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VwGH 17.11.2017, Ra 2017/17/0712

VwGH 17.11.2017, Ra 2017/17/0712

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 65 VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen (vgl. etwa , mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 65 VStG ist in Bezug auf die Vorschreibung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG auf die neue Rechtslage zu übertragen (vgl. , , Ra 2017/17/0017, jeweils mwN).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0713

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U s.r.o., vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW- 002/022/13147/2016-29 und VGW-002/022/13149/2016, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen näher bezeichnete Bescheide der Landespolizeidirektion Wien betreffend Beschlagnahme und Einziehung näher genannter Glücksspielgeräte bzw Glücksspieleinrichtungen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Einziehung verbunden ist.

3 Der belangten Behörde Landespolizeidirektion Wien wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und die Möglichkeit, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, eingeräumt.

4 Die belangte Behörde hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mitgeteilt, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Da somit keine Interessen geltend gemacht wurden, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/17/0713

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision 1. der U G s.r.o. und 2. des M H, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , VGW-002/022/13147/2016-29, VGW- 002/022/13149/2016 und VGW-002/V/022/3199/2017, betreffend Bestrafung, Einziehung und Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl.  Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f, vom , Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff, sowie vom , Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, sowie vom , Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Pfleger, C-390/12.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55).

6 Auch mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es seien dem Zweitrevisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen gewesen, da das Verwaltungsgericht der Beschwerde teilweise Folge gegeben habe, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:

7 Im vorliegenden Revisionsfall wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es das Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht dahingehend abänderte, als es anstatt von zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 4.000,-

(Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 132 Stunden) wegen zwei Verwaltungsübertretungen, nur eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden) aufgrund Vorliegens nur einer Verwaltungsübertretung verhängte (Spruchpunkt II. 1.). Gleichzeitig wurde dem Zweitrevisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 800,- vorgeschrieben (Spruchpunkt II. 2.).

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 65 VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen (vgl. etwa , mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 65 VStG ist in Bezug auf die Vorschreibung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG auf die neue Rechtslage zu übertragen (vgl. , , Ra 2017/17/0017, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Vorschreibung der unter Spruchpunkt II. 2. des angefochtenen Erkenntnisses auferlegten Verfahrenskosten wird daher weder aufgezeigt, noch ist eine solche ersichtlich.

9 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170712.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-49399

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