VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0107
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2; 31992R2913 ZK 1992 Art239 Abs1; 62007CJ0375 Heuschen and Schrouff Oriental Foods Trading VORAB; |
RS 1 | Die Tatbestände des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich des Zollkodex (das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen) und des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) des Zollkodex (das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der vom Abgabenschuldner erkannt werden konnte) sind in gleicher Weise auszulegen (vgl. Heuschen & Schrouff OriEntal Foods Trading BV, C- 375/07, Rn.58). Mögen auch die Voraussetzungen eines Erlasses oder einer Erstattung nach Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich Zollkodex weiter sein als diejenigen eines Absehens von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) leg. cit., kann mit einem Erstattungsantrag, der zu einem in den Regelungsbereich des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) Zollkodex gehörenden Fall gestellt wird, nicht mehr erreicht werden, als mit Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) Zollkodex zu erreichen wäre (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex6, vor Art. 220, Rz 8, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuG). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache der A V GmbH in K, vertreten durch die Stögerer Preisinger Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7200085/2014, betreffend Erstattung/Erlass von Eingangsabgaben nach Art. 239 Zollkodex (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die C GmbH beantragte im Zeitraum zwischen dem und dem mit 21 Anmeldungen, in 17 Fällen als direkte Vertreterin namens der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin), in vier Fällen als Anmelderin und indirekte Vertreterin auf Rechnung der Revisionswerberin, die Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, gab dabei im Feld 31 des Einheitspapiers die verschiedensten Bezeichnungen und im Feld 33 des Einheitspapiers jeweils eine entsprechende Warennummer an.
2 Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom teilte das Zollamt der Revisionswerberin näher angeführte, nachträglich buchmäßig erfasste Beträge an gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) des Zollkodex entstandenen Einfuhrabgaben (Zoll) mit. Bei den mit den Anmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren handle es sich um "SAT-Receiver-Sets" (im Folgenden: SAT-Receiver). Diese stellten sich bei den Abfertigungen abhängig vom Lieferer als mehr oder weniger Einzelteile oder Komponenten dar. Durch Zusammenstecken und Zusammenschrauben hätten diese Einzelteile oder Komponenten jeweils komplette SAT-Receiver ergeben. Damit die SAT-Receiver vollständig funktionsfähig gewesen wären, sei von der Revisionswerberin noch eine Software aufgespielt worden. Darüber hinausgehende Bearbeitungsvorgänge seien nicht durchgeführt worden und nicht erforderlich gewesen. Diese SAT-Receiver seien bis zum in die Warennummer 8528 7190 00 und ab in die Warennummer 8528 7199 00 mit einem Zollsatz von jeweils 14 % einzureihen gewesen. Bei der seinerzeitigen jeweiligen Abfertigung entsprechend der erklärten Tarifierung als Teile seien die Einfuhrabgaben mit einem geringeren Betrag erfasst worden.
3 Die Revisionswerberin erhob dagegen mit Schriftsatz vom Berufung und wandte ein, die Zollbehörde sei selbst davon ausgegangen, dass die SAT-Receiver nicht als "zusammengebaute" SAT-Receiver zu verzollen seien und dass sie auf Grund durchgeführter innerer Beschauen einem für die Revisionswerberin nicht erkennbaren Irrtum unterlegen sei.
4 Mit Schriftsatz vom stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf "Erlass/Erstattung gemäß Art. 239 ZK". Die Bezahlung des gesamten mit dem erwähnten Bescheid vom vorgeschriebenen Betrages von rund 311.000 EUR würde die Existenz der Revisionswerberin ernsthaft gefährden. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz treffe die Revisionswerberin nicht, denn sie habe für die Abwicklung sämtlicher zollrechtlicher Modalitäten das renommierte Speditionsunternehmen C GmbH beauftragt. Die C GmbH sei insbesondere im Bereich der Einfuhr und Verzollung von Waren ein Fachunternehmen, das über die entsprechende Sachkenntnis und einen entsprechend ausgebildeten Mitarbeiterstab verfüge. Die Revisionswerberin habe sich darauf verlassen können, dass die C GmbH und deren geschultes Personal die Tarifierungen richtig erledigen und die Einordnung der Waren oder "die richtige Tarifnummer vornehmen" werde. Die Abgabenbehörden hätten die Anmeldungen über einen langen Zeitraum anstandslos in hoher Anzahl entgegengenommen. Schon aus den Zollanmeldungen, nämlich der Anzahl der in den einzelnen Sendungen beinhalteten Teile, sei ersichtlich gewesen, dass es sich hier um SAT-Receiver-Teile gehandelt habe, die eben einen vollständigen SAT-Receiver ergäben. Bei einer inneren Beschau des Zollamtes habe sich ergeben, dass nicht nur die der Verzollung zugrunde gelegten Dokumente ordnungsgemäß verwendet worden seien, sondern auch die einzelnen Teile ordnungsgemäß "zu den entsprechenden Zolltarifnummern verzollt" worden seien.
