zu erklären gewesen, weil diesbezüglich kein Versagungsgrund vorliege.

10 Das Grundstück Nr. X/5 grenze an der südöstlichen Seite (Grundstück Nr. Y/2) zur Gänze und an der nordöstlichen Seite (Grundstück Nr. X/4) zum Teil an bebaute Grundflächen. An der Nordostseite grenze es an das Ende des Zufahrtsweges und an der Nordwest- und an der Südwestseite an unbebaute Grundflächen, die als Grünland gewidmet seien. Die nördlich und südlich angrenzenden Flächen (Grundstücke Nr. Z und Nr. A) sowie das westlich angrenzende Grundstück Nr. B/1 seien Acker- bzw. unbebaute Wiesenflächen. Das Grundstück Nr. X/5 befinde sich somit im westlichen Randbereich des Siedlungsgebietes und sei sowohl im Norden, Westen als auch im Wesentlichen im Süden von unbebauten Flächen umgeben, weshalb es sich bei diesem Grundstück nicht um eine Baulücke im Sinn des § 14 Abs. 1 lit. a BGG handle. Gemäß Spruchpunkt I. sei daher die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich des Grundstückes Nr. X/5 als unbegründet abzuweisen gewesen, weil der Versagungstatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a BGG vorliege.

11 Die ordentliche Revision werde deshalb zugelassen, weil Rechtsprechung zu der Frage fehle, "wann und unter welchen Voraussetzungen Grundflächen für die Anlage öffentlicher Flächen als Privatstraßen ‚benötigt' im Sinn des § 19 BGG werden, sodass eine dauernde Widmung einer Straßenverkehrsfläche für den öffentlichen Verkehr gefordert werden kann, und unter welchen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 lit. a BGG von einer Baulücke auszugehen ist."

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

15 §§ 14 und 19 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), LGBl. Nr. 69/1968 idF LGBl. Nr. 31/2009, lauten (auszugsweise):

"Entscheidung über das Ansuchen

§ 14

(1) Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn

a) die Bebauung der Grundfläche dem Flächenwidmungs- oder

dem Bebauungsplan widersprechen würde oder für die Grundfläche trotz Erfordernis kein Bebauungsplan der Grundstufe und auch der Aufbaustufe besteht. Das Fehlen eines Bebauungsplanes stellt dann keinen Versagungsgrund dar, wenn

- es sich bei der Grundfläche um eine Baulücke handelt;

...

d) eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche

mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist. Als geeignet gilt hiebei nur eine selbst öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verkehrsfläche, die in einer den Aufschließungsbestimmungen entsprechenden und gesicherten Weise die Verkehrsverbindung dauernd gewährleistet;

...

Widmung der Grundflächen für den öffentlichen Verkehr

§ 19

Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Straßenherstellung auf seine Kosten zu bewirken."

16 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17 Die Erstrevisionswerberin (Ro 2017/06/0004) wendet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Auslegung des § 14 Abs. 1 lit. d BGG und führt als grundsätzliche Rechtsfrage an, wie eine Gemeinde ihre Aufgabe der örtlichen Raumplanung erfüllen könne bzw. "ob und inwieweit dabei Planungsgebiete bzw. Areale künftiger Bebauung in die örtliche Raumplanung" im öffentlichen Interesse einzubeziehen seien und "welche Verkehrsflächen tatsächlich diejenige Qualität aufweisen, welche einer öffentlichen Verkehrsfläche zukommt."

Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Lösung abstrakter Rechtsfragen - fallbezogen wie eine Gemeinde ihre Aufgabe der örtlichen Raumplanung erfüllen könne bzw. ob und inwieweit dabei Planungsgebiete bzw. Areale künftiger Bebauung in die örtliche Raumplanung im öffentlichen Interesse einzubeziehen seien - auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/06/0081, mwN). § 14 Abs. 1 lit. d BGG sieht auch nicht vor, dass die Grundfläche an eine Verkehrsfläche grenzen muss, welche die Qualität einer öffentlichen Verkehrsfläche aufweist; davon ging das LVwG in seinem Erkenntnis auch nicht aus. Dass die rechtliche Beurteilung des LVwG unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2003/06/0158, und die bei Giese (a.a.O., § 14 BGG Rn. 9) abgedruckten Erläuternden Bemerkungen zu § 14 BGG, wonach fallbezogen der Dienstbarkeitsvertrag als Nachweis für eine entsprechende Verbindung der Grundstücke Nr. X/3 und Nr. X/5 zum öffentlichen Verkehrsnetz ausreiche, unrichtig wäre, bringt die Erstrevisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht vor. Die Erstrevisionswerberin zeigte somit keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18 In der zu Ro 2017/06/0005 erhobenen Revision wenden sich die antragstellenden Parteien ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Versagung der Erklärung des Grundstückes Nr. X/5 zum Bauplatz, und führen - wie das LVwG - in ihrer Zulassungsbegründung als grundsätzliche Rechtsfrage an, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 lit. a BGG von einer Baulücke auszugehen sei, fehle.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2016/05/0091, mwN).

Das LVwG stellte fest, das Grundstück Nr. X/5 sei im Nordosten teilweise, im Nordwesten und Südwesten von unbebauten, als Grünland gewidmeten Flächen umgeben. Wenn ein Grundstück überwiegend an unbebaute Grundstücke grenzt, liegt eindeutig keine Baulücke vor. Die antragstellenden Parteien bringen weder vor, dass die Feststellungen des LVwG unzutreffend wären, noch machen sie geltend, dass fallbezogen eine besondere Konstellation vorliege, die eine abweichende Beurteilung im Einzelfall erforderlich mache. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. wurde somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

19 Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den verordnungsmäßigen Pauschalsätzen bereits berücksichtigt ist.

Wien, am

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BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 litd;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §19;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017060004.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-49715