VwGH 29.05.2018, Ra 2018/02/0172
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §30 Abs2; VwGVG 2014 §13 Abs3; VwGVG 2014 §22 Abs1; VwRallg; WettenG Wr 2016 §23 Abs2 idF 2016/048; WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2016/048; WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048; |
RS 1 | Gemäß dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 6 Wr WettenG 2016 kommt einer Beschwerde an das VwG gemäß § 23 Abs. 2 und 3 legcit keine aufschiebende Wirkung zu. Im Gegensatz zu etwa § 13 Abs. 3 VwGVG 2014 bzw. § 22 Abs. 1 VwGVG 2014 und § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag einer Partei im Wr WettenG 2016 auch nicht vorgesehen, weshalb die Zuerkennung auf Antrag schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht in Betracht kommt (vgl. ). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/02/0026 B RS 1 |
Normen | EURallg; GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118; WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048; WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048; |
RS 2 | Eine das Unionsrecht einschränkende nationale Regelung ist gemäß der Rechtsprechung des EuGH zulässig, wenn mit ihr zulässige Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden und die nationale Regelung geeignet ist, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. die in , zitierte Judikatur des EuGH sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 56a GSpG 1989 und die dort dargelegte unionsrechtliche Rechtsprechung). Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem GSpG 1989 (vgl. ) dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 23 Wr WettenG 2016 unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des EuGH zulässige Ziele des Allgemeininteresses. Es ist somit nicht erkennbar, dass § 23 Abs. 6 Wr WettenG 2016 nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stünde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2018/02/0026 B RS 4
(hier nur zweiter und dritter Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der I KG in W, vertreten durch die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-103/V/042/11495/2017-1, betreffend aufschiebende Wirkung i. A. Betriebsschließung nach dem Wiener WettenG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Als zulässig erachtet die Revisionswerberin die Revision, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob trotz der Anordnung in § 23 Abs. 6 Wiener Wettengesetz die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG zuerkannt werden dürfe sowie, ob das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip und Art. 47 Abs. 1 GRC eine Grundlage für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellten.
5 Beide Fragen hat der Verwaltungsgerichtshof in , dahin beantwortet, dass gemäß dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 6 Wiener Wettengesetz einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 Wettengesetz keine aufschiebende Wirkung zukommt; im Gegensatz zu etwa § 13 Abs. 3 VwGVG bzw. § 22 Abs. 1 VwGVG und § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf Antrag einer Partei im Wettengesetz auch nicht vorgesehen, weshalb die Zuerkennung auf Antrag schon dem Wortlaut des Gesetzes nach nicht in Betracht kommt. Wie die Betriebsschließung und der damit einhergehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach dem Glücksspielgesetz dient auch die Betriebsschließung und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 23 Wiener Wettengesetz unter anderem den Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Hiebei handelt es sich um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zulässige Ziele des Allgemeininteresses.
6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | EURallg; GSpG 1989 §56a idF 2016/I/118; VwGG §30 Abs2; VwGVG 2014 §13 Abs3; VwGVG 2014 §22 Abs1; VwRallg; WettenG Wr 2016 §23 Abs2 idF 2016/048; WettenG Wr 2016 §23 Abs3 idF 2016/048; WettenG Wr 2016 §23 Abs6 idF 2016/048; WettenG Wr 2016 §23 idF 2016/048; |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020172.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-49471