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VwGH 23.08.2018, Ra 2018/06/0043

VwGH 23.08.2018, Ra 2018/06/0043

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - Beseitigungsauftrag betreffend ein Wohngebäude samt Nebengebäude - Seinen mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sein seit nahezu dreißig Jahren bestehender Hauptwohnsitz abgerissen werden müsste. Damit würde für ihn ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Die vom Revisionswerber geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; nach der Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden.
Normen
BauO Tir 1974 §31
BauRallg
RS 1
Es kann dahinstehen, ob bzw. wann der Abbruch des bestehenden Gebäudes und der Neubau allenfalls "mündlich" bewilligt wurden. Eine Baubewilligung hatte nach § 31 der im Zeitpunkt der behaupteten mündlichen Baubewilligung - sei es im Jahr 1988, sei es 1990 oder 1991 - in Geltung stehenden Tir BauO, LGBl. Nr. 42/1974, schriftlich zu ergehen. Die behauptete "mündliche

Baubewilligung" für den "Wiederaufbau ... und auch eine

Vergrößerung des Gebäudes" laut Sachverhaltsdarstellung des Revisionswerbers wäre demnach rechtsunwirksam (vgl. zur Unwirksamkeit "mündlicher Baubewilligungen" nach der NÖ BauO 1996 , nach der NÖ BauO 1976 , nach dem Stmk BauG 1995 , sowie nach der Stmk BauO 1968 ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , LVwG- 2018/38/0110-1, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde G; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Der Revisionswerber bekämpft mit seiner Revision einen an ihn ergangenen Beseitigungsauftrag betreffend ein Wohngebäude samt Nebengebäude.

Seinen mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet er im Wesentlichen damit, mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil sein seit nahezu dreißig Jahren bestehender Hauptwohnsitz abgerissen werden müsste. Damit würde für ihn ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Dieser Nachteil wiege jedenfalls schwerer als allfällige öffentliche Interessen am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vom Revisionswerber geltend gemachten Nachteile eines sofortigen Vollzuges liegen auf der Hand; nach der Aktenlage ist nicht erkennbar, welche Interessen den sofortigen Vollzug gebieten würden.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/06/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revisionen des H S in G, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol 1. vom , LVwG- 2018/38/0110-1 (protokolliert zu Ra 2018/06/0043), betreffend einen Beseitigungsauftrag, und 2. vom , LVwG- 2018/38/0110-5 (protokolliert zu Ra 2018/06/0068), betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Gries am Brenner, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4/3. Stock; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Gemeinde Gries am Brenner Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das jeweilige Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zu Ra 2018/06/0043:

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. vom , mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 39 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 die Entfernung des auf einem näher bezeichneten Grundstück errichteten Wohngebäudes und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dieses Grundstückes als Freilandfläche unter Fristsetzung aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen und die Paritionsfrist neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In seiner Begründung gab das LVwG zunächst den Verfahrensgang wieder. Demnach habe (auf das Wesentlichste zusammengefasst) der Revisionswerber mit Baugesuch vom den Ausbau und die Instandsetzung des in seinem Eigentum stehenden Forst- und Fischereihauses auf dem Grundstück X beantragt. Der Bürgermeister der Gemeinde G. (Bürgermeister) habe mit Bescheid vom dieses Bauansuchen genehmigt. Ein Baugesuch vom (Anmerkung: nach der Sachverhaltsdarstellung in der Revision ein Antrag auf "Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung für einen ‚Zubau und Aufstockung bestehenden Wohnhaus' ..., um eine rechtliche Sanierung des Bestandes zu erlangen") habe der Bürgermeister mit Bescheid vom abgewiesen. Im Verfahren vor dem LVwG über die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers sei ein Gutachten des Sachverständigen Ing. G eingeholt worden, demzufolge es bereits im Jahr 1988 zu einer Verschiebung des ehemaligen Forst- und Fischereihauses um ca. 4 m gegenüber der ursprünglichen Lage in nordwestlicher Richtung gekommen sei (wird näher ausgeführt). Dieses Gutachten sei dem Revisionswerber zur Wahrung des Parteiengehörs am übermittelt worden. Infolge Rückziehung der Beschwerde durch den Revisionswerber habe das LVwG das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom eingestellt.

