VwGH 11.05.2017, Ro 2017/04/0002
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | 12010E267 AEUV Art267; 32011L0092 UVP-RL Anh2 Z1 litd; 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2; ForstG 1975 §13 Abs10; ForstG 1975 §17 Abs1; ForstG 1975 §81 Abs1 litb; UVPG 2000 §3 Abs2; UVPG 2000 §3 Abs7; UVPG 2000 Anh1 Z46; |
RS 1 | Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , S. 1-21 (UVP-RL) dahin auszulegen, dass "Trassenaufhiebe" zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellen? |
Normen | B-VG Art133 Abs6 Z1 UVPG 2000 §19 Abs7 UVPG 2000 §19 Abs8 UVPG 2000 §3 Abs7a 32011L0092 UVP-RL Art11 62014CJ0137 Kommission / Deutschland |
RS 1 | Der mit § 3 Abs. 7a UVPG 2000 geschaffene Rechtsschutz von Umweltorganisationen muss im Feststellungverfahren unionsrechtskonform so ausgelegt werden, dass es einer eingetragenen Umweltorganisation möglich ist, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner (). Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach § 3 Abs. 7a UVPG 2000 das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbarn als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann. Ausgehend davon war die Revisionswerberin als anerkannte Umweltorganisation auch Partei des Verfahrens vor dem VwG und uneingeschränkt gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG revisionslegitimiert (vgl. hingegen zur eingeschränkten Revisionslegitimation einer Formalpartei nach UVP-G 2000 (Umweltanwalt) das E vom , Ro 2014/07/0079, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2016/04/0117 B VwSlg 19515 A/2016 RS 5 |
Normen | UVPG 2000 Anh1 Z16 UVPG 2000 Anh2 UVPG 2000 §3 32011L0092 UVP-RL Anh1 Z20 32011L0092 UVP-RL Anh2 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2 62012CJ0244 Salzburger Flughafen VORAB |
RS 2 | Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang I Z 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP-G 2000 hat der österreichische Gesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre doch den Mitgliedstaaten ansonsten insoweit der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum genommen (vgl. zu allem , mit Verweis auf Salzburger Flughafen, C-244/12). |
Norm | UVPG 2000 §3 Abs7 |
RS 3 | Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 bzw. § 3a UVPG 2000 ist die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben bzw. eine geplante Vorhabensänderung nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/06/0023 B RS 2 (hier keine Bezugnahme auf § 3a UVPG) |
Normen | ForstG 1975 §81 Abs1 litb UVPG 2000 Anh1 Z46 UVPG 2000 §3 Abs7 32011L0092 UVP-RL Anh2 62017CJ0329 Prenninger VORAB |
RS 4 | Bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVPG 2000 ist zu beachten, dass im Zweifel ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVPG 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden muss (vgl. ; vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung , mwN). Daher ist der Begriff der "Rodung" im UVPG 2000 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-329/17 dahin auszulegen, dass er auch Trassenaufhiebe (nach § 81 Abs. 1 lit. b ForstG 1975) umfasst. Derartige Trassenaufhiebe sind somit - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung () festgehalten hat - in die Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 miteinzubeziehen. |
Entscheidungstext
Beachte
* EuGH-Zahl: C-329/17
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62017CJ0329 B
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2017/04/0002 E
* EuGH-Entscheidung:
EU 2017/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G P in I, 2. Ing. K H in S, 3. F Z, 4. F S, beide in V, 5. N P in S,
Agrargemeinschaft P in P, 7. Marktgemeinde Vorchdorf,
Marktgemeinde Pettenbach, 9. Gemeinde Steinbach am Ziehberg, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W113 2132042- 1/12E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH in L, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , S. 1-21 (UVP-RL) dahin auszulegen, dass "Trassenaufhiebe" zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellen?
Begründung
Sachverhalt und Ausgangsverfahren
1 Die vorgelegte Frage stellt sich in einem Verfahren, in dem (gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000)) zu beurteilen ist, ob bei einem bestimmten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
2 Mit Schreiben vom stellte die N GmbH (mitbeteilige Partei) bei der Oberösterreichischen Landesregierung (Behörde) den Antrag festzustellen, ob das Vorhaben "110 kV-Leitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf" einer UVP zu unterziehen sei. Mit Bescheid vom stellte die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für dieses Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine UVP durchzuführen ist.
3 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht).
Angefochtenes Erkenntnis
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden diese Beschwerden
als unbegründet abgewiesen.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die
Revisionswerber seien teils als Nachbarn zu qualifizieren, die eine Verletzung ihrer geschützten Rechte behaupteten, teils als Standortgemeinden und einmal als dinglich berechtigte Agrargemeinschaft, deren dingliche Rechte vom Vorhaben betroffen seien.
6 Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Neuvorhaben "110 kV-Leitung Vorchdorf-Steinfeld-Kirchdorf" umfasse die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage auf einer Gesamtlänge von 23,482 km samt Neubau eines Umspannwerks und der Erweiterung eines bestehenden Umspannwerks.
7 Schutzgebiete würden nicht berührt.
8 Das Gesamtausmaß an Rodungsfläche (befristete und unbefristete Rodungen) umfasse 0,4362 ha.
9 Das Gesamtausmaß der Flächen, auf denen ein "Trassenaufhieb" stattfinden solle (Flächen unterhalb von Leitungen, auf denen es zu Fällungen kommen könne, damit der Mindestabstand zu den Leitungsseilen gewahrt werde), betrage rund 17,82 ha.
