VwGH 29.11.2017, Ra 2017/21/0235
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/21/0236
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. V, geboren 1967, und 2. O, geboren 2010, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , 1. W226 2163565- 1/2E und 2. W226 2126254-2/2E, betreffend Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Ladungsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. bzw. wurden die Revisionswerber aufgefordert, am zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion Salzburg, zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten als Partei persönlich mitzuwirken. Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom als unbegründet ab.
2 Aus den - zusammen mit der gegen das genannte Erkenntnis erhobenen (außerordentlichen) Revision vorgelegten - Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Revisionswerber das BFA am mit Schriftsatz ihres rechtsanwaltlichen Vertreters ersuchten, die für "anberaumte Einvernahme" auf einen anderen Termin zu verschieben. Aufgrund eines "Auslandsseminars" des Rechtsvertreters könne dieser nämlich den Termin nicht wahrnehmen und eine Substitution wäre "aufgrund der Komplexität untunlich". Der Aktenlage zufolge setzte das BFA hierauf keine weiteren Schritte. Demnach akzeptierte das BFA offenbar den vorgetragenen Grund für die Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladungen, was im Einklang mit dem Vorbringen des BFA in der zur Beschwerde erstatteten Stellungnahme vom steht, wonach der Termin im Hinblick auf die Vertagungsbitte des Rechtsvertreters habe "verlegt" werden müssen.
3 Von daher kommt in Bezug auf diese Ladungen die nur für den Fall ihrer Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund, somit ohne ausreichende Entschuldigung, angedrohte Erlassung von Festnahmeaufträgen gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG nicht mehr in Betracht. Da die Ladungsbescheide somit einem Vollzug nicht mehr zugänglich sind, war der mit der gegenständlichen Revision verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/21/0236
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/21/0241 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision von 1. V P, und
2. O P, beide in S und vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W226 2163565-1/2E, W226 2126254-2/2E, betreffend Ladung in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Ladungsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. bzw. wurden die Revisionswerber, ukrainische Staatsangehörige, gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, am zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur genannten Behörde, Regionaldirektion Salzburg, zu kommen, um bei den notwendigen Handlungen zur Erlangung von Ersatzreisedokumenten als Partei persönlich mitzuwirken. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladungen "ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe)" wurde den Revisionswerbern angedroht, dass die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde.
2 Die gegen diese Bescheide erhobene gemeinsame Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom als unbegründet ab.
3 Die dagegen eingebrachte (außerordentliche) Revision erweist sich als unzulässig:
4 Gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2017) kann das BFA einen Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen, somit gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn dieser ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. Die in den gegenständlichen Ladungen als Zwangsmittel angedrohte Erlassung eines Festnahmeauftrags setzte somit nach der genannten Bestimmung vor allem voraus, dass ihnen die Revisionswerber "ohne ausreichende Entschuldigung" keine Folge geleistet haben. Das war nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten allerdings nicht der Fall.
5 Diesen Akten lässt sich nämlich entnehmen, dass die Revisionswerber das BFA am mit Schriftsatz ihres rechtsanwaltlichen Vertreters ersuchten, die für "anberaumte Einvernahme" auf einen anderen Termin zu verschieben, und zwar weil ihr Rechtsvertreter aufgrund eines "Auslandsseminars" den Termin nicht wahrnehmen könne und "eine Substitution aufgrund der Komplexität untunlich" wäre. Der Aktenlage zufolge setzte das BFA hierauf keine weiteren Schritte mehr. Demnach akzeptierte das BFA offenbar den vorgetragenen Grund für die Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladungen, was im Einklang mit dem Vorbringen des BFA in der zur Beschwerde erstatteten Stellungnahme vom steht, wonach der Termin im Hinblick auf die Vertagungsbitte des Rechtsvertreters habe "verlegt" werden müssen. Daraus ist zwingend zu schließen, dass das BFA vom Vorliegen einer "ausreichenden Entschuldigung" für das Nichterscheinen der Revisionswerber zum Ladungstermin ausgeht. Von daher kommt in Bezug auf die gegenständlichen Ladungen die für den Fall ihrer Nichtbefolgung angedrohte Erlassung von Festnahmeaufträgen gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG nicht mehr in Betracht.
6 Zu den Prozessvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehört nach dessen ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlte es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, ist die Revision zurückzuweisen (siehe dazu etwa , Rn. 8, mwN; vgl. auch , und u. a. auch darauf Bezug nehmend , Rn. 19 bis 23, mwH).
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid dann nicht mehr vor, wenn - wie im vorliegenden Fall (siehe oben Rn. 4 und 5) - die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. , und daran anschließend zuletzt , Rn. 10). Das war bereits bei Einbringung der vorliegenden Revision der Fall, sodass sie wegen des "Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung" gemäß § 34 Abs. 1 fünfter Fall VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BFA-VG 2014 §34 Abs3 Z4; VwGG §30 Abs2; |
Schlagworte | Vollzug |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210235.L00.1 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-49435