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VwGH 20.03.2018, Ra 2018/16/0001

VwGH 20.03.2018, Ra 2018/16/0001

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs1;
RS 1
Die Form der Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK richtet sich allein nach den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (vgl. die von Alexander in Witte, Kommentar zum Zolkodex6, unter Rz 1 zu Art. 221 zitierte Judikatur).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1200075/2015, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Parteien: AI AG in R, Fürstentum Liechtenstein, und S in L, beide vertreten durch die Advokaturbüro Jelinek & Partner AG in 9490 Vaduz, Landstraße 63, Fürstentum Liechtenstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass der Zweitmitbeteiligte am beim Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Höchst, von Beamten angehalten wurde, als er mit einem Ferrari F355 Spyder ausreisen wollte.

2 Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt den Mitbeteiligten die buchmäßige Erfassung einer für das genannte Fahrzeug gemäß Art. 203 Abs. 1, 2 und 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG am entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von EUR 16.000,-- mit und schrieb eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von EUR 454,40 zur Entrichtung vor. Der Zweitmitbeteiligte habe - so die tragende Begründung - im Jänner 2009 im Auftrag der Erstmitbeteiligten das gegenständliche Fahrzeug über das Zollamt Feldkirch Wolfurt, Zollstelle Höchst, konform den Bestimmungen der ZK-DVO in die Europäische Union verbracht. Die amtlichen Kennzeichen seien am nach Liechtenstein zurück gebracht und bei der Zulassungsstelle hinterlegt worden. Im weiteren Verlauf sei das Fahrzeug bis zum in der EU belassen worden. Dadurch, dass das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung für das Fahrzeug entgegen Art. 562 Buchst. c dritter Anstrich ZK-DVO nicht ordnungsgemäß durch fristgerechte Wiederausfuhr beendet, sondern bis zum im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union belassen worden sei, gelte das gegenständliche Fahrzeug als der zollamtlichen Überwachung entzogen. Gemäß "Art. 562 Buchst. c bis e ZK-DVO" sei die Beendigungsfrist für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln mit sechs Monaten festgesetzt. Demnach seien die auf dem Fahrzeug lastenden Eingangsabgaben kraft Gesetzes am entstanden.

Eine dagegen erhobene Berufung der Mitbeteiligten wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt als unbegründet ab. Der Unabhängige Finanzsenat entschied über die dagegen erhobene (Administrativ-)Beschwerde mit Berufungsentscheidung vom dahingehend, dass er den Spruch der Berufungsvorentscheidung abänderte und den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom aufhob.

3 Daraufhin teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt mit Bescheid vom den Mitbeteiligten die buchmäßige Erfassung einer für das genannte Fahrzeug am entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von EUR 16.000,-- mit und schrieb gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in Höhe von EUR 1.824,27 zur Entrichtung vor. Die dagegen erhobene Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab; über die dagegen erhobene (Administrativ-)Beschwerden entschied der Unabhängige Finanzsenat am dahingehend, dass der Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom aufgehoben wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Amtsbeschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2013/16/0197, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ab.

4 Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt den Mitbeteiligten die buchmäßige Erfassung einer für das genannte Fahrzeug gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgabenschuld in Höhe von EUR 16.000,-- mit und schrieb gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von EUR 3.606,67 zur Entrichtung vor. Begründend nahm das Zollamt an, dass die Abgabenschuld für das Fahrzeug entweder im Juli 2008 oder vor dem 27. August oder zwischen August 2008 und Jänner 2009 entstanden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, woraufhin die Mitbeteiligten die Vorlage beantragten.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden gegen den Bescheid vom Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des § 279 BAO erwog das Gericht:

"Gegenstand des mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates , ..., ersatzlos aufgehobenen Bescheides war die Vorschreibung einer am entstandenen Eingangsabgabenschuld für das Fahrzeug Ferrari F355 Spider. Mit dem Ergehen der genannten Entscheidung wurde der zugrunde gelegte Sachverhaltskomplex rechtskräftig entschieden.

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt hat daher zutreffend einen Erstbescheid für die neue Sachverhaltsannahme der ‚Entstehung der Zollschuld für das obgenannte Fahrzeug am ' erlassen.

Auch diese Entscheidung hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , ..., ersatzlos aufgehoben.

In dem nunmehr dritten Versuch des Zollamtes Feldkirch Wolfurt die Eingangsabgaben für den Ferrari F355 vorzuschreiben, ist das Zollamt (entgegen den Feststellungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , wonach die Zollschuld am entstanden ist) von der Entstehung der Eingangsabgabenschuld ‚entweder im Juli 2008 oder vor dem 27. oder zwischen August 2008 und Jänner 2009' ausgegangen. Der Einwand der (Mitbeteiligten), es handle sich bereits um ‚res judicata' kann nicht gefolgt werden, da das Zollamt jeweils andere Sachverhaltsannahmen (Zollschuldentstehungszeitpunkte) den Bescheiden zu Grunde gelegt hat.

Gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

Zur Verjährung (vom Zollamt angenommene Zollschuldentstehungszeitpunkte: Juli 2008 oder vor dem 27. oder zwischen August 2008 und Jänner 2009; Mitteilung der Zollschuld:

2015) verweist das Zollamt Feldkirch Wolfurt auf die Verjährungsfrist des Art. 221 Abs. 3 zweiter Satz ZK, wonach für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Verjährungsfrist ausgesetzt ist. Dabei übersieht das Zollamt Feldkirch Wolfurt aber, dass die Rechtsbehelfe Gegenstand mehrerer anderer Sachverhalte waren, welche mit den genannten Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom und rechtskräftig entschieden wurden. Die dem nunmehr bekämpften Bescheid zugrundeliegende Sache war bis zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens.

Gehemmt ist der Lauf der Verjährungsfrist in der im Rechtsbehelfsverfahren anhängigen Sache. Wird in Folge dieses Rechtsbehelfsverfahrens ein anderer Sachverhalt angenommen, so sind bei Erlassung eines Abgabenbescheides die Verjährungsbestimmungen in dieser Sache zu beachten (BFG ...).

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK iVm. § 74 Abs. 2 ZollR-DG lagen bei dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht vor.

Die Vorschreibung der gegenständlichen Zollschuld war daher verjährt."

Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren seien keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukomme. Die mit dem vorliegenden Erkenntnis zu lösenden Rechtsfragen seien durch die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung geklärt oder ergäben sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, die ihre Zulässigkeit folgendermaßen begründet:

"Zur entscheidungswesentlichen Bestimmung des Art 221 (3) Satz 2 ZK fehlt sowohl eine Entscheidung des VwGH als auch des EuGH, sodass aus diesem Grund die Revision gemäß der demonstrativen Aufzählung des Art 133 (4) B-VG zulässig ist.

Anders als das deutsche und österreichische Recht schließt das gemeinschaftliche Zollrecht grundsätzlich nicht die Änderung bestandskräftiger (in Österreich rechtskräftiger) Abgabenbescheide aus. Vielmehr werden innerhalb der Verjährungsfrist des Art 221

(3) ... den Änderungen durch die Zollbehörden ... keine

inhaltlichen, sondern nur zeitliche Grenzen gesetzt (Witte/Alexander, Zollkodex 6. Aufl, Vor Art 220, Rn 27).

Nach Art 221 (3) ZK wird die zeitliche Begrenzung, innerhalb derer einem Zollschuldner ein Abgabenbetrag mitgeteilt werden darf, durch die Einlegung eines Rechtshelfs und für die Dauer desselben ausgesetzt.

Dem Kommentar ist weiters zu entnehmen: ‚Die Aussetzung der First entspricht einer Hemmung... Damit können die Zollbehörden, sowohl im Rechtsbehelfsverfahren als auch nach dessen Beendigung, wenn die Frist zur buchmäßigen Erfassung nicht abgelaufen ist, die buchmäßige Erfassung des zutreffenden Abgabenbetrags ändern' (Witte/Alexander, Zollkodex 6. Aufl, Art 221, Rn 9; Herv durch Zollamt) - und selbstverständlich auch mitteilen.

Das BFG ist gänzlich anderer Ansicht.

So stützte es sich im angefochtenen Erk ua auf das Erk des BFG vom l. Dezember 2014, RV/4200001/2012, demzufolge es sich nach Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens entweder um eine entschiedene oder eine neue Sache handle, wobei für die letztere aber die dreijährige Verjährungsfrist des Art 221 (3) Satz l ZK gelte.

Demnach ist das BFG offenbar der Ansicht, dass Art 221 (3) Satz 2 ZK nur in gleicher (rechtlicher) Sache anwendbar sei und das Rechtsbehelfsverfahren noch nicht abgeschlossen sein darf.

Genau diese Frage wurde an den EuGH im Verfahren C-522/16, A., gerichtet: Ist Art 221 (3) und (4) ZK dahin auszulegen, dass, wenn einem Zollschuldner in Bezug auf eine Einfuhranmeldung der geschuldete Abgabenbetrag mitgeteilt worden ist und der Zollschuldner gegen diese Mitteilung einen Rechtsbehelf im Sinne von Art 243 des Zollkodex eingelegt hat, die Zollbehörden zusätzlich zu dieser gerichtlich angefochtenen Mitteilung und ungeachtet des Art 221 (4) ZK in Bezug auf dieselbe Zollanmeldung gesetzlich geschuldete Einfuhrabgaben nachfordern können?

Aufgrund der Antwort zur vorangehenden Frage brauchte der EuGH mit kürzlich ergangenem Urteil vom diese Frage nicht zu beantworten, er hebt dabei aber hervor, dass eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Erhebung der Zollschuld nicht beeinträchtigt werden dürfe.

