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VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0662

VwGH 30.08.2018, Ra 2017/17/0662

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. , mwN).
Norm
VStG §9;
RS 2
Für die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG kommt es auf die Eintragung als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch allein nicht an (, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des T D, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom , LVwG-2016/46/0581-7, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl.  Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; , Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; , Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff, sowie , Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , Ro 2015/17/0022, sowie vom , Ra 2018/17/0048, 0049, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Pfleger, C-390/12.

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom , Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55).

6 Der Revisionswerber rügt überdies, das angefochtene Erkenntnis widerspreche näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach zwischen Spruch und Begründung einer Entscheidung kein Widerspruch bestehen dürfe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, der Revisionswerber sei im Tatzeitraum nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der näher bezeichneten Gesellschaft gewesen, trotzdem habe es das zugrunde liegende Straferkenntnis bestätigt, in welchem der Revisionswerber als handelsrechtlicher Gesellschafter der Gesellschaft für schuldig erkannt worden sei.

7 Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage vor Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. , mwN). Vorliegend ist entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ein zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führender Widerspruch zwischen dessen Spruch und Begründung nicht ersichtlich:

8 Das Verwaltungsgericht traf nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Feststellungen, dass der Revisionswerber von bis eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer der in Rede stehenden, näher bezeichneten Gesellschaft gewesen sei. Nach der Löschung im Firmenbuch mit sei weiterhin nur der Revisionswerber als Kontaktperson und nach außen Verantwortlicher der genannten Gesellschaft aufgetreten; es sei daher mit näherer Begründung davon auszugehen, dass der Revisionswerber auch im Tatzeitraum ( bis ) de facto immer noch die zur Vertretung nach außen befugte Person der Gesellschaft gewesen sei.

9 Der Revisionswerber trat diesen Feststellungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen; für die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG kommt es, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, auf die Eintragung als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch allein nicht an (, mwN). Der Revisionswerber vermag daher mit dem diesbezüglichen Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen; die in der Revision genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind mit dem Revisionsfall nicht vergleichbar.

10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VStG §44a;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170662.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-49397