10 Dieser geplante Trassenaufhieb sehe vor, dass es auf den "Fällungsflächen" projektgemäß immer wieder zu Schlägerungen von Bäumen, Bringung des Holzes sowie Neupflanzung und Pflege von Bäumen kommen könne wie dies im Rahmen einer forstlichen Bewirtschaftung üblich sei. Aus den Projektunterlagen ergebe sich nicht, dass sämtliche "Fällungsflächen" bewuchsfrei gemacht würden, damit die Leitungen errichtet werden könnten. Vielmehr sehe der Antrag der mitbeteiligten Partei vor, dass der sogenannte Seilzug mittels Hubschrauber oder durch Schießen des Vorseiles von Mast zu Mast erfolge, ohne den Waldboden zu berühren. Ebenso würden die Flächen von den Leitungen überspannt und berührten diese nicht. Es müsse lediglich sichergestellt werden, dass der forstliche Bewuchs in der Betriebsphase nicht in die Leitung "hineinwachse". Zu diesem Zweck würden die Bestände - soweit sie nicht auf Grund des Geländeverlaufs in entsprechend großer Höhe überspannt werden könnten - zum Teil vor Erreichung der vollen Aufwuchshöhe gefällt, wofür eine Bewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 einzuholen sei. Das Ausmaß der Fällungen könne in der Folge durch gezielte Auspflanzung von niedrig wachsenden Gehölzen minimiert werden. Bei diesen Maßnahmen werde nach den Angaben der mitbeteiligten Partei kein Waldboden in Anspruch genommen und die Bodennutzungsart nicht verändert.
11 Für die Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, seien die Tatbestände der Z 16 und 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig.
12 Zum Tatbestand der Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (Rodungen) führte das Verwaltungsgericht aus, der in lit. a (Spalte 2) vorgesehene Schwellenwert (20 ha) werde nicht erreicht, wenn man von einer projektbedingten Rodungsfläche von 0,4362 ha ausgehe.
13 Auch komme der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, weil die 25 %-Schwelle nicht erreicht werde.
14 Zum Vorbringen der Revisionswerber, es sei tatsächlich eine größere Rodungsfläche geplant, führte das Verwaltungsgericht aus, Prüfgegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei grundsätzlich das Vorhaben in seiner eingereichten Form. Die UVP-Behörde und das Verwaltungsgericht seien auch gegenständlich an das eingereichte Vorhaben gebunden.
15 Die Kernfrage im vorliegenden Verfahren sei, ob der ebenfalls projektgegenständliche Trassenaufhieb eine Rodung im Sinne des UVP-G 2000 darstelle oder nicht. Die Fläche für den Trassenaufhieb betrage 17,82 ha. Die Behörde sehe in dieser Fläche keine Rodung.
16 Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis 2012/05/0073 festgehalten, dass Trassenaufhiebe unter den Begriff Rodung in § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 fielen und daher auch unter den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren seien.
17 Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes könne das Verwaltungsgericht dem nicht folgen: Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände seien nach § 80 Forstgesetz 1975 grundsätzlich verboten. Gemäß § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 könne jedoch eine Ausnahmegenehmigung zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erteilt werden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2012/05/0073 bezogen auf die dort zugrundeliegende Sache ausführe, bei einem Trassenaufhieb für die Errichtung einer Freileitung und für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes werde der diesbezügliche Waldboden im Sinn des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, treffe das im vorliegenden Fall nicht zu.
18 Im vorliegenden Fall erfolge weder eine ausschließliche noch eine bloß vorübergehende Nutzung des Waldbodens für andere Zwecke als solche der Waldkultur. Gegenständlich komme es auf den "Fällungsflächen", welche von den Leitungen überspannt seien, zwar immer wieder zu Schlägerungen von Bäumen, Bringung des Holzes sowie Neupflanzung und Pflege von Bäumen. Damit bewegten sich die projektgemäßen Eingriffe aber im Rahmen einer üblichen forstlichen Bewirtschaftung. Bei diesen Maßnahmen werde kein Waldboden in Anspruch genommen wie es für die Einordnung als "Rodung" erforderlich wäre.
19 Daraus ergebe sich, dass nicht jeder Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 erforderlich sei, automatisch als Rodung im Sinne des UVP-G 2000 qualifiziert werden könne.
20 Auch die UVP-RL führe zu keinem anderen Ergebnis: Der unionsrechtliche Tatbestand der "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" verlange ebenso die Umwandlung der Waldfläche in eine andere Bodennutzungsart. Eine Abholzung ohne eine solche Zweckumwandlung in Form des Trassenaufhiebs in der erklärten Absicht der Walderhaltung könne auch bei richtlinienkonformer Interpretation des Rodungsbegriffes in Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 nicht als Rodung qualifiziert werden.
21 Somit erfüllten die geplanten Rodungen auf einer Fläche von 0,4362 ha nicht den Tatbestand der Z 46 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000. Über das Vorhaben sei somit keine UVP durchzuführen.
22 Festzuhalten sei, dass selbst in dem Fall, in dem man die Fläche des Trassenaufhiebs als Rodung qualifizieren wollte, womit man auf eine Gesamtrodungsfläche von 18,26 ha kommen würde, der erforderliche Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht würde und auch so der genannte Tatbestand nicht erfüllt wäre.
23 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
24 Die Behörde, die mitbeteiligte Partei und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) beteiligten sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts:
25 Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Antrag der mitbeteiligten Partei am eingeleitet und betrifft ein Projekt nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU. Daher ist gemäß Ihrem Art. 3 Abs. 1 die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 124 vom , S. 1-18, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/52/EU bestimmt, dass für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem eingeleitet wurde, die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie gelten.
26 Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , S. 1-21 (UVP-RL) lautet auszugsweise:
"Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
...
Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des
Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10
unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die
Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das
Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen
werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte
bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den
Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von
Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.
...
ANHANG II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
1. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT
...
d) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der
Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart;
...
ANHANG III
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN
...
2. STANDORT DER PROJEKTE
Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
...
c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer
Berücksichtigung folgender Gebiete:
...
iii) Bergregionen und Waldgebiete,
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts
27 Das Bundesgesetz über die Prüfung der
Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. ¿
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
...
"Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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Z16 | Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung a) von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km; | b) ... | Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B c) mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km. Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge. |
...
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Z 46 | a) Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha; b) ... | Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der c) Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha; d) ¿ Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten e) der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; f) ¿ sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. |
"
28 Das Bundesgesetz vom , mit dem das Forstwesen
geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440 in der Fassung
BGBl. I Nr. 56/2016, lautet auszugsweise:
"Wiederbewaldung
§ 13. ...
