VwGH 19.04.2017, Ra 2017/17/0147
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11; ebenso etwa auch die Entscheidung des , GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind" (vgl. den hg. Beschluss vom , 95/13/0068; die Aussage bezog sich nicht auf die Erledigung eines Berufungsverfahrens). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/13/0035 E RS 1
(hier nur der erste Satz) |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/17/0148
Ra 2017/17/0150
Ra 2017/17/0149
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der 1. P GmbH in W, 2. der A V GmbH in Liquidation in Wien, 3. des A K in K und 4. des A V in Wien, alle vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top 11, gegen das Erkenntnis vom des Verwaltungsgerichts Wien, VGW- 002/V/032/3637/2016, VGW-002/V/032/4866/2016, VGW- 002/V/032/3278/2016, VGW-002/032/3270/2016, VGW-002/032/3277/2016, VGW-002/032/3636/2016-24, VGW-002/032/4865/2016, VGW- 002/V/032/3271/2016, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz sowie Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Zur Revision der zweitrevisionswerbenden Partei
1 Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die zweitrevisionswerbende Partei infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst (eingetragen am ) und die Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde (eingetragen am ).
2 Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl mwN).
3 Die zweitrevisionswerbende Partei hat im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs zur Frage, ob sie noch über Vermögen verfügt, keine Stellungnahme abgegeben. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die drittrevisionswerbende Partei - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang ihrer Rechtspersönlichkeit auszugehen ist (vgl , sowie vom , 2007/04/0109).
4 Die mangelnde Parteifähigkeit der zweitrevisionswerbenden Partei zum Einbringungszeitpunkt der Revision () steht der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei war bereits deshalb gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Zur Revision der übrigen revisionswerbenden Parteien 5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/17/0022, auf Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht festgestellt. Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen.
9 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision zeigt nichts auf, was hier zu einer anderen Beurteilung führen könnte und wirft auch sonst keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170147.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-49378