Suchen Hilfe
VwGH 15.12.2017, Ro 2016/17/0004

VwGH 15.12.2017, Ro 2016/17/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Wie sich aus den Ausführungen im Erkenntnis des , ergibt, ist zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen von Organen eines Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG aus eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis näher dargelegt, dass für den Fall der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides eine Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme des Geldes nicht mehr zulässigerweise erhoben werden konnte.
Normen
RS 2
Das Landesverwaltungsgericht hat - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. auch ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , LVwG-MB-12-0059, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde wegen Unzuständigkeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Aufwandersatz der Landespolizeidirektion Niederösterreich wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Am wurde vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf durch seine Organe in 3002 Purkersdorf eine Kontrolle wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt.

2 Anlässlich der Kontrolle wurden nach der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme bestimmte näher bezeichnete Gegenstände - darunter auch aus der Kassenlade der Glücksspielgeräte entnommenes Geld - gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt.

3 Am hat die revisionswerbende Partei als Eigentümerin dieses Geldbetrages gegen die Beschlagnahme des Geldes eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt beim damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich eingebracht.

4 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses vom hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm.

§ 31 VwGVG zurückgewiesen. Zur Erledigung der Maßnahmenbeschwerde sei nach der Begründung des Beschlusses nicht das LVwG zuständig, da die Beschwerde ausschließlich das Handeln von Organen einer Bundesbehörde (des Finanzamtes) betreffe. Das Landesverwaltungsgericht habe seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen, um eine Revision zur Klärung der Zuständigkeit zu ermöglichen. Mit Spruchpunkt II. erklärte das Landesverwaltungsgericht die ordentliche Revision für zulässig.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, dass es eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei, ob von Organen der Abgabenbehörden zur Überwachung der Einhaltung von Bestimmungen des GSpG durchgeführten Maßnahmen der der für Strafverfahren nach § 50 Abs. 1 GSpG zuständigen Behörde, oder ob diese von Organen der Abgabenbehörden durchgeführten Maßnahmen trotz der gesetzlichen Parteistellung der Abgabenbehörden in einem Verfahren dieser selbst zuzurechnen seien. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob es sich bei Maßnahmen der Abgabenbehörden, die im Rahmen der Überwachung von Bestimmungen des GSpG gesetzt werden, tatsächlich um eine Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde, handle. Überdies sei das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es entgegen dem Beschluss vom , Ko 2015/03/0001, nur seine Unzuständigkeit ausgesprochen habe.

6 Die Revision erweist sich als unzulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa , mwN).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom , Ro 2016/17/0003, ausführlich befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

12 Wie sich aus den dortigen Ausführungen ergibt, ist zur Entscheidung über Maßnahmenbeschwerden gegen einen - wie hier - von Organen eines Finanzamtes anlässlich einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG aus eigenem gesetzten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das Bundesfinanzgericht zuständig. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis näher dargelegt, dass für den Fall der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides eine Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Beschlagnahme des Geldes nicht mehr zulässigerweise erhoben werden konnte.

13 Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - nach Erlassung des förmlichen Zurückweisungsbeschlusses - die Akten des Verfahrens an das zuständige Bundesfinanzgericht zu übermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, über die Beschwerde zu entscheiden. In Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde "infolge Unzuständigkeit" erfolgte mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich lediglich ein Abspruch über seine Unzuständigkeit, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Beschwerdeverfahrens (vgl. auch ). Auch insofern kann sich daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seinem Erkenntnis vom ausgeführt hat, ist belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und damit zusammenhängend Partei im Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in einem Verfahren wie dem vorliegenden das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf. Der Antrag der Landespolizeidirektion Niederösterreich auf Gewährung von Aufwandersatz war daher mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren zurückzuweisen.

16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Fundstelle(n):
SAAAF-49705