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VwGH 06.08.2018, Ra 2018/06/0170

VwGH 06.08.2018, Ra 2018/06/0170

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BauRallg
B-VG Art18 Abs2
VwRallg
RS 1
Bei Verordnungen wie etwa Flächenwidmungsplänen kommt es auf den sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Gehalt an, nicht aber auf den - vermuteten - Willen ihres Urhebers, sofern sich der objektive Gehalt aus dem Wortlaut zweifelsfrei ermitteln lässt.
Normen
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art119a
GdPlanungsG Krnt 1995 §13 Abs7
RS 2
Der ständigen Rechtsprechung des VfGH zufolge fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Art. 118 Abs. 4 B-VG) zu besorgen. Daher ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art. 119a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen sicherzustellen hat (vgl. etwa V 6/89). Dies könnte jedoch nur durch die Versagung der Genehmigung gemäß § 13 Abs. 7 Krnt GdPlanungsG erfolgen, nicht aber durch eine Veränderung des Inhalts des zur Genehmigung vorgelegten Flächenwidmungsplanes. Enthält der Flächenwidmungsplan einschließlich der Legende keine Einschränkung, wäre eine einschränkende Begründung des Genehmigungsbescheides der Aufsichtsbehörde ohne normative Wirkung.
Normen
BauansuchenV Krnt 2012 §1
BauO Krnt 1996 §6
BauO Krnt 1996 §9
BauRallg
RS 3
Ein Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, wobei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich ist. Eine erteilte Baubewilligung gilt immer nur für den im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck (vgl. , mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch die Scheucher Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Lindengasse 39, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG- 2369/6/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: M GmbH & CO KG; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die Revisionswerberin macht die Verletzung von Nachbarrechten durch die mitbeteiligte Partei geltend. Sie beantragt, ihrer dagegen erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die für die Abklärung der Rechtslage notwendige Verfahrensdauer stelle für die mitbeteiligte Partei keine wirtschaftlich existenzielle Bedrohung dar, hingegen könne die Umsetzung der vollstreckbaren Baubewilligung "indirekt - ...- zu einer wirtschaftlich existenziellen Bedrohung der Revisionswerberin führen."

2 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Dabei hat der Revisionswerber - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl.  Slg.Nr. 10.381/A, verstärkter Senat). Im Sinn der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils daher die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. , mwN). Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. , mwN).

4 Mit ihrem Vorbringen zum Aufschiebungsantrag kam die Revisionswerberin der Obliegenheit zur Konkretisierung im obgenannten Sinn nicht nach. Es wurde weder aufgezeigt, inwiefern die Errichtung des Modeparks überhaupt Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Revisionswerberin haben kann, noch wurde auch nur ansatzweise dargelegt, aus welchem Grund diese existenzbedrohend sein könnten.

5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der K G in K, vertreten durch die Scheucher Rechtsanwalt GmbH in 1070 Wien, Lindengasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG-2369/6/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei:

R GmbH & CO KG, S; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit Bescheid vom , berichtigt mit Bescheid vom , erteilte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt (Baubehörde erster Instanz) der Mitbeteiligten (im Folgenden: Bauwerberin) die Bewilligung zur Errichtung eines zweigeschossigen Modezentrums auf dem Grundstück Nr. X, KG S, nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und mit der (berichtigten) Auflage, dass für das gegenständliche Bauvorhaben 237 PKW-Stellplätze (davon sechs behindertengerechte und zwei E-Tankstellen mit je zwei Stellplätzen) auszuführen seien.

5 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin des nördlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes Nr. Y, KG S; dazwischen liegen die F Straße sowie das bebaute Grundstück Nr. Z. Der Abstand zwischen dem Grundstück der Revisionswerberin und dem Baugrundstück beträgt der mit der Revision vorgelegten "Studie-Bebauungsplan", Stand (Anlage ./B), zufolge mindestens 60 m.

6 Die als "Einspruch" bezeichnete Berufung der Revisionswerberin wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt (Baubehörde zweiter Instanz) mit Bescheid vom als unbegründet ab.

7 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, mit den Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt jeweils vom seien für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Flächenwidmung "Bauland-Geschäftsgebiet - Sonderwidmung EKZ II" mit einer maximalen Verkaufsfläche von 10.000 m2 festgelegt und ein Teilbebauungsplan erlassen worden. Der Beschluss des Gemeinderates vom habe keine Angaben über das Sortiment enthalten. Diesen Verordnungen sei die damals bestandene Absicht zugrunde gelegen, zwei Fachmarktzentren (M und IC) zu errichten. Beide Verordnungen seien mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom aufsichtsbehördlich genehmigt worden, wobei auch dabei keine Nutzungsfestlegung erfolgt sei. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben sei somit widmungskonform.

8 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision zunächst zusammengefasst vor, die Aufsichtsbehörde habe in der Begründung ihres Bescheides vom auf ein raumordnungsfachliches Gutachten verwiesen, in dem festgehalten worden sei, das (damals) angebotene Sortiment (Elektro, Möbel, Bank, Hotel, Wellness) gelte nicht als innenstadtrelevanter Branchenmix. Da auch die Beschlüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt jeweils vom betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes und die Erlassung eines Teilbebauungsplanes in Zusammenhang mit der damaligen Absicht gestanden seien, zwei Märkte für einen nicht innenstadtrelevanten Branchenmix zu errichten, gelte die Flächenwidmung "Bauland-Geschäftsgebiet - Sonderwidmung EKZ II" ausschließlich für den Branchenmix Elektro, Möbel, Bank, Hotel und Wellness.