In weiterer Folge sei der nunmehr verfahrensgegenständliche Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters vom ergangen. In seiner nunmehrigen Beschwerde an das LVwG habe der Revisionswerber im Zusammenhang mit dem Baubescheid vom vorgebracht, es habe sich im Zuge des Bauverfahrens herausgestellt, dass die vorhandene Bausubstanz nicht mehr geeignet gewesen sei, den Zu- und Umbau zu ermöglichen, weshalb der damalige Bürgermeister (im Folgenden: Altbürgermeister) beim Lokalaugenschein am "" den Abbruch und Neuaufbau genehmigt habe. Dem Revisionswerber sei nicht nur der Wiederaufbau, sondern auch ein Zubau und eine Vergrößerung genehmigt worden (wird näher ausgeführt).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging das LVwG davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude entgegen dem Bescheid vom zur Gänze abgetragen und um einige Meter versetzt und auch "weitgehend abweichend vom genehmigten ursprünglichen Projekt" errichtet worden sei, und legte in der rechtlichen Beurteilung dar, dass für das Gebäude kein gültiger Baukonsens vorliege. Die Baubewilligung vom sei mittlerweile erloschen. Für den Revisionswerber sei mit seinem Hinweis auf eine eventuell "mündlich" erteilte Genehmigung nichts zu gewinnen, weil eine solche rechtsunwirksam sei. Nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verschiebung bzw. Änderung eines beantragten Bauvorhabens führte das LVwG weiter aus, es liege im Revisionsfall ein "aliud" vor, weshalb mangels Vorliegens eines baurechtlichen Konsenses der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes rechtens erfolgt sei. Auf die Aufnahme der in der Beschwerde beantragten Beweise habe verzichtet werden können. Auch eine "mündliche" Baubewilligung des Altbürgermeisters hätte mangels rechtlicher Wirkung zu keiner anders lautenden Entscheidung geführt.

6 Der Revisionswerber führt in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe zunächst ins Treffen, dass das LVwG die von ihm beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Er habe ausdrücklich eine lagemäßige Verschiebung des bestehenden Gebäudes bestritten und "im Gegenteil" vorgebracht, der Wiederaufbau auf den alten Fundamenten sei mündlich genehmigt worden. Dazu habe er seine Einvernahme und die Einvernahme des Altbürgermeisters beantragt, der in dem bereits in den Verwaltungsakten erliegenden Bestätigungsschreiben angegeben habe, für das gegenständliche Gebäude die Baubewilligung erteilt zu haben.

7 Dazu ist festzuhalten, dass sich diesem Schreiben nicht eindeutig entnehmen lässt, wann und welche "mündliche Bewilligung" erteilt worden sein soll, wird doch darin zunächst auf die mündliche Bauverhandlung vom Bezug genommen und ausgeführt, dass sich aus einem Gespräch mit dem Bausachverständigen ergeben habe, wegen der schlechten Bausubstanz müsse der Altbau abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt

werden. "Dies wurde seinerzeit von mir als Bürgermeister ... zur

Kenntnis genommen und genehmigt. Jedenfalls wurde das gegenständliche Gebäude, so wie es damals errichtet wurde, von mir als Bürgermeister baubehördlich genehmigt." Sodann wird dargelegt, dass im Zuge eines weiteren Bauansuchens der Altbürgermeister "im Jahr 1991 oder 1990" vor Ort gewesen sei und sich das Wohngebäude vor der Fertigstellung im Rohbau befunden habe. Der gegebene Bestand sei von ihm "als Bürgermeister genehmigt" worden, weil "keinerlei Grund für eine Nichtgenehmigung gegeben war."

Abschließend heißt es in diesem Schreiben: "Der Bewilligungsbescheid für dieses Bauvorhaben wurde von mir, wie im AVG vorgesehen, zeitnah am erteilt."

8 Es kann dahinstehen, ob bzw. wann der Abbruch des bestehenden Gebäudes und der Neubau allenfalls "mündlich" bewilligt wurden, wird doch damit vom Revisionswerber kein Verstoß gegen die Verhandlungspflicht aufgezeigt. Eine Baubewilligung hatte nach § 31 der im Zeitpunkt der behaupteten mündlichen Baubewilligung - sei es im Jahr 1988, sei es 1990 oder 1991 - in Geltung stehenden Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974, schriftlich zu ergehen. Die behauptete "mündliche Baubewilligung"

für den "Wiederaufbau ... und auch eine Vergrößerung des Gebäudes"

laut Sachverhaltsdarstellung des Revisionswerbers wäre demnach rechtsunwirksam (vgl. zur Unwirksamkeit "mündlicher Baubewilligungen" nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 , nach der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 , nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995 , sowie nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ). Das LVwG konnte demnach zu Recht mangels eines rechtserheblichen Vorbringens des Revisionswerbers von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des Zeugen absehen.

