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VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0106

VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0106

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision des K Y in B, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenbastei 2/3/8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100798/2016, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Revisionswerber als Haftungspflichtigen gemäß § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80 ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH in Höhe von insgesamt 96.462,23 EUR in Anspruch. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, laut Firmenbuch sei der Revisionswerber im fraglichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der K-GmbH und somit gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen gewesen. Folglich habe auch die Verpflichtung des Revisionswerbers bestanden, die entsprechenden Abgaben der K-GmbH aus deren Mitteln zu bezahlen. Der Revisionswerber habe diese Pflicht schuldhaft verletzt, weshalb er zur Haftung herangezogen werde.

2 In der Beschwerde vom brachte der Revisionswerber vor, die operative Tätigkeit der Gesellschaft habe am geendet. Im Jahr 2014 sei ein Konkursantrag gestellt und die Gesellschaft in weiterer Folge aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht worden. Das Finanzamt habe dem Haftungsbescheid einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, zumal der Abgabenanspruch, für den der Revisionswerber zur Haftung herangezogen werde, bereits erloschen sei.

3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt u.a. aus, die Erlassung eines Haftungsbescheids sei eine Einhebungsmaßnahme und als solche innerhalb der Frist für die Einhebungsverjährung nach § 238 BAO zulässig. Die Verjährung der Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei noch nicht eingetreten. Die Vertreterhaftung nach § 9 BAO bestehe für die den vertretenen Abgabepflichtigen treffenden Abgaben insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen gewesen. Im Übrigen stehe die Löschung einer GmbH im Firmenbuch der Inanspruchnahme eines früheren Geschäftsführers nicht entgegen.

4 Mit Vorlageantrag vom beantragte der Revisionswerber die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

5 Mit Erkenntnis vom gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es die Haftung des Revisionswerbers auf im einzelnen aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten für Zeiträume der Jahre 2011 bis 2013 in Höhe von 57.043,27 EUR einschränkte. Im Übrigen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Inanspruchnahme des Revisionswerbers für die nach wie vor aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH sei aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt. Soweit der Revisionswerber die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestreite, sei dem entgegen zu halten, dass Einwendungen, die gegen den - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet seien, nur im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Dem Haftungsbescheid seien entsprechende Abgabenbescheide vorausgegangen, sodass es der Behörde verwehrt sei, im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.

6 Die gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhobene Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, dass "der Rückstandsausweis durch Schätzung der bezughabenden Jahre für jene Jahre entstanden ist, als die Gesellschaft nicht mehr existierte", weshalb eine "auffallend gravierende Fehlbeurteilung" durch das Bundesfinanzgericht und somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass dem Haftungsbescheid für jene Abgaben und Zeiträume, hinsichtlich der das Bundesfinanzgericht den Haftungsbescheid bestätigt hat, entsprechende Abgabenbescheide vorausgegangen seien. Ausgehend davon hat das Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die gegen einen - wenn auch im Schätzungsweg - durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch gerichtet seien, nur im Verfahren betreffend die Abgabenfestsetzung und nicht im Haftungsverfahren geltend gemacht werden könnten.

11 Das Bundesfinanzgericht ist damit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ; , 2000/14/0200; , 89/13/0250) gefolgt, sodass mit dem nicht näher konkretisierten Zulässigkeitsvorbringen eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht nicht aufgezeigt wird.

12 Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber nicht zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der K-GmbH für Zeiträume herangezogen, in denen "die Gesellschaft nicht mehr existierte".

13 Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160106.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-49597