5 Das Zollamt wies die Berufung gegen den Bescheid vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab, wogegen die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom Beschwerde erhob.
6 Den Antrag auf "Erlass/Erstattung" wies das Zollamt mit Bescheid vom als unbegründet ab, weil nach näher ausgeführten Gründen nicht von einer Gutgläubigkeit der Revisionswerberin gesprochen werden könne.
7 Mit Schriftsatz vom erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den Bescheid vom und wies die Vorwürfe des Mangels an Gutgläubigkeit zurück.
8 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Zollamt die Beschwerde vom ab, wogegen die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag einbrachte.
9 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom betreffend die Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben ab.
10 Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0094, die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom erhobene Revision als unbegründet ab. Ein Irrtum, welcher nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) des Zollkodex zum Unterbleiben der nachträglichen buchmäßigen Erfassung führe, sei ausgeschlossen, wenn das Zollamt bei der Annahme der Anmeldungen Sachverhaltselemente nicht kennt, welche zur Einreihung in die richtige Position der Kombinierten Nomenklatur erforderlich sind. Dass in jenem Revisionsfall dem Zollamt bei den 21 Abfertigungen durch die Angaben im Feld 31 des jeweiligen Einheitspapiers oder in den der jeweiligen Zollanmeldung angeschlossenen Unterlagen (etwa Rechnungen) der Umstand bekannt gewesen wäre, dass die zur Abfertigung gestellten Waren in ihrer Gesamtheit nach der Zusammenstellung einen (bis auf die Betriebssoftware) vollständigen SAT-Receiver ergäben, habe auch die Revisionswerberin nicht behauptet. Der bloße Umstand, dass die zur Abfertigung gestellten Teile jeweils in derselben Anzahl vorgelegen sind, bedeute noch nicht, dass es sich um alle Teile eines SAT-Receivers handelte und eine "in tariflicher Hinsicht erkennbar unschlüssige Zollanmeldung" vorgelegen wäre. Die Möglichkeit, dass das Zollamt daraus eine Indiz für das Vorliegen einer vollständigen jedoch nicht zusammengesetzten Ware vorgefunden hätte, dem aber bei der jeweiligen Beschau nicht weiter nachgegangen sei, bewirke noch keinen Irrtum des Zollamtes im Sinn des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) des Zollkodex.
11 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes vom betreffend "Erstattung/Erlass" als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
12 Im Zuge der Schilderung des Verfahrensganges führt das Bundesfinanzgericht einen Schriftsatz der Revisionswerberin vom an, worin die Revisionswerberin vorgebracht habe, dass anlässlich einer inneren Beschau am der Import und die Verzollung als Einzelteile vom Zollamt als unbedenklich eingestuft worden seien, weshalb die Zollbehörde die Art des Imports der SAT-Receiver und der Import von SAT-Receivern in Einzelteilen bekannt gewesen seien. Die Zollbehörde habe die Einreihung über Jahre hinweg akzeptiert, weshalb es nach Ansicht der Revisionswerberin unbillig sei, den Irrtum der Revisionswerberin anzulasten.
13 Rechtlich erwog das Bundesfinanzgericht, dass ein Irrtum der Zollbehörden einen besonderen Umstand im Sinn des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich des Zollkodex darstellen könne. Die dem Art. 220 Zollkodex zugrundeliegenden Rechtsgedanken seien in engem Zusammenhang mit Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich des Zollkodex zu sehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis vom in diesem Fall das Vorliegen eines Irrtums im Sinn des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) verneint, weil auf Grund der erklärten Warenbezeichnungen (Teile für SAT-Receiver) nicht erkennbar gewesen sei, dass die Waren die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale fertiger SAT-Receiver aufgewiesen hätten. Auf Grund der in den Warenanmeldungen angegebenen Warenbezeichnungen sei eine Einreihung in die angegebenen Warennummern denkbar gewesen, weshalb der Zollbehörde eine Unrichtigkeit beim Vergleich zwischen den angegebenen Warennummern und der Warenbezeichnung nicht habe erkennbar sein müssen. Auch nach der Durchführung einer Beschau habe die Zollbehörde nicht erkennen müssen, dass die Waren bereits die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale vollständiger SAT-Receiver aufgewiesen hätten. Die Anzahl von 21 Abfertigungen im Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren (im Schnitt nicht einmal eine Abfertigung je Monat) vermöge einen Irrtum der Zollbehörden nicht zu begründen. Da kein Irrtum der Zollbehörde vorgelegen sei, seien die Voraussetzungen für das Absehen von der buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) des Zollkodex und damit auch das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinn des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich des Zollkodex nicht gegeben. Somit habe es keiner Erwägung bedurft, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit der Revisionswerberin oder einer ihr zuzurechnenden Person vorgelegen sei.
