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VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0763

VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0763

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54;
VStG §45 Abs1;
RS 1
Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab (vgl. , , 2013/17/0056, sowie , Ro 2014/17/0031). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei mangels Verschuldens wegen Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums steht daher einer Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG nicht entgegen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der SIA G T in R, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , LVwG- 411802/7/BP/EP, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl , Dickinger und Ömer, Rn. 83 f, vom , C-390/12, Pfleger, Rn. 47 ff, sowie vom , C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment, Rn. 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser - hier anwendbaren - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall jedenfalls nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum , Pfleger.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , C-685/15, Online Games Handels GmbH ua, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen.

6 Ebenso wenig zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach der nach § 54 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) für eine Einziehung erforderliche Sicherungsbedarf im Hinblick auf die wegen der Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums erfolgte Einstellung des gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei geführten Verwaltungsstrafverfahrens nicht mehr gegeben sei, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab (vgl. , , 2013/17/0056, sowie , Ro 2014/17/0031). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei mangels Verschulden wegen Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums steht daher einer Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG nicht entgegen.

7 Auch sonst wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54;
VStG §45 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170763.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-49401