VwGH 05.09.2018, Ra 2018/15/0081
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §30 Abs2; VwGG §30 Abs3; |
RS 1 | Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - Die revisionswerbende Partei (ein näher bezeichneter Verein) beantragt nunmehr, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 3 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hiezu erstattet die revisionswerbende Partei zum einen Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenssituation ihres Vereinsobmanns sowie dessen Ehefrau. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allerdings voraussetzen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (§ 30 Abs. 2 VwGG); auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vereinsobmanns und dessen Ehefrau kommt es insoweit nicht an. |
Normen | VwGG §30 Abs2; VwGG §30 Abs3; |
RS 2 | Zurückweisung - Feststellung von Einkünften - Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 30 Abs. 3 VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/15/0023 B RS 1
(hier Zurückweisung - Umsatzsteuer 2009 bis 2013 - ohne den
Klammerausdruck) |
Normen | |
RS 1 | Da die Auflösung des revisionswerbenden Vereins im Vereinsregister eingetragen ist und mangels Vermögens eine Abwicklung nicht erforderlich ist, endete die Rechtspersönlichkeit der revisionswerbenden Partei nach Einbringung der Revision (vgl. , mwN; vgl. auch ). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Aufwandersatzanspruch aus dem Revisionsverfahren der Vollbeendigung nicht entgegenstehen würde (vgl. , VwSlg 15249 A/1999; vgl. auch ). Das Verfahren über die ursprünglich wirksam eingebrachte Revision kann daher wegen Wegfalls der revisionswerbenden Partei nicht fortgeführt werden. Es war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit der Revision auszusprechen und das Verfahren einzustellen (vgl. ; , Ra 2014/17/0042). Ein Kostenzuspruch kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der revisionswerbenden Partei keine Rechtspersönlichkeit mehr zukommt (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei H, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100336/2014, betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers konnte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden. Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei H, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100336/2014, betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom gab der Verwaltungsgerichtshof dem mit der Revision gestellten Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht statt.
2 Die revisionswerbende Partei beantragt nunmehr, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30 Abs. 3 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Hiezu erstattet die revisionswerbende Partei zum einen Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenssituation ihres Vereinsobmanns sowie dessen Ehefrau. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde allerdings voraussetzen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (§ 30 Abs. 2 VwGG); auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vereinsobmanns und dessen Ehefrau kommt es insoweit nicht an.
4 Zum anderen macht die revisionswerbende Partei geltend, sie habe mit Rundschreiben vom darüber informiert, dass sie vermögenslos sei. Mit diesem Vorbringen wird aber nicht behauptet, dass sich die Voraussetzungen für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung seit dem Zeitpunkt des Beschlusses vom wesentlich geändert hätten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 3 VwGG sowie § 30 Abs. 3 VwGG).
5 Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. z.B. ; , Ra 2016/16/0057).
6 Da eine Änderung der Sachlage (jedenfalls betreffend die Revisionswerberin) seit dem Beschluss vom nicht behauptet wird, war der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der revisionswerbenden Partei H in S, vertreten durch die Hübel & Payer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/6100336/2014, betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2013, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden Beschwerden des revisionswerbenden Vereines betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Verein Revision. 3 In einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
vom teilte die revisionswerbende Partei mit, sie sei vermögenslos; sie werde gezwungen sein, sich aufzulösen. Der Verein sei mittlerweile auch aufgelöst; die Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung sei bei der Behörde angezeigt. Diesem Antrag beigelegt war u.a. eine Kopie der Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung an die Behörde. Demnach habe der Verein seine freiwillige Auflösung mit Wirkung per beschlossen. Vereinsvermögen sei nicht vorhanden, eine Abwicklung sei daher nicht erforderlich.
4 Aus einem Vereinsregisterauszug geht hervor, dass der Verein freiwillig aufgelöst wurde ("Rechtskraft ").
5 Die Parteien wurden mit Verfügung vom aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob Vermögen des Vereins vorliege, insbesondere ob gegebenenfalls bei einem Erfolg des Vereins im vorliegenden Verfahren ein Rückzahlungsanspruch zugunsten des Vereins bestünde.
6 Das Finanzamt teilte hiezu mit, es habe in das Vermögen der revisionswerbenden Partei keine Exekution geführt, weil der Verein von seinem verantwortlichen Vertreter von Anfang an als vermögenslos dargestellt worden sei. Auch seien keinerlei Zahlungen auf die Abgabenschuld geleistet worden. Demnach sei ein möglicher Rückzahlungsanspruch der revisionswerbenden Partei im Falle des Obsiegens des Vereins nicht ersichtlich.
7 Die revisionswerbende Partei hat sich zum Vorhalt nicht geäußert.
8 Es ist daher davon auszugehen, dass der Verein vermögenslos ist.
9 Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 (VerG) endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
10 Gemäß § 28 Abs. 2 VerG hat der Verein der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen und nähere Daten des allenfalls bestellten Abwicklers mitzuteilen.
11 Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27 VerG) heraus, dass noch weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so lebt der Verein für die Zeit der Nachabwicklung vorübergehend wieder auf (§ 30 Abs. 6 VerG).
12 Da die Auflösung des Vereins im Vereinsregister eingetragen ist und mangels Vermögens eine Abwicklung nicht erforderlich ist, endete die Rechtspersönlichkeit der revisionswerbenden Partei nach Einbringung der Revision (vgl. , mwN; vgl. auch ). Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass ein allfälliger Aufwandersatzanspruch aus dem Revisionsverfahren der Vollbeendigung nicht entgegenstehen würde (vgl. , VwSlg. 15249/A; vgl. auch ).
13 Das Verfahren über die ursprünglich wirksam eingebrachte Revision kann daher wegen Wegfalls der revisionswerbenden Partei nicht fortgeführt werden. Es war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit der Revision auszusprechen und das Verfahren einzustellen (vgl. ; , Ra 2014/17/0042).
14 Ein Kostenzuspruch kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der revisionswerbenden Partei keine Rechtspersönlichkeit mehr zukommt (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150081.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-49574