Suchen Hilfe
VwGH 31.03.2017, Ro 2016/13/0022

VwGH 31.03.2017, Ro 2016/13/0022

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §26;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Auf Grund des nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Zurückweisung der Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes (vgl. etwa den Beschluss vom , Ro 2016/02/0008, m.w.N.).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, über die Revision 1. des H und 2. der H, beide in V, beide vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7103619/2014, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 1/2014, auf Grund des Vorlageantrages der revisionswerbenden Parteien gegen den Zurückweisungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RR/7100091/2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Die vorliegende Revision wurde nach Versäumung der durch Zustellung eines Ablehnungs- und Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 26 Abs. 4 VwGG in Gang gesetzten Revisionsfrist, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, eingebracht und vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.

2 Die Revision der revisionswerbenden Parteien gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch das Bundesfinanzgericht wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/13/0013, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.

3 Auf Grund des nach Zustellung des Beschlusses vom fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gemäß § 30b Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen der (nicht strittigen) Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Dieser Beschluss tritt an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes (vgl. etwa den Beschluss vom , Ro 2016/02/0008, m.w.N.).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §26;
VwGG §30a Abs1;
VwGG §30b Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016130022.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-49698