(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.
...
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
...
VI. ABSCHNITT
NUTZUNG DER WÄLDER
A. Generelle Nutzungsbeschränkungen
Schutz hiebsunreifer Bestände
§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.
...
Ausnahmebewilligung
§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn
...
b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die
Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen
Leitungsanlage erforderlich sind,
...
Verbot von Kahlhieben
§ 82. (1) Verboten sind
...
b) Großkahlhiebe im Hochwald.
...
(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn
...
d) dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen
Leitungsanlage erforderlich ist
und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen."
Zur Vorlageberechtigung
29 Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden können.
30 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung der von ihm zu beurteilenden Revisionssache die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung angeführte und im Folgenden näher erörterte Frage der Auslegung des Unionsrechts stellt.
Erläuterungen zur Vorlagefrage
Tatbestand "Starkstromleitungen"
31 Fallbezogen ist unstrittig, dass das vorliegende Vorhaben den in Frage kommenden Tatbestand der Z 16 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (Starkstromfreileitungen) nicht erfüllt, da es die erforderliche Mindestnennspannung von 220 kV nicht aufweist (lit. a) und Schutzgebiete nicht berührt (lit. b).
32 Das Vorbringen der Revisionswerber, dieser Tatbestand des UVP-G 2000 widerspreche der UVP-RL, überzeugt nicht. So ist nicht zu erkennen, dass bei Heranziehung der in Spalte 3 der Z 16 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 normierten Kriterien der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum überschritten würde: Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang I Z 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP-G 2000 hat der österreichische Gesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre doch den Mitgliedstaaten ansonsten insoweit der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum genommen (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom , 2013/05/0078, mit Verweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-244/12, Salzburger Flughafen). Mit dem Vorbringen, es könnten große Auswirkungen in Bezug auf die Umwelt eintreten, da die Trasse mit einer Breite von 40 m und somit auf einer Fläche von 39 ha ausgeführt werde, entfernen sich die Revisionswerber von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt und übersehen, dass Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom ¿ Ro 2014/03/0066, mwN).
Tatbestand "Rodungen"
33 Strittig ist somit alleine die Erfüllung des Tatbestandes der Z 46 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 ("Rodungen") und in diesem Zusammenhang die dem EuGH vorgelegte Frage, ob ein Trassenaufhieb eine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellt.
34 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2012/05/0073, ausgeführt, dass sich der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL für die Verwendung des Begriffes "Rodungen" entschieden habe, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes "Rodung" gemäß § 17 Forstgesetz 1975 zu verstehen sei. Bei der Auslegung des Begriffes "Rodung" im UVP-G 2000 sei aber auch zu beachten, dass im Zweifel ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden müsse.
35 Darauf aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis 2012/05/0073 festgehalten, dass Trassenaufhiebe im Sinne des § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 als Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 bzw. der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 qualifiziert werden müssten. Ein solcher Trassenaufhieb stelle ohne Zweifel eine "Abholzung" im Sinn der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL dar. Daher spreche auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes "Rodung" in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 dafür, Trassenaufhiebe als Rodungen zu qualifizieren.
36 Gegen diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wendet sich das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache. Es ist der Auffassung, dass ausgehend vom forstrechtlichen Rodungsbegriff und insbesondere den Materialien des österreichischen Gesetzgebers zur Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 der Trassenaufhieb nicht als Rodung im Sinne des UVP-G 2000 anzusehen sei.
37 Dieser Auffassung schließen sich die Behörde, der Bundesminister und die mitbeteiligte Partei an.
38 Der Bundesminister bringt im Wesentlichen vor, der Trassenaufhieb sei nach dem Forstrecht keine Rodung, da bei diesem weiterhin von Waldboden auszugehen sei. Das Forstgesetz 1975 differenziere klar zwischen Fällungen bei Errichtung und Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage (§ 81 Abs. 1 lit. b und § 82 Abs. 3 lit. d Forstgesetz 1975) und Rodungen. Der Gesetzgeber habe diese Regelungen vor dem Hintergrund getroffen, dass die Leitungstrasse (nach den Fällungen zur Errichtung der Leitungsanlage und zur Vermeidung des Einwachsens der Gehölze in die Freileitung) wieder bewaldet werden könne. Dies verdeutliche auch § 13 Abs. 10 Forstgesetz 1975. Auch der Tatbestand in Anhang II Z 1 lit. d der UVP-RL fordere neben dem projektbezogenen Eingriff durch "Abholzen" eine schutzgutrelevante Folgewirkung "durch die Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart". Nur die Kombination von projektbezogenem Eingriff und erheblicher umweltrelevanter Auswirkung führe zu UVP-relevanten Verpflichtungen. Zudem verdeutliche die englische Sprachfassung der UVP-Richtlinie die projektbedingte Eingriffswirkung, da sich danach die Abholzung ausdrücklich "zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzung" manifestieren müsse.
39 Die mitbeteiligte Partei bringt vor, bei Freileitungen berührten nur die Fundamente der Masten sowie die diese im geringen Abstand umgebenden Erdungsbänder den Boden. In den Spannfeldern zwischen den Masten sei es nicht erforderlich, den Waldboden in Anspruch zu nehmen. Bei einem sogenannten Trassenaufhieb würden vor Errichtung der Leitung nur jene Bestände im Spannfeld gefällt, die bei Inbetriebnahme der Leitungsanlage zu dieser nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand aufweisen würden. Im Bereich zwischen den Masten werde der Waldboden weder für Bauarbeiten noch für den Bestand der Leitung in Anspruch genommen. Während des Betriebs der Leitung werde der Wald im Trassenraum regelmäßig begangen. Bei dieser Variante bleibe der Wald im Bereich der Spannfelder erhalten, der Waldboden werde zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise für Errichtungsarbeiten und/oder den Betrieb der Leitung in Anspruch genommen.
