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VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0196

VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0196

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs3;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;
RS 1
Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr bauO nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen, wobei diese Einschränkung auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs. 2 Wr BauO, die eine rechnerische Einheit darstellt, gilt (vgl. ). Die Lage von Baulichkeiten auf der Liegenschaft des Nachbarn ist hiebei gleichgültig, weil die (in der Wr BauO normierten) Nachbarrechte auch bei unbebauten Liegenschaften zustehen (vgl. etwa , und ). Auch ein "Punktnachbar" kann die Nachbarrechte (nur) geltend machen, soweit diese nach Lage des Nachbargrundstückes betroffen sein können (vgl. dazu etwa ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. J S in W, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-111/084/782/2018-13, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. D B und 2. K K, beide W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa , mwN).

5 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass der Revisionswerber der nordwestliche Nachbar des hier relevanten Baugrundstückes sei und daher für ihn nicht nur die nordseitige, sondern auch die westliche Fassade des (projektierten) Gebäudes heranzuziehen sei, weil ihm diese Fassade ebenso zugewandt sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ab wann eine Gebäudefront als dem Nachbarn zugewandt gelte. Dadurch, dass die Westfassade inklusive der notwendigerweise hinzuzurechnenden Anschüttungen eine Höhe von insgesamt 6 m (4,65 m Westfassade und 1,35 m Anschüttung an der Westfassade) aufweise, werde die zulässige Gebäudehöhe auf der ihm zugewandten westlichen Gebäudefront überschritten. Das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) habe (hingegen) erkannt, dass "insgesamt keine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe vorliegt", weil die Gebäudehöhe vom Terrassenniveau und nicht vom bestehenden Gelände zu berechnen sei und somit die Anschüttungen nicht bei der Berechnung der Gebäudehöhe miteinzubeziehen seien. Die geplanten Anschüttungen sollten jedoch nicht nur auf der Südseite des Grundstückes, wie vom Verwaltungsgericht festgestellt, sondern auch auf der westlichen Fassadenseite des geplanten Einfamilienhauses durchgeführt werden, sodass das Verwaltungsgericht diese Anschüttungen von bis zu 1,7 m bei der Berechnung der zulässigen "Grundstückshöhe" hätte miteinbeziehen müssen, wodurch es sowohl an der Süd-, Ost- und vor allem der dem Revisionswerber zugewandten Westseite - in concreto hätte an der Westfassade die Anschüttung von 1,35 m hinzugerechnet werden müssen, womit die Westfassade eine Höhe von insgesamt 6 m aufweisen würde - zur Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe von 5,5 m komme.

6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa , mwN) kann der Nachbar im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) nur in Bezug auf die seiner Liegenschaft zugekehrte Front geltend machen, wobei diese Einschränkung auch in Bezug auf die "Fassadenabwicklung" nach § 81 Abs. 2 BO, die eine rechnerische Einheit darstellt, gilt.

8 Die Lage von Baulichkeiten auf der Liegenschaft des Nachbarn ist hiebei gleichgültig, weil die (in der BO normierten) Nachbarrechte auch bei unbebauten Liegenschaften zustehen (vgl. etwa Moritz, BauO Wien5, zu § 134a Abs. 1 BO, 408 dritter Absatz; ferner etwa , und ). Auch ein "Punktnachbar" kann die Nachbarrechte (nur) geltend machen, soweit diese nach Lage des Nachbargrundstückes betroffen sein können (vgl. dazu etwa Moritz, BauO Wien5, zu § 134 Abs. 3 BO, 395 dritter Absatz; ferner etwa ).

9 Auf die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfene Frage, ob die westliche Gebäudefront des projektierten Kleingartenhauses einer der beiden im angefochtenen Erkenntnis genannten Liegenschaften des Revisionswerbers - zumindest in einem Teilbereich - im Sinne der oben angeführten Judikatur als "zugekehrt" (zugewandt) zu beurteilen ist, sodass er in dem durch § 134 Abs. 1 lit. b BO gewährleisteten Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe verletzt sein könnte, ist aus folgenden Gründen nicht weiter einzugehen:

10 Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt und eine allfällige durch dieses bewirkte Beeinträchtigung der Nachbarrechte nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen sind (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa , 0058, mwN).

11 Wie sich aus dem der gegenständlichen Baubewilligung zugrunde liegenden (mit dem Bewilligungsvermerk des Magistrates der Stadt Wien vom versehenen) Einreichplan ergibt, beträgt die Höhe der nördlichen Begrenzung der westlichen Gebäudefront des Kleingartenhauses 4,80 (gemeint: m) und die Höhe der südlichen Begrenzung dieser Front 6,00 (gemeint: m) sowie deren Länge 8,40 (gemeint: m), woraus sich (unter Berücksichtigung der Geländeneigung) der Flächeninhalt dieser Gebäudefront mit 45,36 (gemeint: m2) und somit die Gebäudehöhe an dieser Front mit 5,40 m errechnen. Darauf geht die Revision nicht weiter ein. Insbesondere zeigt sie in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass bei der Berechnung der Gebäudehöhe ("Fassadenabwicklung") - unter Zugrundelegung der im Einreichplan ausgewiesenen Maßangaben - der Bestimmung des § 81 Abs. 2 BO nicht entsprochen worden sei.

12 Da somit die Revision in Bezug auf diese Berechnung der Gebäudehöhe nach den bewilligten Einreichplänen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darlegt, kommt der Beantwortung der von ihr gestellten weiteren Rechtsfrage, "ab wann eine Gebäudefront als dem Nachbar zugewandt gilt", hier keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist. Denn zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. nochmals , mwN).

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs3;
BauO Wr §81 Abs2;
BauRallg;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050196.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-49506