VwGH 31.03.2017, Ro 2014/13/0043
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, BA, in der Revisionssache der C GmbH in P, vertreten durch die Steuer & Service Steuerberatungs GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 24, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102135/2013, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für September bis November 2012, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Umsatzsteuer für September bis November 2012 fest.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass am der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2012 erlassen worden sei.
3 Zum Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom , wonach die Revision hierdurch gegenstandslos erscheine, äußerte sich die revisionswerbende Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss vom , Ra 2014/15/0040, sowie zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, etwa die Beschlüsse vom , 2008/15/0317, und vom , 2013/15/0221) ist ein Erkenntnis über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als es durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheids, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, ipso iure außer Kraft tritt, sodass es ab der Erlassung des Veranlagungsbescheids keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
5 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
6 Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | UStG 1994 §21 Abs3; VwGG §33 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014130043.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-49637