40 Die dargestellten Argumente sind überzeugend:
41 Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. So stellt etwa die Nutzung von Waldboden als Wiese eine Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und damit eine Rodung gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/10/0024, mwN). Jedoch ist unter einer "Rodung" im Sinne des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 nicht bereits die Beseitigung von Bewuchs und Humus zu verstehen, sondern die Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke. Eine abträgliche Behandlung des Waldbodens alleine stellt jedoch, selbst wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung iSd § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/10/0086, mwN).
42 Der Rechtsbegriff des Trassenaufhiebs findet sich in § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975. Geschaffen wurde diese Bestimmung mit der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576. In den Materialien zu dieser Novelle (AB 285 BlgNR 17. GP, S 2) wird festgehalten, dass im Interesse der Walderhaltung die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden soll, Flächen, die für die Errichtung oder Erhaltung energiewirtschaftlicher Leitungsanlagen benötigt werden, als Wald zu erhalten. Dieser klare Wille des Gesetzgebers des Forstgesetzes 1975, Trassenaufhiebe nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 als Wald zu erhalten, zeigt deutlich, dass in diesem Fall die Waldeigenschaft nicht verloren gehen sollte. Diese Sichtweise wird durch die Systematik des Forstgesetzes 1975 bestätigt, nach der die Trassenaufhiebe im VI. Abschnitt des Forstgesetzes 1975 (Nutzung der Wälder) geregelt werden. § 13 Abs. 10 Forstgesetz 1975 lässt mit der dort normierten Verpflichtung des Leitungsberechtigten zur Wiederbewaldung der Trassenfläche nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 auch erkennen, dass die Waldeigenschaft der Trassenfläche nicht verloren geht, sondern eine Wiederbewaldung und damit die Verwendung zum Zwecke der Waldkultur durch den Gesetzgeber vorgesehen wurde.
43 Bei einem Trassenaufhieb nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 handelt es sich daher - entsprechend dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers des Forstgesetzes 1975 - nicht um die Nutzung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Forstrechtlich ist der Trassenaufhieb daher -entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichthofes im Erkenntnis 2012/05/0073 - nicht als Rodung gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 anzusehen.
44 Da sich der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL für die Verwendung des forstrechtlichen Begriffes "Rodungen" entschieden hat, wäre daher der Trassenaufhieb auch nicht als Rodung im Sinne der Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 anzusehen.
45 Jedoch muss der Begriff der Rodung im Zweifel vor dem Hintergrund der UVP-RL richtlinienkonform ausgelegt werden (vgl. auch hiezu das Erkenntnis 2012/05/0073).
46 Damit stellt sich die dem EuGH vorgelegte Frage, ob Trassenaufhiebe "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellen.
47 Nach dem Wortlaut der UVP-RL werden nicht "Abholzungen" schlechthin erfasst, sondern "Abholzungen", die "zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" vorgenommen werden. Dies legt nahe, dass nicht alle "Abholzungen" von der UVP-RL erfasst werden, sondern nur jene, bei denen eine Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart bezweckt ist.
48 Dass hier ein weiteres Element hinzutreten muss, bestätigen (etwa) auch die französische und die englische Sprachfassung der UVP-RL, in der es heißt: "deboisement en vue de la reconversion des sols" bzw. "deforestation for the purposes of conversion to another type of land use".
49 Diese Auslegung würde mit der österreichischen Rechtslage übereinstimmen, nach welcher der Begriff der "Rodung" (im Forstgesetz 1975) eine "Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur" voraussetzt.
50 Dem folgend würde ein Trassenaufhieb, der keine Umwandlung der Waldfläche in eine andere Bodennutzungsart bezweckt, sondern in der (vom österreichischen Gesetzgeber) erklärten Absicht der Walderhaltung erfolgt, nicht unter den Begriff "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" fallen.
51 Dass der Trassenaufhieb nicht zum Zwecke einer Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart als Wald erfolgt, zeigt auch § 13 Abs. 10 Forstgesetz 1975, wonach der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen hat.
52 Jedoch hat der EuGH im Zusammenhang mit Abholzungen im Urteil vom in der Rechtssache C-215/06, Kommission gegen Irland, gerügt, dass einer (dort von den irischen Behörden) genehmigten Abholzung des Waldes keine UVP vorangegangen sei (Rn. 107). In dieser Rechtsprechung hat der EuGH auf die ökologische Empfindlichkeit des geographischen Raumes hingewiesen, die zu den relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-RL zählt und "unter Berücksichtigung insbesondere der ¿Belastbarkeit der Natur' unter besonderer Berücksichtigung der Bergregionen und Waldgebiete beurteilt werden muss" (Rn. 109).
53 Dieser Hinweis des EuGH könnte allenfalls auf eine andere Auslegung des Begriffes "Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL hindeuten, was für den Verwaltungsgerichtshof allerdings nach den oben angeführten Argumenten nicht naheliegend ist.
Relevanz für das vorliegende Verfahren
54 Aus diesen Gründen ist es für das vorliegende Verfahren entscheidend, ob ein Trassenaufhieb unter Anhang II Z 1 lit. d der UVP-RL fällt oder nicht. Je nachdem ist ein Trassenaufhieb sodann in richtlinienkonformer Auslegung als "Rodung" nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 anzusehen oder nicht und allenfalls in die maßgebliche Rodungsfläche miteinzubeziehen, um beurteilen zu können, ob bei dem beantragten Vorhaben eine UVP durchzuführen ist oder nicht.
55 Im Hinblick auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, diese Frage sei nicht relevant, ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass auch bei Einbeziehung der Flächen des Trassenaufhiebs (18,26 ha) der Schwellenwert der Z 46 lit. a (Spalte 2) Anhang 1 des UVP-G 2000 (20 ha) nicht erreicht wird. Jedoch hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (bei der zu prüfen ist, ob die Schwellenwerte gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, erfüllt werden) alleine auf die Fläche ohne Trassenaufhieb (0,4362 ha) abgestellt. Für diese Rechtsfrage ist es daher von Bedeutung, ob die Flächen des Trassenaufhiebs in die Berechnung einzubeziehen sind. Ergebnis
56 Da die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu das , Srl C.I.L.F.I.T. und andere, Slg. 1982, 3415) werden die eingangs formulierten Vorlagefragen gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: Ro 2017/04/0002 B
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren:
Ro 2017/04/0002 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. G P in I, 2. Ing. K H in S, 3. F Z, 4. F S, beide in V, 5. N P in S, 6. Agrargemeinschaft P in P, 7. Marktgemeinde V, 8. Marktgemeinde P, 9. Gemeinde S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W113 2132042-1/12E, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: N GmbH in L, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Vorgeschichte
1 Mit Schreiben vom stellte die N GmbH (mitbeteilige Partei) bei der Oberösterreichischen Landesregierung (Behörde) den Antrag festzustellen, ob das Vorhaben „110 kV-Leitung V-S-K“ einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei. Mit Bescheid vom stellte die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für dieses Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine UVP durchzuführen ist.
2 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht).
Angefochtenes Erkenntnis
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden diese Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerber seien teils als Nachbarn zu qualifizieren, die eine Verletzung ihrer geschützten Rechte behaupteten, teils als Standortgemeinden und einmal als dinglich berechtigte Agrargemeinschaft, deren dingliche Rechte vom Vorhaben betroffen seien.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, das Neuvorhaben „110 kV-Leitung V-S-K“ umfasse die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage auf einer Gesamtlänge von 23,482 km samt Neubau eines Umspannwerks und der Erweiterung eines bestehenden Umspannwerks.
6 Schutzgebiete würden nicht berührt.
7 Das Gesamtausmaß an Rodungsfläche (befristete und unbefristete Rodungen) umfasse 0,4362 ha.
8 Das Gesamtausmaß der Flächen, auf denen ein „Trassenaufhieb“ stattfinden solle (Flächen unterhalb von Leitungen, auf denen es zu Fällungen kommen könne, damit der Mindestabstand zu den Leitungsseilen gewahrt werde), betrage rund 17,82 ha.
9 Dieser geplante Trassenaufhieb sehe vor, dass es auf den „Fällungsflächen“ projektgemäß immer wieder zu Schlägerungen von Bäumen, Bringung des Holzes sowie Neupflanzung und Pflege von Bäumen kommen könne, wie dies im Rahmen einer forstlichen Bewirtschaftung üblich sei. Aus den Projektunterlagen ergebe sich nicht, dass sämtliche „Fällungsflächen“ bewuchsfrei gemacht würden, damit die Leitungen errichtet werden könnten. Vielmehr sehe der Antrag der mitbeteiligten Partei vor, dass der sogenannte Seilzug mittels Hubschrauber oder durch Schießen des Vorseiles von Mast zu Mast erfolge, ohne den Waldboden zu berühren. Ebenso würden die Flächen von den Leitungen überspannt und berührten diese nicht. Es müsse lediglich sichergestellt werden, dass der forstliche Bewuchs in der Betriebsphase nicht in die Leitung „hineinwachse“. Zu diesem Zweck würden die Bestände - soweit sie nicht auf Grund des Geländeverlaufs in entsprechend großer Höhe überspannt werden könnten - zum Teil vor Erreichung der vollen Aufwuchshöhe gefällt, wofür eine Bewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 einzuholen sei. Das Ausmaß der Fällungen könne in der Folge durch gezielte Auspflanzung von niedrig wachsenden Gehölzen minimiert werden. Bei diesen Maßnahmen werde nach den Angaben der mitbeteiligten Partei kein Waldboden in Anspruch genommen und die Bodennutzungsart nicht verändert.
10 Für die Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei, seien die Tatbestände der Z 16 und 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig.
11 Zum Tatbestand der Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (Rodungen) führte das Verwaltungsgericht aus, der in lit. a (Spalte 2) vorgesehene Schwellenwert (20 ha) werde nicht erreicht, wenn man von einer projektbedingten Rodungsfläche von 0,4362 ha ausgehe.
12 Auch komme der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht zur Anwendung, weil die 25 %-Schwelle nicht erreicht werde.
13 Zum Vorbringen der Revisionswerber, es sei tatsächlich eine größere Rodungsfläche geplant, führte das Verwaltungsgericht aus, Prüfgegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei grundsätzlich das Vorhaben in seiner eingereichten Form. Die UVP-Behörde und das Verwaltungsgericht seien auch gegenständlich an das eingereichte Vorhaben gebunden.
14 Die Kernfrage im vorliegenden Verfahren sei, ob der ebenfalls projektgegenständliche Trassenaufhieb eine Rodung im Sinne des UVP-G 2000 darstelle oder nicht. Die Fläche für den Trassenaufhieb betrage 17,82 ha. Die Behörde sehe in dieser Fläche keine Rodung.
15 Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis 2012/05/0073 festgehalten, dass Trassenaufhiebe unter den Begriff Rodung in § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 fielen und daher auch unter den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 zu subsumieren seien.
16 Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes könne das Verwaltungsgericht dem nicht folgen: Fällungen hiebsunreifer Hochwaldbestände seien nach § 80 Forstgesetz 1975 grundsätzlich verboten. Gemäß § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 könne jedoch eine Ausnahmegenehmigung zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erteilt werden. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2012/05/0073 bezogen auf die dort zugrundeliegende Sache ausführe, bei einem Trassenaufhieb für die Errichtung einer Freileitung und für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes werde der diesbezügliche Waldboden im Sinn des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, treffe das im vorliegenden Fall nicht zu.
17 Im vorliegenden Fall erfolge weder eine ausschließliche noch eine bloß vorübergehende Nutzung des Waldbodens für andere Zwecke als solche der Waldkultur. Gegenständlich komme es auf den „Fällungsflächen“, welche von den Leitungen überspannt seien, zwar immer wieder zu Schlägerungen von Bäumen, zur Bringung des Holzes sowie zur Neupflanzung und Pflege von Bäumen. Damit bewegten sich die projektgemäßen Eingriffe aber im Rahmen einer üblichen forstlichen Bewirtschaftung. Bei diesen Maßnahmen werde kein Waldboden in Anspruch genommen, wie es für die Einordnung als „Rodung“ erforderlich wäre.
