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VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0021

VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0021

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache der Mag. D S in W, vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7101857/2016, betreffend Grunderwerbsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug Grunderwerbsteuer gegenüber der Revisionswerberin fest und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3 Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Revision mit Verfügung vom , Ra 2018/16/0021-3, der Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Revision anhaftender Mängel zurück und wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Versäumung der dafür gesetzten Frist von drei Wochen als Zurückziehung der Revision gilt. Insbesondere sei das Recht, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen.

4 Die Revisionswerberin reichte beim Bundesfinanzgericht einen die Revision verbessernden Schriftsatz vom ein, den das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof weiterleitete, wo er am (noch innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist) einlangte.

5 In diesem Schriftsatz erachtet sich die Revisionswerberin im "Recht auf inhaltliche richtige Entscheidung über meine Beschwerde" verletzt, wobei "die Entscheidung sowohl an einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an einer Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet".

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa ).

7 Soweit die Revisionswerberin unter dem Revisionspunkt ausführt, die Entscheidung leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, verwechselt sie den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 VwGG (vgl. auch ).

8 Mit einem "Recht auf inhaltliche richtige Entscheidung" bezeichnet die Revisionswerberin kein subjektives Recht. Ein abstraktes Recht auf "inhaltliche richtige Entscheidung" besteht nämlich nicht (vgl. , , und , sowie Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, (2018) 91 f).

9 Damit ist die Revisionswerberin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, wobei der gemäß § 74 Abs. 3 VwGG wie ein Formmangel zu behandelnde Verstoß gegen die Verpflichtung der Einbringung des Mängelbehebungsschriftsatzes vom im elektronischen Rechtsverkehr beim Verwaltungsgerichtshof auf sich beruhen kann.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160021.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-49580