9 Dazu ist zunächst anzumerken, dass es bei Verordnungen wie etwa Flächenwidmungsplänen auf den sich aus dem Wortlaut ergebenden objektiven Gehalt ankommt, nicht aber auf den - vermuteten - Willen ihres Urhebers, sofern sich der objektive Gehalt aus dem Wortlaut zweifelsfrei ermitteln lässt (vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Kärntner Baurecht5, E 1 zu § 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) zitierte hg. Judikatur). Den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge enthält der fallbezogen relevante Flächenwidmungsplan keine Einschränkung auf einen Branchenmix. Dies steht mit den Verfahrensunterlagen in Einklang.

Der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes zufolge fällt die Erlassung des Flächenwidmungsplanes als eine Angelegenheit der örtlichen Raumplanung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese hat somit die Flächenwidmungsplanung "im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen" (Art. 118 Abs. 4 B-VG) zu besorgen. Daher ist es verfassungsrechtlich ausgeschlossen, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nimmt, soweit es nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art. 119a B-VG die Rechtmäßigkeit der örtlichen Raumplanung und unter Umständen auch die Durchsetzung überörtlicher Interessen sicherzustellen hat (vgl. etwa V 6/89). Dies könnte jedoch nur durch die Versagung der Genehmigung gemäß § 13 Abs. 7 K-GplG 1995 erfolgen, nicht aber durch eine Veränderung des Inhalts des zur Genehmigung vorgelegten Flächenwidmungsplanes. Enthält der Flächenwidmungsplan einschließlich der Legende keine Einschränkung, wäre eine einschränkende Begründung des Genehmigungsbescheides der Aufsichtsbehörde ohne normative Wirkung (vgl. die bei W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, a.a.O., E 41 zu § 13 K-GplG 1995 zitierte hg. Judikatur). Den Ausführungen in der Revision, in der Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom werde indirekt auf den Branchenmix Elektro, Möbel, Bank, Hotel, Wellness verwiesen, kann somit schon aus diesem Grund keine Relevanz zukommen.

10 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiter vorgebracht, das Bauvorhaben sei nicht nur geringfügig geändert worden, sondern stelle ein "aliud" dar. Dies wird damit begründet, dass nach den ursprünglich eingereichten Projektunterlagen 279 PKW-Stellplätze erforderlich gewesen wären, die Bauwerberin daraufhin jedoch eine Fläche von 938 m2 als "Warenbepreisung" bzw. "Warenlager" tituliert habe, diese Fläche jedoch jederzeit als Verkaufsfläche verwendet werden könne; dadurch könnte die Verkaufsfläche über die maximal zulässigen 10.000 m2 vergrößert werden. Darüber hinaus seien dem Baugrundstück durch eine Grundstücksteilung 864 m2 verloren gegangen, wodurch sich die Lage des Projektes innerhalb des verbleibenden Grundstückes zwangsläufig verändert habe (Hinweis auf ). Daher wäre ein neues Baubewilligungsverfahren durchzuführen gewesen.

11 Ein Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, wobei der vom Bauwerber angegebene Verwendungszweck im Bauverfahren maßgeblich ist. Eine erteilte Baubewilligung gilt immer nur für den im Bauansuchen angegebenen Verwendungszweck (vgl. , mwN). Eine Verwendung der nunmehr als "Warenbepreisung" bzw. "Warenlager" bezeichneten und auch genehmigten Flächen als Verkaufsflächen wäre von der erteilten Baubewilligung nicht umfasst und von der Baubehörde entsprechend zu ahnden (§ 36 Kärntner Bauordnung 1996). Mutmaßungen, die Bauwerberin könnte Flächen bewilligungswidrig verwenden, sind somit jedenfalls nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag kann gemäß § 13 Abs. 8 AVG vom Bauwerber in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Eine Reduktion der Verkaufsfläche um 938 m2 auf nunmehr - laut unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis - 8.200 m2 ohne bauliche Veränderungen stellt für sich keine wesentliche Änderung dar.

Den Angaben in der Baubeschreibung (eingelangt bei der Baubehörde erster Instanz am ) zufolge beträgt die Größe des Baugrundstückes 17.830 m2. Auch das LVwG geht in seinen Sachverhaltsfeststellungen von einer Fläche des Baugrundstückes von 17.830 m2 aus. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass die Lage des Bauvorhabens innerhalb des Baugrundstückes verändert worden wäre. Es wurde auch nicht aufgezeigt, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang verletzt werden könnte. Im Übrigen betrifft das in der Zulässigkeitsbegründung zitierte hg. Erkenntnis 2013/05/0195 einen anderen Sachverhalt (nämlich einen Beseitigungsauftrag).

Fallbezogen wurde somit nicht dargelegt, dass das LVwG hinsichtlich der Beurteilung einer wesentlichen Antragsänderung von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060170.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-49515