18 Daraus ergebe sich, dass nicht jeder Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 erforderlich sei, automatisch als Rodung im Sinne des UVP-G 2000 qualifiziert werden könne.
19 Auch die UVP-RL führe zu keinem anderen Ergebnis: Der unionsrechtliche Tatbestand der „Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ verlange ebenso die Umwandlung der Waldfläche in eine andere Bodennutzungsart. Eine Abholzung ohne eine solche Zweckumwandlung in Form des Trassenaufhiebs in der erklärten Absicht der Walderhaltung könne auch bei richtlinienkonformer Interpretation des Rodungsbegriffes in Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000 nicht als Rodung qualifiziert werden.
20 Somit erfüllten die geplanten Rodungen auf einer Fläche von 0,4362 ha nicht den Tatbestand der Z 46 lit. a (Spalte 2) UVP-G 2000. Über das Vorhaben sei somit keine UVP durchzuführen.
21 Festzuhalten sei, dass selbst in dem Fall, in dem man die Fläche des Trassenaufhiebs als Rodung qualifizieren wollte, womit man auf eine Gesamtrodungsfläche von 18,26 ha kommen würde, der erforderliche Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht würde und auch so der genannte Tatbestand nicht erfüllt wäre.
22 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, die maßgeblich zu lösende Rechtsfrage, ob es sich beim geplanten Trassenaufhieb um Rodungen im Sinne des UVP-G 2000 handle, sei insbesondere durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes 2012/05/0073 geprägt. Diese komme zum Ergebnis, dass ein Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Forstgesetz 1975 notwendig sei, als Rodung zu qualifizieren sei. Vorliegend habe aber nicht festgestellt werden können, dass bei den geplanten Fällungen Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur in Anspruch genommen würden, womit die Maßnahmen auf den „Fällungsflächen“ nicht als Rodungen einzuordnen gewesen seien. Obwohl die gegenständliche Entscheidung insbesondere auf Grund der hier vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden sei, sei eine Diskrepanz zur angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes evident, weshalb die Revision zuzulassen gewesen sei.
23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
24 Die Behörde, die mitbeteiligte Partei und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister; vgl. zur Zulässigkeit einer Revisionsbeantwortung der obersten Verwaltungsbehörde nach § 30a Abs. 5 VwGG , mwN) erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
25 Das Verwaltungsgericht legte die Revision gemäß § 30a Abs. 6 VwGG mit den Revisionsbeantwortungen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
26 Die Parteien erstatteten während und nach Abschluss des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV Stellungnahmen an den Verwaltungsgerichtshof.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Revisionslegitimation
27 Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer Revisionsbeantwortung vor, bei den 7. bis 9. Revisionswerbern handle es sich um Standortgemeinden, denen in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausdrücklich das Recht zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt sei, weshalb deren Revisionslegitimation unstrittig sei.
Anderes gelte für die 1. bis 6. Revisionswerber. Diese seien zwar unstrittig Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Auf Grund dessen käme ihnen im vorliegenden UVP-Feststellungsverfahren, das auf Antrag der mitbeteiligten Partei eingeleitet worden sei, auch gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 das Recht zu, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Aus dem Umstand, dass dieses Beschwerderecht im § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 und nicht in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 normiert worden sei, sei jedoch zu schließen, dass den Nachbarn damit keine weiterreichenden Rechte als den Umweltorganisationen eingeräumt werden sollten. Im Hinblick auf den Antrag auf Überprüfung von negativen UVP-Feststellungsbescheiden (§ 3 Abs. 7a UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012) habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass den Umweltorganisationen keine Rechtsmittelbefugnis gegen die Entscheidung des Umweltsenates zukomme. Ein Recht zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes sei von diesem hinsichtlich der Umweltorganisationen auch ausdrücklich verneint worden (Verweis unter anderem auf , mwN). In Bezug auf den Nachbarn habe sich der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Revisionslegitimation noch nicht ausdrücklich geäußert. Er habe aber auch für die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 4/2016 ausgesprochen, dass ihnen keine Parteistellung im Feststellungsverfahren zukomme.
28 Zu diesem Vorbringen der mitbeteiligten Partei ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/04/0117, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Revisionslegitimation einer gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation auseinandergesetzt hat. Nach dieser Rechtsprechung muss der mit § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 geschaffene Rechtsschutz von Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren unionsrechtskonform so ausgelegt werden, dass es einer eingetragenen Umweltorganisation möglich ist, dieselben Rechte geltend zu machen wie ein Einzelner. Daher kommt einer eingetragenen Umweltorganisation nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 das Recht zu, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur Interessen der Allgemeinheit, sondern auch Rechtsgüter des Einzelnen schützen, und deren Schutz vor Beeinträchtigung etwa auch durch den einzelnen Nachbar als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend gemacht werden kann. Ausgehend davon ist eine anerkannte Umweltorganisation, welche auf Grund einer Beschwerde nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, uneingeschränkt gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG revisionslegitimiert.
29 Schon aus diesem Grund bestehen die von der mitbeteiligten Partei geäußerten Bedenken gegen die Revisionslegitimation der 1. bis 6. Revisionswerber, wonach den Nachbarn keine weiterreichenden Rechte als den Umweltorganisationen eingeräumt werden sollten, nicht zu Recht.
Zulässigkeit der Revision
30 Das Verwaltungsgericht begründet die Zulassung der vorliegenden Revision damit, dass es auf Grund der von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in der vorliegenden Rechtssache von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 2012/05/0073, abgewichen sei und entgegen der dort vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung davon ausgehe, dass der in der vorliegenden Rechtssache zu beurteilende Trassenaufhieb keine Rodung im Sinne der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 darstelle.
