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VwGH 23.12.2016, Ro 2016/03/0030

VwGH 23.12.2016, Ro 2016/03/0030

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Ist gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des VwGH über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat, dass grundsätzlich kein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des VwGH offen steht. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl dazu ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0103 B RS 2
Normen
AVG §35;
VwGG §62;
RS 2
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll den VwGH vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl etwa (VwSlg 18.337 A/2012), mwH).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die "Beschwerde" des J J in W, gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , Zl 11 OS 105/16z ua, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Mit dem genannten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof eine Reihe von Beschwerden des Einschreiters in einer Strafsache zurück.

2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit auch die vom Einschreiter angesprochenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, sind von der Bestimmung des Art 133 Abs 1 B-VG nicht erfasst (vgl , mwH).

3 Die gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes eingebrachte "Beschwerde" ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.

4 Weiters wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Rechtsmittel wie die vorliegende "Beschwerde" in Hinkunft ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Ist nämlich gegenüber einem Einschreiter durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel klargestellt, dass dafür kein gesetzlicher Raum besteht, ist davon auszugehen, dass dieser nunmehr davon Kenntnis hat. Die Einbringung eines solchen Rechtsmittels ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl  bis 0104-8).

5 B. Davon ausgehend wird der in derselben Angelegenheit eingebrachte Verfahrenshilfeantragohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen (vgl  bis 0104-12).

6 Gleiches gilt im Übrigen für die am an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe bezüglich die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/03/0103 bis 0104-8, und vom , Ra 2016/03/0103 bis 0104-12).

7 C. Der Einschreiter wird darauf hingewiesen, dass er vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr davon verständigt werden wird, dass etwaige weitere Eingaben jeweils zu den Akten genommen werden.

8 Außerdem wird er auf die gemäß § 62 VwGG auch für den Verwaltungsgerichthof maßgebliche Regelung über "Mutwillensstrafen" in § 35 AVG hingewiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof gegen Personen, die - wie der Einschreiter -

offenbar mutwillig seine Tätigkeit in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen kann. Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll den Verwaltungsgerichtshof vor

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Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl etwa (VwSlg 18.337 A/2012), mwH).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §35;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030030.J00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-49678