14 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
15 Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht auf Erstattung der Einfuhrabgaben auf Grund eines besonderen Falles im Sinn des Art. 239 des Zollkodex verletzt.
16 Gemäß Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) können Einfuhrabgaben in bestimmten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
17 Gemäß Art. 899 Abs. 2 der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) entscheidet - ausgenommen hier nicht weiter interessierender Fälle einer Befassung der Kommission gemäß Art. 905 leg. cit. - die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Einfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um besondere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.
18 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Die Revisionswerberin trägt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, anlässlich der in Rede stehenden Verzollungen hätten immer Dokumentenkontrollen stattgefunden, bei denen der Zollbehörde jene Urkunden vorgelegen seien, die den Import von Teilen ganzer SAT-Receiver darstellten, zumal aus den Rechnungen immer die gleiche Anzahl der gleichen Teile zu ersehen gewesen sei. Einmal habe sogar eine innere Beschau stattgefunden. Es stelle sich daher die Rechtsfrage, ob ein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 ZK vorliege, wenn regelmäßig Dokumentenkontrollen und eine innere Beschau durchgeführte würden und sich der verständige Wirtschaftsteilnehmer darauf verlassen könne, dass diese Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werde und die Zollbehörden bei Zweifeln die Verzollung eben nicht antragsgemäß vornähmen.
21 Die Tatbestände des Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich des Zollkodex (das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen) und des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) des Zollkodex (das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der vom Abgabenschuldner erkannt werden konnte) sind in gleicher Weise auszulegen (vgl. Heuschen & Schrouff OriEntal Foods Trading BV, C-375/07, Rn. 58).
22 Mögen auch die Voraussetzungen eines Erlasses oder einer Erstattung nach Art. 239 Abs. 1 zweiter Anstrich Zollkodex weiter sein als diejenigen eines Absehens von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) leg. cit., kann mit einem Erstattungsantrag, der zu einem in den Regelungsbereich des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) Zollkodex gehörenden Fall gestellt wird, nicht mehr erreicht werden, als mit Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) Zollkodex zu erreichen wäre (vgl. Alexander in Witte, Zollkodex6, vor Art. 220, Rz 8, und die dort zitierte Rechtsprechung des EuG).
23 Gerade vom Fehlen der Voraussetzungen für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) des Zollkodex, vom Nichtvorliegen eines Irrtums, ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom ausgegangen.
24 Woraus im vorliegenden Revisionsfall aus den dem Zollamt bei der jeweiligen Abfertigung bekannten Unterlagen (Einheitspapier und vorgelegte Rechnungen) ersichtlich gewesen wäre, es handle sich um sämtliche Teile eines SAT-Receivers, legt die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit auch der vorliegenden Revision nicht dar. Dass die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte gleiche Anzahl der gleichen Teile allenfalls ein Indiz dafür wäre, welches allerdings noch keinen Irrtum der Zollbehörde bedeute, hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom bereits festgehalten. Auf welche konkrete Angabe in welchen Dokumenten die durchgeführten Dokumentenkontrollen die Zollbehörde hätten stoßen lassen müssen, um erkennen zu müssen, dass es sich um sämtliche Teile eines SAT-Receivers handelte, bleibt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision offen. Die Revisionswerberin legt nicht dar, weshalb sie sich trotz ordnungsgemäß durchgeführten Dokumentenkontrollen darauf hätte verlassen können, dass die Zollbehörde die Tarifierung entgegen der Erklärung in den Zollanmeldungen objektiv richtig nicht für die erklärten Teile von SAT-Receivern, sondern für noch nicht zusammengesetzte vollständige oder fertige SAT-Receiver vornehmen werde.
25 Somit zeigt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
26 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
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Normen | 31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2; 31992R2913 ZK 1992 Art239 Abs1; 62007CJ0375 Heuschen and Schrouff Oriental Foods Trading VORAB; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160107.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-49598