31 Die Revision bringt vor, das Verwaltungsgericht habe die ordentliche Revision zu Recht für zulässig erklärt, weil es vom zitierten Erkenntnis 2012/05/0073 abgewichen sei. Die Revisionswerber argumentieren, durch die Abweichung vom Erkenntnis 2012/05/0073 habe das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auf jeden Fall sei der Trassenaufhieb, für den eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975 erforderlich sei, bei einer richtlinienkonformen Interpretation als Rodung zu qualifizieren.
32 Die mitbeteiligte Partei wendet gegen die Zulässigkeit der Revision ein, die vom Verwaltungsgericht thematisierte Rechtsfrage sei für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. So habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei jedenfalls - das heißt auch unter Einbeziehung der Flächen des sogenannten Trassenaufhiebs - Waldflächen im Ausmaß von weniger als 20 ha in Anspruch nehme und somit der Tatbestand des Anhanges 1 Z 46 UVP-G 2000 keinesfalls erfüllt sei. Die Rechtsfrage, ob die Flächen des Trassenaufhiebs bei der Ermittlung der Rodungsflächen zu berücksichtigen seien oder nicht, sei für die Beurteilung der vorliegenden Revision nicht entscheidend.
33 Es trifft zu, dass nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes auch bei der Einbeziehung der Flächen des Trassenaufhiebs eine Gesamt(rodungs)fläche von 18,25 ha erzielt wird und damit der Schwellenwert der Z 46 lit. a (Spalte 2) von mindestens 20 ha auch bei Einbeziehung des Trassenaufhiebs nicht erfüllt ist. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei übersieht jedoch, dass das Verwaltungsgericht die Fläche von 0,4362 ha (ohne Heranziehung des Trassenaufhiebs) tragend für seine rechtliche Beurteilung herangezogen hat, dass eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erforderlich sei, da diese Fläche weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Somit ist die Rechtsfrage, ob der Trassenaufhieb bei der Berechnung der Rodungsfläche im Sinne der Z 46 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 heranzuziehen ist, für die Beurteilung der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Erkenntnisses - und zwar im Hinblick auf die Rechtsrichtigkeit der Beurteilung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 - maßgeblich.
34 Die Revision ist somit zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Rechtslage
Nationales Recht
35 Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. ...
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
...
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
...
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
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Z16 | Starkstromfreileitungenmit einer Nennspannunga) von mindestens 220 kVund einer Länge vonmindestens 15 km; | b) ... | Starkstromfreileitungen inschutzwürdigen Gebietender Kategorien A oder Bc) mit einer Nennspannungvon mindestens 110 kVund einer Länge vonmindestens 20 km.Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge. |
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Z 46 | a) Rodungen 14a) auf einer Fläche vonmindestens 20 ha;b) ... | Erstaufforstungen mit nichtstandortgerechten Holzarten inschutzwürdigen Gebieten derc) Kategorie A auf einer Fläche vonmindestens 15 ha;d) ...Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebietene) der Kategorie A auf einer Fläche vonmindestens 10 ha;f) ...sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. |
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14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.“
36 Das Bundesgesetz vom , mit dem das Forstwesen geregelt wird (Forstgesetz 1975), BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lautet auszugsweise:
„Wiederbewaldung
§ 13. ...
(10) Soweit der Bestand einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage die volle Entwicklung des Höhenwachstums auf der Trasse ausschließt und eine Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs. 1 lit. b erteilt wurde, hat der Leitungsberechtigte nach jeder Fällung für die rechtzeitige Wiederbewaldung der Trassenfläche zu sorgen.
...
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
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VI. ABSCHNITT
NUTZUNG DER WÄLDER
A. Generelle Nutzungsbeschränkungen
Schutz hiebsunreifer Bestände
§ 80. (1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.
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Ausnahmebewilligung
§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn
...
b) Trassenaufhiebe zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich sind,
...“
Unionsrecht
37 Das vorliegende Verfahren wurde mit dem Antrag der mitbeteiligten Partei am eingeleitet und betrifft ein Projekt nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU. Daher ist gemäß Ihrem Art. 3 Abs. 1 die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 124 vom , S. 1-18, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/52/EU bestimmt, dass für Projekte, für die das Verfahren zur Feststellung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU vor dem eingeleitet wurde, die Verpflichtungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung vor ihrer Änderung durch diese Richtlinie gelten.
38 Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , S. 1-21 (UVP-RL) lautet auszugsweise:
„Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
...
Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.
...
ANHANG I
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE
...
20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.
...
ANHANG II
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
1. LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT
...
d) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart;“
Zum Tatbestand „Starkstromfreileitungen“ (Z 16 Anhang 1 UVP-G 2000)
39 Fallbezogen ist unstrittig, dass das vorliegende Vorhaben den in Frage kommenden Tatbestand der Z 16 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (Starkstromfreileitungen) nicht erfüllt, da es die erforderliche Mindestnennspannung von 220 kV nicht aufweist (lit. a) und Schutzgebiete nicht berührt (lit. b).
40 Das Vorbringen der Revisionswerber, dieser Tatbestand des UVP-G 2000 widerspreche der UVP-RL, überzeugt nicht. So ist nicht zu erkennen, dass bei Heranziehung der in Spalte 3 der Z 16 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 normierten Kriterien der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten eingeräumte Wertungsspielraum überschritten würde: Dass von Starkstromfreileitungen für eine Stromstärke von 110 kV im Allgemeinen eine geringere Umweltbelastung ausgeht als von solchen mit einer Stromstärke von 220 kV (oder mehr) und somit die Stromstärke einer Starkstromfreileitung ein relevantes Abgrenzungskriterium bei der Festlegung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit dem Bau von Stromleitungen darstellt, hat der Richtliniengeber durch die Normierung des Tatbestandes in Anhang I Z 20 der UVP-RL klar zum Ausdruck gebracht. Durch die Festlegung ökologisch besonders sensibler Gebiete im Anhang 2 des UVP-G 2000 hat der österreichische Gesetzgeber auch dem Erfordernis entsprochen, auf die Belastbarkeit der Natur Rücksicht zu nehmen. Der bloße Umstand, dass zur Herstellung der Hochspannungsfreileitung in einem bewaldeten Gebiet Rodungen oder Geländeveränderungen erforderlich sind, bewirkt für sich allein noch nicht, dass dies die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bzw. einer Einzelfalluntersuchung zur Folge hätte, wäre doch den Mitgliedstaaten ansonsten insoweit der in Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL eingeräumte Wertungsspielraum genommen (vgl. zu allem , mit Verweis auf Salzburger Flughafen, C-244/12).
