Suchen Hilfe
VwGH 20.03.2018, Ra 2018/16/0035

VwGH 20.03.2018, Ra 2018/16/0035

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (vgl. ). Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des EB in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Rathausstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100028/2017, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass der Revisionswerber am  mit der VI AG einen Tauschvertrag abschloss, aufgrund der er seine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von EUR 272.200,-- der VI AG übereignete und von dieser eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von EUR 678.074,36 im Tauschwege erhielt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht die Festsetzung von Grunderwerbsteuer mit dem Betrag von EUR 23.732,60 für den im angefochtenen Abgabenbescheid vom genannten Rechtsvorgang "Tauschvertrag vom  mit VI AG", somit für beide darin genannten Erwerbsvorgänge, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 678.074,36. Der Revisionswerber habe - so die Conclusio des angefochtenen Erkenntnisses - mittels Tauschvertrages ein Grundstück im Wert von EUR 678.076,36 erworben. Gegenleistung für diesen Erwerb habe die Hingabe eines Grundstückes mit einem Wert von EUR 272.200,-- gebildet. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei daher der höhere gemeine Wert des erworbenen Grundstückes.

Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber "in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der gesetzlichen Höhe von EUR 9.520,-- anstatt der im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Höhe von EUR 23.732,60 verletzt".

4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa , sowie , Ra 2016/16/0081, mwN).

5 Hat der Steuerpflichtige den Revisionspunkt sehr weit gefasst, indem er sich etwa allgemein in seinem Recht, aufgrund eines gegebenen Sachverhaltes nicht (zusätzlich) besteuert zu werden verletzt erklärt, so verstößt er damit gegen das Gebot einer bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (vgl. ). Es muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70 f).

6 Nach dem Gesagten umschreibt die vorliegende Revision den Revisionspunkt zu weit, ohne jene Rechtsvorschrift erkennen zu lassen, aus deren Anwendung oder Nichtanwendung sich der Revisionswerber verletzt erachtet.

7 Soweit die Revision im Rahmen ihrer Gründe § 4 Abs. 2 Z 4 GrEStG in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. I Nr. 36/2014 - wonach bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist -anzieht, verhilft diese Bestimmung nicht zu einer Konkretisierung des vom Revisionspunkt umfassten verletzten Rechtes, das der Revision zum Erfolg verhelfen könnte, weil nach dem Wortlaut dieser klaren Bestimmung die Steuer vom Wert beider vertauschter Liegenschaften - vorliegend im Gesamtbetrag von EUR 950.274,36 - zu berechnen ist (zur Abgrenzung gegenüber § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG sowie zur Maßgeblichkeit der Werte beider vertauschter Grundstücke vgl. etwa Fellner, Kommentar zur Grunderwerbsteuer, 11. Auflage (September 2016), Rz 32 bis 34 zu § 4 GrEStG, mwN), womit ein Erfolg der Revision auch nicht von dieser Bestimmung abhängt.

8 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160035.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-49582

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden