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VwGH 27.06.2018, Ra 2018/11/0130

VwGH 27.06.2018, Ra 2018/11/0130

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §38;
RS 1
Durch die angefochtenen Beschlüsse, welche jeweils eine auf § 38 VwGVG 2014 iVm. § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung der Beschwerden gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde zum Gegenstand hatten, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht auf Nichtbestrafung bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Beschwerden denkbar.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/11/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des M, vertreten durch Mag. Doris Riedler, Rechtsanwältin in 4053 Haid/Ansfelden, Hauptplatz 41, den gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom ,

1. Zl. LVwG-301788/4/BMa/TO (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2018/11/130) und 2. Zl. LVwG-301789/4/BMa/TO (protkolliert zur hg. Zl. Ra 2018/11/0131), betreffend Zurückweisung von Beschwerden iA. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A).

2 2. Das Vorbringen in den (jeweils unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile geltend machenden) Aufschiebungsanträgen genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 30 Abs. 2 VwGG: Im Sinne der Grundsätze des zitierten hg. Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen des Vollzugs der angefochtenen Beschlüsse auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. nur etwa , , AW 2012/03/0011).

3 Dem Vorbringen des Revisionswerbers fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung seiner gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb den Anträgen nicht stattzugeben war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/11/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen des M P in A, vertreten durch Mag. Doris Riedler, Rechtsanwältin in 4053 Haid/Ansfelden, Hauptplatz 41, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jeweils vom , 1. Zl. LVwG- 301788/4/BMa/TO (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2018/11/0130), und

2. LVwG-301789/4/BMa/TO (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2018/11/0131), jeweils betreffend Zurückweisung von Beschwerden iA. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) (jeweils belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse der belangten Behörde vom , mit denen dem Revisionswerber jeweils Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) zur Last gelegt worden waren, zurück. Unter einem wurde jeweils gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 In seinen Begründungen führte das Verwaltungsgericht jeweils, auf das Wesentliche zusammengefasst, aus, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in beiden Straferkenntnissen hätten die selbstverfassten, dagegen gerichteten Beschwerden des Revisionswerbers weder eine Begründung noch einen Antrag enthalten. Auch über schriftliche Aufforderung durch das Verwaltungsgericht, in denen auf die Folgen einer nicht gehörigen Verbesserung der Beschwerden hingewiesen worden sei, sei eine solche gehörige Verbesserung nicht erfolgt, weil der Revisionswerber in seinen Stellungnahmen nur knapp vorgebracht hätte, dass beide Strafen für ihn ungültig wären, da er in beiden Unternehmen nicht mehr beschäftigt wäre und "für diese Kontrollen ... beide von meine alte Firmen schon Strafe bezahlt" worden wäre. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Revisionswerber die Straferkenntnisse für rechtswidrig halte.

3 1.2. Dagegen richten sich die beiden vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen. Der Revisionswerber erachtet sich durch die angefochtenen Beschlüsse jeweils "in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 7d Abs 2 iVm § 7i Abs 4 Z 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) iVm § 9 VStG bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verletzt".

4 2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall -

unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich ().

6 2.2. Durch die angefochtenen Beschlüsse, welche jeweils eine auf § 38 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung der Beschwerden gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde zum Gegenstand hatten, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre von vornherein ausschließlich im Recht auf meritorische Entscheidung über die erhobenen Beschwerden denkbar.

7 Da der Revisionswerber somit in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt werden konnte, erweisen sich die Revisionen schon aus diesem Grund als nicht zulässig.

8 2.3. Die - aufgrund ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Revisionen waren schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9 2.4. Der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen:

10 Die Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit übereinstimmend vor, das Verwaltungsgericht habe, nicht zuletzt im Zusammenhang mit den beiden Mängelbehebungsaufträgen, gegen Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen. Sie zeigen damit schon deshalb nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil mit diesem Vorbringen die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Es wird nämlich nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. abermals bis 0011 mit Verweis auf ).

11 Vor diesem Hintergrund werden in der Revision auch - abgesehen von der Verfehlung des Revisionspunktes - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110130.L00.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-49558