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VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0335

VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0335

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/20/0336

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision der 1. E O, und der 2. G O, beide vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen die Erkenntnisse vom , 1) Zl. I414 2192883-1/3E und

2) Zl. I414 2192881-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der minderjährigen Zweirevisionswerberin. Beide sind Staatsangehörige Nigerias. Die Erstrevisionswerberin stellte am für sich und für die Zweitrevisionswerberin am einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge der Revisionswerberinnen in Bezug auf die Erstrevisionswerberin im dritten und in Bezug auf die Zweitrevisionswerberin im zweiten Verfahrensgang mit den Bescheiden vom sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte jeweils keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberinnen nach Nigeria zulässig sei und erkannte den Beschwerden die aufschiebende Wirkung ab.

3 Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchunkt B).

4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 4. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:

6 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - was aus den Akten nicht zweifelsfrei hervorgeht - das gegenständliche Erkenntnis dem Vertreter der revisionswerbenden Parteien im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) oder elektronisch allein nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) zugestellt wurde. Sowohl gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG als auch gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt nämlich die Zustellung als am ersten Werktag nach dem dort jeweils genannten Ereignis (Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich bzw. Versendung der ersten elektronischen Verständigung, dass das Dokument zur Abholung bereitliegt) bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Aus den den Zustellvorgang betreffenden Urkunden ergibt sich zweifelsfrei, dass das für die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes maßgebliche Ereignis jedenfalls am (Freitag) stattgefunden hat.

7 Die Revision wurde am um 23:06:30 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des BVwG, die nach § 20 Abs. 1 GO-BVwG für die Zeit von 08:00 bis 15:00 Uhr festgesetzt sind, eingebracht.

8 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom wurde den Revisionswerberinnen zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde. Die Revisionswerberinnen gaben zu diesem Vorhalt innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.

9 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses.

10 Nach dem oben Gesagten, galt das Erkenntnis am nächsten Werktag, dem , als zugestellt. Die sechswöchige Frist endete daher am . Die Revision gilt ausgehend von den oben dargestellten Daten gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, am Dienstag den , als eingebracht (). Sie erweist sich daher als verspätet.

11 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BVwGG 2014 §21 Abs8;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §35 Abs6;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200335.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-49619