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VwGH 08.03.2018, Ra 2018/11/0038

VwGH 08.03.2018, Ra 2018/11/0038

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
AVG §13a;
RS 1
Die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG bezieht sich nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (vgl. , , , , jeweils mwN).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/11/0039

Ra 2018/11/0041

Ra 2018/11/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen von 1. A H,

2. Dr. B H, 3. M H und 4. V H, alle in V und vertreten durch die Dr. Harald Skrube Rechtsanwalt GmbH und Mag. Johannes Joven, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , 1) Zl. KLVwG-703/15/2017, 2) Zl. KLVwG- 704/16/2017, 3) Zl. KLVwG-705/16/2017 und 4) Zl. KLVwG- 706/16/2017, betreffend Hinterbliebenenversorgung nach dem Ärztegesetz 1998 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte das Verwaltungsgericht die Bescheide der belangten Behörde, mit denen den revisionswerbenden Parteien aufgrund des Todes ihrer Ehefrau und Mutter ab Witwer- und Waisenversorgung nach den §§ 21 und 23 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten (im Folgenden: Satzung) in einer bestimmten Höhe zuerkannt worden war. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass ordentliche Revisionen gegen diese Erkenntnisse unzulässig seien.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht jeweils im Wesentlichen gleichlautend aus, die am verstorbene Ehefrau des Zweitrevisionswerbers und Mutter der Erst- , Dritt- und Viertrevisionswerber habe von bis Beiträge zur Grundleistung in den Wohlfahrtsfonds eingezahlt, woraus sich eine Anwartschaft von 7,26 % der vollen Grundleistung ergebe. Mit einem ausgefüllten und mit datierten Formular betreffend "Beiträge für Freiwillige Mitgliedschaft" habe die Verstorbene dem Wohlfahrtsfonds mitgeteilt, dass sie ab einen vorzeitigen Mutterschutz angetreten und am das Kind geboren habe. Sie habe keine der im Formular angegebenen Wahlmöglichkeiten für einen Beitrag zur Grundleistung/Pensionsbeitrag angekreuzt und auch seit Antritt des Mutterschutzes keine Beiträge zur Grundleistung mehr eingezahlt. Die sich daraus ergebende - und in den Beschwerden bekämpfte - Folge, dass den Hinterbliebenen kein über die Anwartschaften auf laufende Versorgungsleistungen hinausgehender Bonus gemäß § 20a der Satzung gewährt werde, sei nicht unsachlich; während nämlich ordentliche Kammermitglieder zur Beitragszahlung verpflichtet seien und daher einen Bonusanspruch hätten, stehe es außerordentlichen Kammermitgliedern (wie der Verstorbenen) frei, sich diesen Anspruch durch freiwillige Beitragszahlungen zu sichern. Soweit in der Beschwerde die im Formular betreffend "Beiträge für Freiwillige Mitgliedschaft" enthaltene Belehrung als ungenügend im Hinblick auf die Folgen einer Nichtzahlung für die Hinterbliebenenversorgung angesehen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine derartige Belehrung weder im Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) noch in der Satzung vorgesehen sei. Es liege somit an den Kammermitgliedern, sich die entsprechenden Informationen zu verschaffen.

3 Gegen diese Erkenntnisse wurden die vorliegenden außerordentlichen Revisionen erhoben, zu denen das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revisionen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:

6 Soweit darin ausgeführt wird, es liege "keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vor, ob die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten, insbesondere ‚§ 7 - Beitragspflicht' den gesetzlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes entspricht", genügt der Hinweis darauf, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften keine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage berühren, sondern in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen (vgl. etwa , 0025, , , oder , jeweils mwN). Dieser hat im Übrigen die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien zunächst bei ihm erhobenen Beschwerden gegen die vorliegenden Erkenntnisse mit Beschluss , E 3869/2017-6, E 3870-3872/2017-5, unter Hinweis auf VfSlg. 18.806/2009 abgelehnt. 7 Als zweiten Zulässigkeitsgrund bringen die

revisionswerbenden Parteien vor, es liege "keine Rechtsprechung über die Notwendigkeit und den Umfang einer Aufklärung der Ärztekammer für Kärnten als Interessenvertretung gegenüber freiwillig als außerordentlichen Kammerangehörigen unterworfenen Mitgliedern bei Nichtzahlung der in § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Kärnten normierten Beiträge vor". Das Formular, das die Verstorbene im Jahr 2008 ausgefüllt habe, habe keinerlei Hinweise über die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen für die Hinterbliebenen - nämlich den Entfall des Bonus nach § 20a der Satzung - enthalten. Dies bedeute eine Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG durch die belangte Behörde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, bezieht sich die Belehrungspflicht gemäß § 13a AVG nur auf anhängige Verfahren und reicht nicht so weit, dass die Partei zur Stellung bestimmter Anträge anzuleiten wäre. Auch besteht keine Pflicht der Behörde zur Belehrung über ordnungsgemäß kundgemachte Normen vor Bescheiderlassung. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen oder in weiteren Verfahren geht weit über die gemäß § 13a AVG gebotene Manuduktion hinaus (vgl. etwa , , , , jeweils mwN, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13a Rz 4 ff).

Da das ÄrzteG 1998 und die Satzung eine - über bloße Manuduktion hinausgehende - Belehrungspflicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, wie sie von den revisionswerbenden Parteien gefordert wird, nicht vorsieht, ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von der hg. Judikatur abgewichen wäre.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
AVG §13a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110038.M00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-49550