9 Das LVwG stützte den Beseitigungsauftrag darauf, dass für das bestehende Gebäude keine Baubewilligung vorliege. Der mit dem Bescheid vom bewilligte Um- und Zubau sei nicht ausgeführt, vielmehr das damals bestehende Gebäude abgebrochen und neu errichtet worden. Die Baubewilligung vom sei demnach durch die Beseitigung der baulichen Anlage erloschen, für den Abbruch und die Neuerrichtung sei eine rechtswirksame Baubewilligung nicht erteilt worden. Dieser Begründung tritt der Revisionswerber, wie bereits dargestellt, lediglich mit dem Hinweis auf eine mündlich erteilte Bewilligung entgegen, womit jedoch keine Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG dargetan werden. 10 Auch mit den Ausführungen, es stelle sich die Frage, ob der Grundsatz, dass es im Bauverfahren "weder eine mündliche noch eine schlüssige rechtswirksame Baugenehmigung gibt", auch für den Fall gelte, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Genehmigung die erforderlichen Rechtsbelehrungen gegenüber einem rechtlichen Laien unterlassen und die "Schriftlichkeit - allenfalls im Sinne einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nachgeholt" worden sei, werden im Hinblick auf die in Rz 8 dargestellte Rechtsprechung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bemerkt wird, dass es nicht ausreicht, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen auf die sonstigen Ausführungen in der Revision verwiesen wird (vgl. etwa , mwN).

11 Liegt aber eine Baubewilligung für das Gebäude jedenfalls nicht vor, konnte der Beseitigungsauftrag erlassen werden. Der Frage einer allfälligen lagemäßigen Verschiebung des neu errichteten Gebäudes gegenüber dem abgebrochenen Objekt - welche das LVwG seiner Entscheidung zu Grunde legte, der Revisionswerber aber ausdrücklich bestreitet - und den dazu in den Revisionszulässigkeitsgründen behaupteten Verfahrensmängeln kommt damit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nämlich nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision

von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa , mwN).

Zu Ra 2018/06/0068:

12 Mit dem zu dieser Zahl angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde der auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützte Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des LVwG vom abgeschlossenen Beseitigungsauftragsverfahrens (siehe Rz 4 ff) als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

13 Zur Begründung führte das LVwG aus, der Revisionswerber habe den Wiederaufnahmeantrag darauf gestützt, dass ihn der Sachverständige Dr. H am davon in Kenntnis gesetzt habe, das Gutachten des Ing. G (hinsichtlich der lagemäßigen Verschiebung des neu errichteten Gebäudes gegenüber dem abgebrochenen Objekt) sei zu hinterfragen. Es sei sohin die Frage zu klären, ob im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Es müsse sich dabei um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden gewesen, aber erst danach hervorgekommen seien. Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Rechtskraft des Bescheides eingeholt worden seien, seien nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und könnten damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein (Hinweis auf ).

14 Dass die lagemäßige Verschiebung tatsächlich im gegenständlichen Fall vorliege, sei vom Revisionswerber im Verfahren nicht bestritten worden. Es gebe auch kein Gutachten eines Sachverständigen, das das Gutachten des Ing. G widerlege. Es gebe lediglich ein Schreiben, in dem der gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. H ausführe, dass die genaue Lage erst nach einer räumlich fotogrammetrischen Auswertung entsprechend überprüft werden könnte. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Frage der Lage des Gebäudes um keine Tatsache oder keinen Beweis, der im Zeitpunkt des Erkenntnisses des LVwG vom vorgelegen sei, sondern erst um einen in der Zukunft einzuholenden Beweis. Die Voraussetzung für die Genehmigung eines Antrags auf Wiederaufnahme liege somit nicht vor.

15 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wie auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. etwa , mwN).

16 Zur Frage, ob durch eine nachträgliche Stellungnahme eines anderen Sachverständigen zu einem Sachverständigengutachten ein Wiederaufnahmegrund verwirklicht wird, zeigt die Revision kein Abweichen von der Rechtsprechung auf.

17 Die Revisionen erweisen sich daher als unzulässig und waren - nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung auf Grund ihres sachlichen und personellen Zusammenhanges - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 1 Z 2 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 , BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, der die Höhe des der Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG im Falle des Obsiegens gebührenden Aufwandersatzes festlegt. Das diesen Pauschalbetrag jeweils übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Unverhältnismäßiger Nachteil
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060043.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-49511