VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0053
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Es gibt kein abstraktes Recht auf "gesetzeskonforme Anwendung" einzelner Bestimmungen oder auf ein "gesetzeskonformes Verfahren" über eine Beschwerde oder einen Vorlageantrag (vgl. etwa , mwN), |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der W AG in W, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7200182/2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin im "Recht auf
a) gesetzeskonforme Anwendung der §§ 308 f BAO in Bezug auf unseren Wiedereinsetzungsantrag;
b) ein gesetzeskonformes Verfahren über unsere Beschwerde
vom und unseren Vorlageantrag vom , insbesondere auf ordnungsgemäße Feststellung des maßgebenden Sachverhalts und ausreichende Begründung des Erkenntnisses"
verletzt.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa , mwN).
4 Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides war die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als verspätet. Durch die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde als unbegründet bestätigte das Verwaltungsgericht die ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung.
5 Abgesehen davon, dass es kein abstraktes Recht auf "gesetzeskonforme Anwendung" einzelner Bestimmungen oder auf ein "gesetzeskonformes Verfahren" über eine Beschwerde oder einen Vorlageantrag gibt (vgl. etwa , mwN), käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl. ).
6 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §34 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160053.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-49589