VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 ; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §75 Abs2; |
RS 1 | Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Rheinstraße 243, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. G307 2132188- 1/14E, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof den (nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) rechtzeitig gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis vom ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt, sodass er gemäß § 75 Abs. 2 VwGG am als zugestellt galt. Die gemäß § 26 Abs. 3 VwGG mit diesem Tag beginnende sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des .
2 Der Revisionswerber übermittelte die Revision am per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht. Nachdem er vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom darauf hingewiesen worden war, dass es sich dabei um keine zulässige Form der Einbringung handle, stellte er mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und holte zugleich die versäumte Prozesshandlung nach.
3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit unbekämpft gebliebenem Beschluss vom abgewiesen. Die Revision wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
4 Sie erweist sich als verspätet, weil sie -wie oben dargestellt - erst nach Ablauf der Revisionsfrist rechtswirksam eingebracht wurde. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. ).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BVwG-EVV 2014 §1 Abs1 ; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §75 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017210155.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-49433