VwGH 26.04.2017, Ro 2017/03/0010
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass der Umweltanwalt (grundsätzlich) über keine subjektiven Rechte verfügt, sondern Kompetenzen ausübt (Hinweis E vom , 2012/10/0096, E vom , 2010/05/0205). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2012/03/0112 E RS 14 |
Normen | AVG §8; UVPG 2000 §3 Abs7; |
RS 2 | § 3 Abs 7 UVPG 2000 trifft eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien für das dort geregelte Feststellungsverfahrens (vgl , mwH). Nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 hat der Umweltanwalt Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren (vgl dazu etwa , und ). Diese gesetzliche Regelung räumt aber ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. |
Normen | |
RS 3 | Die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 ist die einer Formalpartei, der auf dem Boden der Rechtsprechung die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu (vgl idZ etwa , und , beide mwH). |
Normen | VwGG §30a Abs1; VwGG §30b Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 4 | Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages hinsichtlich der Zurückweisung der Revision als unzulässig, war die (mangels Revisionslegitimation unzulässige) Revision vom VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des VwG tritt (vgl , 0109, mwH). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg in Dornbirn, vertreten durch Amann Jehle Juen, Rechtsanwälte in 6830 Rankweil, Brisera 12a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl W193 2127880-1/4E, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht eines Änderungsvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Am Stein 19; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lech, vertreten durch Dr. M. Einsle, Dr. R. Manhart, Dr. S. Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landesregierung stellte mit Bescheid vom fest, dass das Änderungsvorhaben "Gemeinde Lech - Errichtung einer Weganlage von der Malpe auf dem Rkopf mit Erweiterung der Ortskanalisation, BA 17, und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 17" gemäß § 3 Abs 1 und 7 iVm Anhang 1 Z 12 sowie § 39 Abs 1 des UVP-Gesetzes 2000 idF BGBl I Nr 4/2016 (gestützt auf die vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen, welche einen Bestandteil dieses Bescheides bilden) keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
2 B. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die dagegen von der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg eingebrachte Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), sowie die Revision dagegen für zulässig erachtet (Spruchpunkt B).
3 C. Nach § 50 des (Vorarlberger) Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idF LGBl Nr 44/2013 (Vlbg NatSchG) ist der Naturschutzanwalt Umweltanwalt im Sinn des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (vgl § 2 Abs 4 UVP-G 2000). Der Umweltanwalt verfügt grundsätzlich über keine subjektiven Rechte, sondern übt Kompetenzen aus (vgl dazu , mwH).
4 § 3 Abs 7 UVP-G 2000 trifft eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien für das dort geregelte Feststellungsverfahrens (vgl , mwH). Nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 hatte der revisionswerbende Umweltanwalt Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren (vgl dazu etwa , und ). Diese gesetzliche Regelung räumt aber ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.
5 Ausgehend davon ist die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 leg cit die einer Formalpartei, der auf dem Boden der Rechtsprechung die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu (vgl idZ etwa , und , beide mwH).
6 Für eine solche Geltendmachung prozessualer Rechte der revisionswerbenden Partei besteht vorliegend aber kein Anhaltspunkt.
7 D. Entgegen dem rechtzeitigen Vorlageantrag (vgl § 30b Abs 1 VwGG) hat daher das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom die von der Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg erhobene Revision zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser die Legitimation zur Erhebung der Revision fehlt (zur Zurückweisung unzulässiger Anträge vgl etwa , mwH).
8 E. Auf Grund des Vorlageantrages war die Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei der gegenständliche Beschluss an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (vgl , 0109, mwH). Bei diesem Ergebnis war eine Entscheidung über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §8; B-VG Art133 Abs6 Z1; NatSchG Vlbg 1997 §50; UVPG 2000 §19 Abs3; UVPG 2000 §2 Abs4; UVPG 2000 §3 Abs7; VwGG §30a Abs1; VwGG §30b Abs1; VwGG §34 Abs1; |
Schlagworte | Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030010.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-49710