VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0008
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2012/02/0079, vom , 2001/09/0068, uva.). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/08/0006 E RS 2 |
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RS 2 | Eine urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. etwa , und ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des F M in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG- 500210/12/Kü, betreffend Übertretungen des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B. vom , mit welchem über den Revisionswerber wegen mehrerer Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, in Bezug auf mehrere, dem Revisionswerber angelastete Übertretungen behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt; weiters wurde der Beschwerde des Revisionswerbers insofern stattgegeben, als die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe in Bezug auf die unter Punkt 1.a. angelastete Übertretung (Absicherung der Deponie mit Gitterschranken) reduziert und in Bezug auf die unter Punkt 2.b. angelastete Übertretung (fehlende Informationstafeln) anstelle der Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Im Übrigen - Punkt 2.d. (fehlender Nachweis der Fachkunde) - wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich der Kostenbeitrag des Revisionswerbers zum Verwaltungsstrafverfahren auf EUR 525,-- reduziere und jener für das Beschwerdeverfahren mit EUR 840,-- festgesetzt werde. Schließlich wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Judikatur abgewichen, indem es die mündliche Verhandlung am in dessen Abwesenheit durchgeführt habe und seiner Vertagungsbitte, welche er mit seinem Aufenthalt in Malaga vom 5. bis begründet habe, nicht nachgekommen sei. Mangels Vorliegens einer ordnungsgemäßen Ladung hätte das Verwaltungsgericht die anberaumte Verhandlung vertagen oder eine weitere mündliche Verhandlung anberaumen und ihn im Sinn seines Antrages als Beschuldigten einvernehmen müssen, zumal er Ausführungen zum Versperren des Deponieareals mit Gitterschranken, zum Aufstellen der Informationstafeln sowie zur Durchführung der Ausbildungskurse hätte tätigen können.
6 Weiters habe das Verwaltungsgericht gegen die hg. Judikatur zur Begründungspflicht verstoßen, weil der Ausspruch betreffend die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren jeder Begründung entbehre und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit das angefochtene Straferkenntnis "im Übrigen" bestätigt werde, zu wenig konkretisiert sei.
Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt (vgl. , mwN). Der Revisionswerber hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich behauptet, sich am betreffenden Tag in Malaga aufzuhalten. Eine damit allenfalls geltend gemachte urlaubsbedingte oder berufliche Verhinderung kann aber nur dann ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. etwa , und ). Dass diese Voraussetzung im Revisionsfall zutreffe, wurde vom Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht einmal behauptet. Davon ausgehend kann es aber nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn das Verwaltungsgericht vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen des Revisionswerbers ausgegangen ist und deshalb die Verhandlung in seiner Abwesenheit ohne seine Einvernahme durchgeführt hat.
8 Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ist auszuführen, dass bei Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren -
Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa , mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, sodass mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wird. Bemerkt wird im Übrigen, dass sich entgegen der Behauptung des Revisionswerbers im angefochtenen Erkenntnis eine Begründung für den Kostenausspruch findet (s. S. 20, Pkt. 5).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050008.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-49493