VwGH 23.05.2018, Ra 2018/17/0089
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Stattgebung - Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz - Die Bezirkshauptmannschaft ordnete mit Bescheid gegenüber den mitbeteiligten Parteien die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 GSpG an. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 50 VwGVG auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Dagegen wendet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In ihrem Antrag führt die revisionswerbende Partei u.a. aus, dass bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die beschlagnahmten Eingriffsgegenstände wieder ausgefolgt werden müssten und dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen darstelle. Die mitbeteiligten Parteien haben zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welchen - das Interesse der belangten Behörde übersteigenden - Interessen der mitbeteiligten Parteien eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde. Das Risiko, dass im Falle einer Ausfolgung der Geräte unverzüglich mit diesen wieder in das Glücksspielmonopol eingegriffen würde und dass (weitere) Verfahren verzögert oder gar vereitelt würden, stellt somit einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/17/0026 B RS 1
(hier nur eine mitbeteiligte Partei und die Beschlagnahme von zehn
näher bezeichneten Glücksspielgeräten) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG-412524/6/Gf/Mu, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: C GmbH, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme von zehn näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) an.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Bescheid gemäß § 50 VwGVG auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In ihrem Antrag führt die revisionswerbende Partei aus, dass bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die beschlagnahmten Eingriffsgegenstände wieder ausgefolgt werden müssten und dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen darstelle. Es sei davon auszugehen, dass die Eingriffsgegenstände nach Ausfolgung an die mitbeteiligte Partei umgehend wieder zur Aufstellung gelangen würden und damit neuerlich Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz begangen werden könnten. Weiters wären die beschlagnahmten Geräte einem von der Behörde zwingend durchzuführenden Einziehungsverfahren erfahrungsgemäß auf Dauer entzogen. Überdies würden sich sowohl die Ausgangsverfahren als auch damit zusammenhängende weitere Verfahren erheblich verzögern, was zu einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer führen könnte.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
5 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl. ). Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. , mwN).
6 Die mitbeteiligte Partei hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welchen - das Interesse der belangten Behörde übersteigenden - Interessen der mitbeteiligten Partei eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde.
7 Das Risiko, dass im Falle einer Ausfolgung der Geräte unverzüglich mit diesen wieder in das Glücksspielmonopol eingegriffen würde und dass (weitere) Verfahren verzögert oder gar vereitelt würden, stellt somit einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.
8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170089.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-49603