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VwGH 05.07.2017, Ra 2017/17/0466

VwGH 05.07.2017, Ra 2017/17/0466

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Übertretung nach dem Glücksspielgesetz - Der vorliegende Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG lässt mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers die Beurteilung nicht zu, dass für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Angabe der Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafe für sich allein ist keine ausreichende Begründung (vgl ).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0274 B RS 1
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - Übertretung nach dem Glücksspielgesetz - Mit der vorliegenden Revision bekämpft die Revisionswerberin eine durch das Landesverwaltungsgericht verhängte Geldstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Nach der hg Rechtsprechung ist die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl den hg Beschluss vom , AW 2013/17/0035, mwN).
Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, ist damit für sich genommen der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt (vgl den hg Beschluss vom , Ra 2017/17/0436).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0461 B RS 1
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/17/0436 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-411421/9/HW, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit der vorliegenden Revision bekämpft die Revisionswerberin eine durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verhängte Geldstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen.

2 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag damit, sie müsse zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe samt Verfahrenskosten einen Bankkredit aufnehmen. Der rechtliche Nachteil bzw. Eingriff in das Vermögen der Revisionswerberin wiege schwerer als die "Verhinderung möglicher künftiger Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes", dessen konkrete rechtliche Ausgestaltung nach Ansicht der Revisionswerberin dem Unionsrecht widerspreche.

3 Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wird bei Erbringung von Geldleistungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl für viele den hg Beschluss vom , Ra 2016/17/0274, mwN).

5 Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht:

6 Der Antrag lässt mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin die Beurteilung nicht zu, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Angabe der Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafe für sich allein ist keine ausreichende Begründung (vgl den hg Beschluss vom , Ra 2014/09/0005). Weiters wird im Antrag nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe bewilligt werden könnte (vgl den hg Beschluss vom , AW 2013/17/0037, mwN).

7 Darüber hinaus ist nach der hg Rechtsprechung auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl den hg Beschluss vom , AW 2013/17/0035, mwN).

8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der T B, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , LVwG-411421/9/HW, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2015/17/0022, sowie der sich daran anschließenden hg Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art 267 AEUV klar bzw geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl , Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom , C-390/12, Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom , C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment, Rn 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen (vgl ).

6 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung der Höchstgerichte zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes stützt, sind damit für sich genommen die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht erfüllt (vgl den hg Beschluss vom , Ra 2017/17/0436).

7 Weiters setzt die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl zB den hg Beschluss vom , Ra 2016/17/0265, mwN). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe "keine Feststellungen zur Touchscreenfunktion der gegenständlichen Geräte getroffen", zeigt die Revisionswerberin eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht auf (vgl erneut den zitierten hg Beschluss vom , Ra 2017/17/0436).

8 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

9 Die Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170466.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-49395