Im Ergebnis fehlt somit eine höchstgerichtliche Klarstellung, ob Art 221 (3) Satz 2 ZK so auszulegen ist, dass

-

die in ihm normierte Aussetzung einer Hemmung der Frist entspricht und

-

die Zollbehörden nach Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens - sofern infolge dieser Hemmung die Frist des Satzes l leg cit noch nicht abgelaufen ist - die buchmäßige Erfassung von Abgaben in Bezug auf dieselbe Ware mitteilen dürfen und diese Mitteilung dieselben Abgaben wie in der ursprünglichen Mitteilung umfassen darf, weil im Rechtsbehelfsverfahren hervorkam, dass die Zollschuld zu einem anderen Zeitpunkt entstand, als in der ursprünglichen Mitteilung angenommen, was zu ihrer Ungültigkeit führte."

Inhaltlich vertritt die Amtsrevision die Ansicht, die Aussetzung der Frist zur Mitteilung der buchmäßigen Erfassung nach Art. 221 Abs. 3 ZK entspreche einer Hemmung. Der Mitteilung des Abgabenbetrages würden vom Unionszollrecht keine inhaltlichen, sondern nur zeitliche Grenzen gesetzt. Demgegenüber setze das angefochtene Erkenntnis unzulässiger Weise inhaltliche Grenzen. Die Revision beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstatteten, in der sie die Abweisung, in eventu die Zurückweisung der Revision unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragen.

8 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Solche Gründe vermag die Amtsrevision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht darzulegen:

9 Gemäß Art. 221 Abs. 1 des im Revisionsfall noch maßgeblichen Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Nach Abs. 3 leg.cit. darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs. Die Form der Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK richtet sich allein nach den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (vgl. die von Alexander in Witte, Kommentar zum Zollkodex6, unter Rz 1 zu Art. 221 zitierte Judikatur).

10 Gemäß § 74 Abs. 1 ZollR-DG in der im Revisionsfall noch maßgeblichen Stammfassung gilt die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als Abgabenbescheid.

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u. a. in Angelegenheiten der aufgrund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

11 Im vorliegenden Revisionsfall releviert die Amtsrevision die zur Beurteilung der Hemmung der Verjährung nach Art. 221 Abs. 3 Satz zwei ZK zu beantwortende Rechtsfrage der "Sache" der (damaligen) Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat, in denen dieser die dort angefochtenen Bescheide des Zollamtes vom und vom jeweils ersatzlos behoben hatte, und die Frage des Umfangs der Bindungswirkung dieser Beschwerdeentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates.

12 Zur Beantwortung dieser Frage bestimmen die zollrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 1 BAO) nichts. In seinem Erkenntnis vom , 2010/16/0032, auf das im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auch zur Darstellung der damals maßgebenden verfahrensrechtlichen Rechtslage verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Abänderungsbefugnis der (damaligen) Berufungsbehörde nach jeder Richtung durch die Sache (im Sinn des § 85b Abs. 3 ZollR-DG) begrenzt sei. Sache sei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs in erster Instanz gebildet habe. Die Berufungsbehörde dürfe daher ein und die selbe Abgabe (das sei die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Abgabe) in veränderter Höhe (auch von veränderten Grundlagen und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festsetzen. Allgemein sei es der Abgabenbehörde zweiter Instanz jedoch versagt, in Abänderung des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides erstmals ein anderes sachverhaltsmäßiges Verhalten einer Person anzunehmen und es einem anderen Tatbestand zu unterstellen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe die damalige Berufungsbehörde der ersten Stufe nicht erstmals einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht angenommenen Sachverhalt, nämlich ein - wenn auch gleiches Zollvergehen an einem anderen Tag - ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen (vgl. auch ).

13 Umgelegt auf den vorliegenden Revisionsfall und die Frage einer allfälligen Hemmungswirkung der gegen die Bescheide vom und eingelegten Rechtsbehelfe im Sinn des Art. 221 Abs. 3 ZK waren "Sache" dieser erstinstanzlichen Bescheide und damit auch "Sache" der Berufungs- und Beschwerdeverfahren (der Rechtsbehelfe) jeweils die in diesen Bescheiden umschriebenen Sachverhalte, sodass - vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die damals erhobenen Rechtsbehelfe keine Hemmung hinsichtlich des mit Bescheid vom zugrunde gelegten Sachverhaltes (der zur Entstehung der Abgabenschuld entweder im Juli 2008 oder vor dem 27. August oder zwischen August 2008 und Jänner 2009 führte) entfalten konnten.

14 Damit findet die von der Amtsrevision aufgeworfene Rechtsfrage bereits ihre Beantwortung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und entbehrt einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG. Auch erübrigt sich damit das von der Amtsrevision angeregte Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung, zumal dieses nur die Auslegung des Unionsrechts, nicht jedoch die nähere Ausgestaltung der Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK nach dem Recht des Mitgliedstaates zum Gegenstand haben kann.

15 Die Amtsrevision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, aus der sich wiederum die Abweisung des Mehrbegehrens an Mehrwertsteuer und Eingabegebühr ergibt.

Wien, am

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Norm
31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160001.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-49575