41 Mit dem Vorbringen, es könnten große Auswirkungen in Bezug auf die Umwelt eintreten, da die Trasse mit einer Breite von 40 m und somit auf einer Fläche von 39 ha ausgeführt werde, entfernen sich die Revisionswerber von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt und übersehen, dass Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist (vgl. ‚ Ro 2014/03/0066, sowie 0030, jeweils mwN).
Zu den Tatbeständen „Rodungen“ (Z 46 Anhang 1 UVP-G 2000) und „Trassenaufhiebe“ (nach Forstgesetz 1975)
42 Strittig ist somit alleine die Erfüllung des Tatbestandes der Z 46 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 („Rodungen“).
43 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2012/05/0073, ausgeführt, dass sich der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL für die Verwendung des Begriffes „Rodungen“ entschieden habe, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes „Rodung“ gemäß § 17 Forstgesetz 1975 zu verstehen sei. Bei der Auslegung des Begriffes „Rodung“ im UVP-G 2000 sei aber auch zu beachten, dass im Zweifel ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden müsse.
44 Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , EU 2017/0002-1 (Ro 2017/04/0002), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Ist die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom , S. 1–21 (UVP-RL) dahin auszulegen, dass ‘Trassenaufhiebe’ zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage ‘Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart’ im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellen?“
45 Mit Urteil vom in der Rechtssache C-329/17, Gerhard Prenninger u. a. gegen Oberösterreichische Landesregierung und Netz Oberösterreich GmbH, ECLI:EU:C:2018:640, erkannte der EuGH wie folgt:
„Anhang II Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, dass Trassenaufhiebe zum Zweck der Errichtung und der Bewirtschaftung einer energiewirtschaftlichen Freileitungsanlage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestands ‚Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.“
46 Dies begründete der EuGH im Wesentlichen mit folgendem Argument:
„Aus dem Wortlaut von Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie folgt, dass er nicht alle Abholzungen betrifft, sondern nur solche, die dazu dienen, die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zuzuführen. Da durch einen Trassenaufhieb wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Errichtung und die Bewirtschaftung einer Freileitung zur Übertragung elektrischer Energie ermöglicht werden sollen, werden die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zugeführt. Infolgedessen fällt ein solcher Trassenaufhieb unter Anhang II Nr. 1 Buchst. d der UVP-Richtlinie.“ (Rn. 32 und 33).
47 Diese Auslegung stützte der EuGH weiter auf das mit der UVP-Richtlinie verfolgte Ziel (Rn. 34 ff mit näherer Begründung).
48 Wie angeführt ist bei der Auslegung des Begriffes „Rodung“ im UVP-G 2000 zu beachten, dass im Zweifel ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden muss (vgl. ; vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung , mwN).
49 Daher ist der Begriff der „Rodung“ im UVP-G 2000 vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-329/17 dahin auszulegen, dass er auch Trassenaufhiebe (nach § 81 Abs. 1 lit. b Forstgesetz 1975) umfasst. Ob dies auch für den Begriff der Rodung nach dem Forstgesetz 1975 gilt, kann für die Lösung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben.
50 Derartige Trassenaufhiebe sind somit - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung () festgehalten hat - in die Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 miteinzubeziehen.
Fallbezogene Beurteilung
51 Das Verwaltungsgericht hat dies nicht getan, weshalb sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig erweist.
52 Das Verwaltungsgericht hat nämlich die festgestellten Flächen eines Trassenaufhiebs (17,82 ha) nicht in die Rodungsfläche miteinbezogen und lediglich die Fläche ohne Trassenaufhieb seiner rechtlichen Beurteilung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde gelegt (0,4362 ha).
53 An dieser Stelle sei nochmals betont, dass diese inhaltliche Rechtswidrigkeit für den Ausgang der vorliegenden Rechtssache schon deshalb von Relevanz ist, weil zwar - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - auch bei Einbeziehung der Flächen des Trassenaufhiebs (18,26 ha) der Schwellenwert der Z 46 lit. a [Spalte 2] Anhang 1 des UVP-G 2000 (20 ha) nicht erreicht wird, jedoch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung infolge der Kumulation mit anderen Projekten gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, für die maßgeblich ist, ob 25 % dieses Schwellenwerts erreicht werden, alleine auf die Fläche ohne Trassenaufhieb (0,4362 ha) abgestellt hat. Für diese Frage ist es daher von Bedeutung, dass die Flächen des Trassenaufhiebs in die Berechnung einbezogen werden.
54 Zum wiederholten Revisionsvorbringen, die Gesamtrodungsfläche mache entgegen dem beantragten Projekt ca. 39 ha aus und die Trassenbreite betrage entgegen dem Projekt 40 m, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist (vgl. ‚ Ro 2014/03/0066, sowie -0030, jeweils mwN).
55 Daran ändert auch das vorliegende Urteil des EuGH in der Rechtssache C-329/17 nichts. In diesem Urteil hat der EuGH zu diesem Vorbringen der Revisionswerber vielmehr festgehalten, dass es im Rahmen der Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH „Sache des nationalen Gerichts“ ist, „die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen“ (vgl. Rn. 27, mwN).
Ergebnis
56 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
57 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Aufwandersatz
58 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 12010E267 AEUV Art267; 32011L0092 UVP-RL Anh2 Z1 litd; 32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2; ForstG 1975 §13 Abs10; ForstG 1975 §17 Abs1; ForstG 1975 §81 Abs1 litb; UVPG 2000 §3 Abs2; UVPG 2000 §3 Abs7; UVPG 2000 Anh1 Z46; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017040002.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-49712