VwGH 10.09.2018, Ra 2018/16/0104
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4 ALSAG 1989 §3 Abs1a Z5 ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 |
RS 1 | § 3 Abs 1a Z 4 bis 6 ALSAG 1989 ordnet (nunmehr) ausdrücklich an, dass die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie "zulässigerweise" für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG 1989 verwendet werden. Daher müssen für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. E , 2011/07/0163). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2013/07/0117 E RS 2 |
Normen | ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4 ALSAG 1989 §7 Abs1 |
RS 2 | Zur Beantwortung der Frage, ob im Revisionsfall die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG vorlagen, sind Feststellungen notwendig, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/16/0067 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Zollamtes Innsbruck gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3200011/2015, betreffend Altlastenbeitrag (mitbeteiligte Partei: A A in W, vertreten durch Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 8), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass der Mitbeteiligte im 2. und 3. Quartal 2013 sowie im 1. und 2. Quartal 2014 nach Einholung einer forstrechtlichen Bewilligung zur Rodung eines Teiles des Grundstückes Nr. 970/1, KG W, rund 4.716 m³ Bodenaushubmaterial der Schlüsselnummer 31411-30, Qualitätsklasse A1, zum Zweck einer Agrarstrukturverbesserung einbrachte.
Mit zwei Bescheiden vom schrieb das Zollamt Innsbruck dem Mitbeteiligten Altlastenbeiträge von € 15.465,20 sowie € 31.684,80 samt Säumniszuschlägen zur Zahlung vor.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den dagegen erhobenen Beschwerden Folge und hob die angefochtenen Bescheide auf. Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gelangte das Gericht in rechtlicher Hinsicht zur Schlussfolgerung, für die verfahrensgegenständliche Rekultivierungsmaßnahme sei keine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen. Da das Bodenaushubmaterial gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG einer zulässigen und beitragsfreien Verwendung zugeführt und keine abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen sei, sei der Beschwerde stattzugeben gewesen.
Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.
3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Amtsrevision des Zollamtes Innsbruck begründet ihre Zulässigkeit unter Zitierung aus § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Kern damit,
„[m]it dem gegenständlichen Erkenntnis des BGF wurde nunmehr von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zum Tatbestandsmerkmal 'Zulässigkeit‘ iSd. § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG idF. BGBl. I Nr. 103/2013 abgewichen.
Vielmehr stützte das BFG die Entscheidung lediglich auf Zweck und Erfolg der durchgeführten Ablagerung.“
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
5 Nach der - von der Revision für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ordnet § 3 Abs. 1a Z 4 bis 6 ALSAG ausdrücklich an, dass die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie „zulässigerweise“ für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG verwendet werden. Daher müssen für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (, unter Hinweis auf ). Zur Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG vorliegen, sind Feststellungen notwendig, ob alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind ().
6 Das Verwaltungsgericht stellte - von der Revision auch im Weiteren nicht in Zweifel gezogen - fest, dass die verfahrensgegenständlichen Geländeverfüllungen mit „Bodenaushubmaterial“ zum Zweck einer Agrarstrukturverbesserung erfolgten. Solches Material, welches seine nähere Definition im § 2 Abs. 17 ALSAG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2008 - eine Verkennung dieser Bestimmung wird von der Amtsrevision nicht behauptet - erfährt, ist wiederum gemäß § 3 Abs. 1a Z 4 von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern dies zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird. Das Bundesfinanzgericht gelangt zum Ergebnis, dass die in Rede stehende Verfüllung von Geländeunebenheiten zulässig iSd § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG war, weil keine Bewilligungen dafür erforderlich seien. In der Zulässigkeitsbegründung lässt die Amtsrevision offen, welche Bewilligung für die Verfüllung dieses Materiales denn gefehlt habe; insbesondere die Notwendigkeit einer Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zieht auch die Amtsrevision nicht in Betracht, zumal sie auch Spruchpunkt 8 des forstrechtlichen Bescheides vom keine über einen bloßen Hinweis auf einen Erlass des Landeshauptmannes von Tirol hinausgehende normative Bedeutung zumisst.
7 Die vorliegende Amtsrevision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 litc ALSAG 1989 §3 Abs1a Z4 ALSAG 1989 §3 Abs1a Z5 ALSAG 1989 §3 Abs1a Z6 ALSAG 1989 §7 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160104.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-49596