VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | AVG §71 Abs1 Z1; |
RS 1 | Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat (vgl. B , 91/19/0028). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/02/0150 E VwSlg 19502 A/2016 RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des M R in G, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W198 2173117- 1/2E und W198 2173117-2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan für zulässig und setzte eine Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber am durch Hinterlegung zugestellt. Mit einem am beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der Revisionswerber gegen den Bescheid eine Beschwerde und stellte in einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
3 Mit Bescheid vom sprach das BFA aus, dass der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen werde und gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe mit Erkenntnis vom , G 134/2017 u.a., ausgesprochen, dass die Wortfolge "2, 4 und" sowie der zweite Satz in § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben würden und die aufgehobenen Teile der Bestimmung nicht mehr anzuwenden seien. Dieses Erkenntnis des VfGH sei am kundgemacht worden. Ausgehend davon hätten die vom VfGH aufgehobenen Bestimmungen zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr angewandt werden dürfen, sondern hätte das Bundesverwaltungsgericht von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgehen müssen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom sei von ihm daher nicht versäumt worden. Die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher nicht zu Recht erfolgt.
9 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses war die Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Entscheidung über die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom ist dagegen bisher nicht ergangen (vgl. zur zeitlichen Abfolge dieser Entscheidungen in Fällen, in denen - wie vorliegend - einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, etwa -1348, mwN).
10 Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen (vgl. , mwN).
11 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat (vgl. etwa , mwN). Ausgehend vom Vorbringen des Revisionswerbers in der Revision war seine Beschwerde rechtzeitig (vgl. dazu ), sodass er durch die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte. Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber daher nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun (vgl. ).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | AVG §71 Abs1 Z1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190168.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-49610