VwGH 27.06.2018, Ra 2018/09/0077
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des M R, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zlen. W167 2184513- 1/5E, W167 2184576-1/5E, betreffend Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle Wien Esteplatz des Arbeitsmarktservice), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde - im Beschwerdeverfahren - der am gestellte Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - davon aus, dass der Revisionswerber nach der Anlage B zum AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 lediglich 46 Punkte und somit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreiche. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen. Daher habe es Rechtsänderungen zu berücksichtigen und das zum Zeitpunkt der Erlassung geltende Recht anzuwenden, soweit keine Übergangsbestimmungen vorlägen oder über die Rechtmäßigkeit zu bestimmten Zeitpunkten bzw. hinsichtlich bestimmter Zeiträume abzusprechen sei. Hinschlich der Übergangsbestimmung des § 34 Abs. 44 AuslBG, wonach u.a. die Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 mit in Kraft trete und auf Sachverhalte anzuwenden sei, die sich nach dem ereigneten, sei davon auszugehen, dass es sich bei den genannten "Sachverhalten" nicht um den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern um den im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und festgestellten Sachverhalt - beispielsweise betreffend die Qualifikation bzw. die Berufserfahrung - handle, nach dem die Punkte gemäß der Anlage B zum AuslBG vergeben würden. Es sei daher die aktuelle Anlage B anzuwenden gewesen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, soweit ersichtlich fehle "es an Rechtsprechung zu § 34 Abs. 44 AuslBG idF BGBl. I Nr. 66/2017, insbesondere zur Frage, wie die Formulierung ‚auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem ereignen' zu verstehen" sei. Nach Ansicht des Revisionswerbers seien damit vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 66/2017 gestellte Anträge bzw. anhängig gewesene Verfahren gemeint.
6 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer insoweit wortidenten Übergangsbestimmung des AuslBG wie der hier vorliegenden bereits wiederholt - den Standpunkt des Revisionswerbers nicht teilend - ausgesprochen hat, dass als "Sachverhalt" jene Sachlage anzusehen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verwirklicht war (vgl. zu § 34 Abs. 23 AuslBG ; , 2005/18/0525; , 2005/18/0209; siehe weiters bereits ). Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
7 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090077.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-49535