VwGH 05.10.2017, Ra 2017/17/0767
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Den revisionswerbenden Parteien ist nicht darin zu folgen, dass jeweils in den beiden sie betreffenden erstinstanzlichen Straferkenntnissen die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt (vgl ). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit keinen Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG auf. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2017/17/0117 B RS 1 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0769
Ra 2017/17/0768
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision 1. der U s.r.o., 2. des M D und 3. des O S, alle vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW- 002/060/060/1609/2017, VGW-002/060/10612/2016, VGW- 002/060/10614/2016, VGW-002/V/060/1610/2017 und VGW- 002/060/1615/2017, betreffend Beschlagnahme, Einziehung und Übertretung nach dem Glücksspielgesetz den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.
5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl , Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom , C-390/12, Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom , C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment, Rn 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.
6 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , E 3282/2016, zu verweisen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art 6 EMRK verneint. Soweit Art 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , C-685/15, Online Games Handels GmbH ua, stehen darüber hinaus die Art 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen.
7 Ebenso wenig ist den revisionswerbenden Parteien darin zu folgen, dass die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei. Die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen ergibt sich unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs 4 iVm § 52 Abs 1 Z 1 Glücksspielgesetz (vgl ). Die revisionswerbenden Parteien zeigen somit im Zulässigkeitsvorbringen keinen Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG auf.
8 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170767.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-49402