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VwGH 21.02.2018, Ra 2018/04/0074

VwGH 21.02.2018, Ra 2018/04/0074

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
VStG §14 Abs2
VStG §54b
VStG §64 Abs5
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs1
VwGVG 2014 §52 Abs6
RS 1
Gemäß § 14 Abs 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs 5 VStG bzw § 52 Abs 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, etwa e contrario aus , oder ). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Fall einzustellen. Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0145 B RS 1
Normen
VStG §5
VStG §9 Abs7
RS 2
Da die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG es der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten eintreibt ("Haftung zur ungeteilten Hand"), handelt es sich um eine Solidarhaftung, die nach nunmehr ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf (vgl. ; zuletzt , Ra 2017/10/0198, mwN). Diese Haftung ist nicht als Strafe, sondern als "kriminelle Bürgschaft" (vgl. ; Rittler, Lehrbuch des Österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil2, S. 319; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band VStG - VVG, S 115), anzusehen, die einen rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Strafausspruch gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlichen Beauftragten voraussetzt (vgl. ; , 99/09/0002; , 2008/09/0069). Dementsprechend fällt mit der Aufhebung des Strafausspruchs notwendig auch der Haftungsausspruch weg (; Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach § 9 Abs 7 VStG - offene Fragen, in FS Mayer (2011) 798f). Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet somit keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell-rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, II. GP, 28, wonach der Ausschuss nicht vermochte eine Fassung zu beschließen, "die glattweg die Strafbarkeit juristischer Personen ausgesprochen hätte", weil "die Strafbarkeit nach den Bemerkungen zu § 5 von einem subjektiven Verschulden selbst bei reinen Ungehorsamsdelikten nicht ganz losgelöst werden kann, ein Verschulden aber nur bei physischen Personen möglich ist").
Normen
ABGB §1357
ABGB §1358
VStG §14 Abs2
VStG §54b
VStG §64 Abs5
VStG §9 Abs7
VwGVG 2014 §52 Abs6
RS 3
Bei der Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG handelt es sich um eine Haftung im Sinne des § 1357 ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist. Dem nach § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtigen steht somit jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde. Dies gilt gleichwohl für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs gemäß § 14 Abs. 2 VStG. Andernfalls würde die Zahlungspflicht im Fall des Todes des Bestraften allein beim Haftungspflichtigen verbleiben, weil ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen gemäß § 1358 ABGB wegen Zahlung einer fremden Schuld (vgl. , in Bezug auf die in § 35 Abs. 1 MedienG (mit außer Kraft getreten) normierte Solidarhaftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums für die wegen eines Medieninhaltsdelikts einem Verurteilten auferlegte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung; RIS-Justiz RS0032424, RS0112742) im Innenverhältnis gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Bestraften im Hinblick auf die dem Rechtsnachfolger gemäß § 14 Abs. 2 VStG zukommende Einrede der mangelnden Vollstreckbarkeit nicht möglich ist. Eine solche Beschränkung des Erlöschens der Vollstreckbarkeit auf die Rechtsnachfolger des Bestraften ist weder dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 VStG zu entnehmen, noch ergibt sich ein solches Auslegungsergebnis aus der Systematik des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 275/1925. Vorliegend erlosch demnach mit dem Tod des zur Vertretung des Vereins nach außen Befugten die Vollstreckbarkeit der über den Vertreter verhängten Geldstrafe sowie der dem Vertreter auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 VStG nicht nur dem Vertreter gegenüber, sondern auch gegenüber dem Verein.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/04/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Mag. R und 2. des S Vereines, beide vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-021/021/10485/2016, betreffend Übertretung der GewO 1994, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Im vorliegenden Antrag wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 2 dritter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde (nunmehr: Revision) zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses den Revisionswerbern ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde (vgl. etwa , mwN).

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/04/0075

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revisionen 1. des nach Einbringung der Revision verstorbenen MMag. R K, 2. des S Verein, beide in W, beide vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, in 1030 Wien, Am Heumarkt 9/I/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-021/021/10485/2016, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des zweitrevisionswerbenden Vereins zu verantworten, dass dieser Verein mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, durch die Organisation des

"27. Altwiener Ostermarktes" in der Zeit von bis an einem näher bezeichneten Ort das Gewerbe "Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)" ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt habe, und über ihn gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.010,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 12 Stunden) verhängt. Ferner wurde der zweitrevisionswerbende Verein "für die mit diesem Bescheid" über den Erstrevisionswerber "verhängte Geldstrafe von EUR 1.010,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 101,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand" zur Haftung verpflichtet. 2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob ausschließlich der Erstrevisionswerber Beschwerde. Die zweitrevisionswerbende Partei ließ das Straferkenntnis hingegen unbekämpft.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Erstrevisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), legte ihm die mit EUR 202,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunt II.) und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Einen gesonderten Ausspruch über die Haftung des zweitrevisionswerbenden Vereins gemäß § 9 Abs. 7 VStG enthält der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht.

4 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung. 5 Laut Mitteilung des Rechtsvertreters starb der Erstrevisionswerber am , ohne dass bis dato die Geldstrafe bzw. die im Straferkenntnis sowie im angefochtenen Erkenntnis auferlegten Kostenbeiträge bezahlt wurden.

Zur Revision des Erstrevisionswerbers:

6 Gemäß § 14 Abs. 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs. 5 VStG bzw. § 52 Abs. 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl. , mwN).

Zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei:

7 Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften unter anderem juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

8 Bereits das Verwaltungsstrafgesetz in seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 275/1925, enthielt sowohl eine der Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG entsprechende Bestimmung, und zwar im letzten Satz ihres § 9, als auch wortident die Bestimmung des § 14 Abs. 2 betreffend das Erlöschen der Vollstreckbarkeit der Geldstrafe mit dem Tod des Bestraften. Am Wesen dieser Haftung wurde durch die seither ergangenen Gesetzesnovellen nichts geändert. Sie findet sich nunmehr allerdings in § 9 Abs. 7 VStG.

9 Da die Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG es der Behörde freistellt, bei wem sie die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten eintreibt ("Haftung zur ungeteilten Hand"), handelt es sich um eine Solidarhaftung, die nach nunmehr ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die juristische Person eines Haftungsausspruchs im Straferkenntnis bedarf (vgl. ; zuletzt , Ra 2017/10/0198, mwN). Diese Haftung ist nicht als Strafe, sondern als "kriminelle Bürgschaft" (vgl. ; Rittler, Lehrbuch des Österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil2, S. 319; Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II. Band VStG - VVG, S 115), anzusehen, die einen rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Strafausspruch gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen oder einen verantwortlichen Beauftragten voraussetzt (vgl. ; , 99/09/0002; , 2008/09/0069). Dementsprechend fällt mit der Aufhebung des Strafausspruchs notwendig auch der Haftungsausspruch weg (; Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach § 9 Abs 7 VStG - offene Fragen, in FS Mayer (2011) 798f). Die Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG begründet somit keine vom Strafausspruch losgelöste und von der Zahlungspflicht des Bestraften unabhängige, eigenständige materiell-rechtliche, sondern eine bloß formell eigene, materiell aber fremde Verpflichtung des Haftungspflichtigen (vgl. den Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, II. GP, 28, wonach der Ausschuss nicht vermochte eine Fassung zu beschließen, "die glattweg die Strafbarkeit juristischer Personen ausgesprochen hätte", weil "die Strafbarkeit nach den Bemerkungen zu § 5 von einem subjektiven Verschulden selbst bei reinen Ungehorsamsdelikten nicht ganz losgelöst werden kann, ein Verschulden aber nur bei physischen Personen möglich ist"). Es handelt sich insofern um eine Haftung im Sinne des § 1357 ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist. Dem nach § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtigen steht somit jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde.

10 Dies gilt gleichwohl für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs gemäß § 14 Abs. 2 VStG. Andernfalls würde die Zahlungspflicht im Fall des Todes des Bestraften allein beim Haftungspflichtigen verbleiben, weil ein Rückgriff des in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen gemäß § 1358 ABGB wegen Zahlung einer fremden Schuld (vgl. , in Bezug auf die in § 35 Abs. 1 MedienG (mit außer Kraft getreten) normierte Solidarhaftung des Medieninhabers eines periodischen Mediums für die wegen eines Medieninhaltsdelikts einem Verurteilten auferlegte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Urteilsveröffentlichung; RIS-Justiz RS0032424, RS0112742) im Innenverhältnis gegenüber dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Bestraften im Hinblick auf die dem Rechtsnachfolger gemäß § 14 Abs. 2 VStG zukommende Einrede der mangelnden Vollstreckbarkeit nicht möglich ist. Eine solche Beschränkung des Erlöschens der Vollstreckbarkeit auf die Rechtsnachfolger des Bestraften ist weder dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 VStG zu entnehmen, noch ergibt sich ein solches Auslegungsergebnis aus der Systematik des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 275/1925.

11 Bezogen auf den vorliegenden Fall erlosch demnach mit dem Tod des Erstrevisionswerbers die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafe sowie der dem Erstrevisionswerber auferlegten Kosten des Strafverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 VStG nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei; diese Forderungen können auch bei ihr nicht mehr eingebracht werden.

Ergebnis

12 Die Revisionen beider revisionswerbenden Parteien waren daher - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und beide Verfahren einzustellen.

13 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

14 Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl. ; , Ra 2016/17/0145).

Wien, am

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Normen
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040074.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-49486